Geht man beim Friseur einen Dienst- oder einen Werkvertrag nach BGB ein?
Ist der Friseur einem die "Erstellung eines Werkes mit Erfolg" schuldig, oder nur die Erbringung der Leistung?
4 Antworten
Ich tippe auf Werkvertrag. Er schuldet ein bestimmtes Ergebnis (Frisur), das der Coiffeur ja selbst beeinflussen kann.
Ein Anwalt oder Arzt hingegen schuldet kein Ergebnis, sondern nur sorgfältiges Tätigwerden. Hier liegt kein Werkvertrag vor, da das Ergebnis noch von vielen anderen Umständen abhängt. Vlt findest du ja was bei den Urteilen des BGerH. lg
Hab mal bei uns in der CH nachgeschaut: Bei uns wäre es tatsächlich ein Werkvertrag. http://www.gerichte-zh.ch/themen/bau-werk.html
Das lässt sich nicht eindeutig sagen. Grundsätzlich ist eine Frisur durchaus ein Werk, wodurch normalerweis ein Werkvertrag zustande kommt.
was soll der friseur den großartig "herstellen"? nur wenn er aus deinen haaren z.b. eine perücke machen würde, ist es ein werkvertrag; ansonsten ist es eine dienstleistung ohne physikalische ware.
auch ohne diesen unterschied hast du immer einen gesetzlichen anspruch auf eine mangelfreie leistung; nachbesserung oder minderung kommen bei friseur-pannen infrage, rückgängig kann man das haareschneiden aus verständlichen gründen nicht machen.
Dh. bei einem Werkvertrag ist der Erbringer einen Erfolg schuldig. Bei einer Frisur ist der Erfolg aber doch etwas sehr subjektives... wenn mir das Endergebnis (die Frisur) nicht gefällt, muss ich also nicht zahlen?
Bei einer Frisur ist der Erfolg aber doch etwas sehr subjektives
Bei anderen Sachen aber auch. Ein maßgefertigtes Hochzeitskleid muss auch nicht jeder schön finden, ein Werk ist es dennoch.
wenn mir das Endergebnis (die Frisur) nicht gefällt, muss ich also nicht zahlen?
Der Friseur schuldet den Erfolg (Herstellung des Werkes ohne Sach- und Rechtsmägel), es ist nicht erforderlich, dass das Werk dem Besteller gefällt, sondern nur, dass es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 (2) BGB).
Man hat doch beim Friseur ein Recht auf Nachbesserung (bis zu 3x Nachschneiden) und eine Abnahme des "Werkes" (Spiegel), dachte ich...
Es ist ein Werkvertrag, denn bei einem Dienstvertrag müsstest du gegenüber dem Friseur eine Leistung erbringen, denn du bist nicht Arbeitgeber für den Friseur sondern Kunde, der eine Dienstleistung verlangt.
Eine Frisur.
Jedenfalls sieht das hanseatische OLG Bremen (3 U 69/10) bei einem Vertragsverhältnis mit einem Friseur unproblematisch einen Werkvertrag.