Ist unwissentliches kaufen von Diebesgut strafbar?
Wir müssen in der Schule einen Rechtsfall bearbeiten. In diesen kauft ein Mann unwissentlich auf einem Flohmarkt eine geklaute Vase. Ist dies Strafbar?
MFG Diola
6 Antworten
Kurz gesagt: Nein
Das Ankaufen geklauter Ware fällt grundsätzlich unter den Tatbestand der Hehlerei gem. § 259 StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/259.html).
Die Hehlerei ist allerdings ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss also Vorsatz bezüglich aller Merkmale des Tatbestandsmerkmals haben, auch bezüglich des Merkmals "eine Sache, die ein anderer gestohlen hat". Der Täter muss also wissen, dass es sich um Diebesgut handelt bzw. dies zumindest für möglich halten.
Hier kann man an die Hehlerei, § 259 StGB, denken. Damit sich der Mann aber wegen Hehlerei strafbar gemacht hat, müsste er vorsätzlich gehandelt haben. Er müsste also gewusst oder es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass es sich bei der Ware um Diebesgut handelt.
Da du schreibst, dass der Mann nicht weiß, dass es sich um Diebesgut handelt, liegt hier keine Strafbarkeit vor.
Ist damit das Opfer des Diebstahls völlig ungeschützt und kann gar nichts dagegen machen? Nein! Aber das ist nicht Strafrecht (da geht es nur darum, dass der Täter einer Straftat eine Strafe erhält), sondern Zivilrecht (hier geht es darum, dass Private untereinander Ansprüche gegeneinander haben).
Um das besser zu verstehen, einmal ein Beispiel:
A leiht B sein Fahrrad aus. B geht damit zum Flohmarkt und verkauft es an C. Er übergibt es ihm und B und C werden darüber einig, dass C jetzt das Eigentum an dem Fahrrad erhalten soll. C weiß nichts davon, dass das Fahrrad gar nicht B, sondern A gehört.
Ist C jetzt Eigentümer des Fahrrads geworden?
Antwort: Ja. Zwar kann grundsätzlich nur der wirkliche Eigentümer auch einem anderen das Eigentum verschaffen. Das Gesetz macht aber eine Ausnahme und schützt in § 932 BGB aber den gutgläubigen Erwerber, also denjenigen, der in dem Glauben, der andere sei der Eigentümer, von diesem etwas erwirbt. In diesem Fall hätte A also Pech gehabt. Er könnte sich jedoch Schadensersatz von B holen, nur das Fahrrad bekommt er nicht wieder.
Von dieser Ausnahme gibt es in § 935 BGB noch einmal eine Ausnahme. Dort steht nämlich, dass der gutgläubige Erwerb dann nicht geht, wenn die Sache dem Eigentümer "abhanden gekommen" ist. Der klassische Fall des "Abhanden-Kommens" ist der Diebstahl oder dass man die Sache verliert. In diesen Fällen sagt das Gesetz: Jetzt ist nicht mehr der unwissende Erwerber am meisten zu schützen, sondern der eigentliche Eigentümer soll hier am meisten geschützt werden. Und deshalb bestimmt das Gesetz, dass in einem solchen Fall kein Eigentum übergeht. Hätte in dem Beispielfall also B das Fahrrad nicht von A erhalten (wegen des Leihvertrags), sondern ihm gestohlen, so hätte C kein Eigentum erworben und A wäre immer noch Eigentümer.
So ist es auch bei deinem Flohmarkt-Fall. Der Mann hat sich nicht strafbar gemacht. Aber auf zivilrechtlicher Ebene hat jetzt der eigentliche Eigentümer gegen den Mann einen Anspruch auf Übergabe der Vase (§ 985 BGB). Und zwar ohne Gegenleistung. Jetzt steht natürlich der Mann doof dar. Er hat natürlich einen Anspruch gegen den Verkäufer der Vase auf Rückzahlung des Kaufpreises. Doch dazu müsste er den Verkäufer natürlich wiederfinden...
aber auch C kann dann als Hehler beschuldigt werden, weil er sich ja bei der Zulassungsbehörde darüber erkundigen kann, ob das Auto wirklich B gehört
Beschuldigt ja, verurteilt nein.
Es gibt keine Überprüfungspflicht als Bedingung des gutgläubigen Erwerbs. Du verlangst ja auch nicht beim Bäcker einen Eigentumsnachweis für die von ihm verkauften Brötchen. Hier zieht der § 1006 BGB. Es greifen lediglich die Einschränkungen des § 932 Abs. 2 BGB. Allerdings wäre es ein Indiz für den bösgläubigen Erwerb, wenn die erforderlichen Fahrzeugpapiere fehlen.
Man könnte strafrechtlich allenfalls von einem Dolus eventualis ausgehen, wenn der Kaufpreis weit unterhalb des tatsächlichen Wertes ist.
Es wäre wohl eine veruntreuende Unterschlagung, falls Du das mit "Veruntreuung" zum Ausdruck bringen wolltest. Zudem wäre es - nach aktueller Rechtsprechung des BGH - wohl kein Betrug mehr, da kein Vermögensschaden entsteht.
Es ist nur illegal wenn ein begründeter Verdacht besteht das die Ware gestohlen wurde und man trotzdem die Ware gekauft hat. Man muss jedoch die Ware an den ursprünglichen Besitzer zurückgeben, wenn herauskommt das sie ihm gehört hat und er einem dazu auffordert. Das Geld bekommt man nicht zurück.
Strafbar ist es meiner Meinung nach nicht, aber der Käufer muss die Vase zurückgeben, falls es rauskommt, dass sie gestohlen wurde.
Das Geld muss er sich dann von dem Flohmarktverkäufer zurückholen.
Nein, es ist nicht strafbar, da unwissentlich. Der Mann kann aber keinen rechtmäßigen Eigentum an gestohlenem Besitz erwerben, er müsste die Vase an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeben, das Geld für den Kauf müsste er vom Hehler zurückholen.
Wenn B das Fahrrad von A erhalten hat (wegen des Leihvertrags) und wenn B das Fahrrad dann an C verkauft, dann ist das eine "Veruntreuung" (Kein Diebstahl). Der Verkauf an C ist dann auch ein Betrug, weil B dem Käufer vorgeschwindelt hat, dass er der Eigner des Fahrrades ist.
Dabei gibt es aber eine Ausnahme: Wenn B an C ein Auto verkauft, was A gehört (A ist der Eigner) dann ist das auch "Veruntreuung", aber auch C kann dann als Hehler beschuldigt werden, weil er sich ja bei der Zulassungsbehörde darüber erkundigen kann, ob das Auto wirklich B gehört hat. C muss spätestens, dann wenn ihm die Zulassungsbehörde mitteilt, dass die Karre geklaut ist, den Verkäufer anzeigen, sonst wird er zum Hehler.