Gehaltspfändung Personalfragebogen

5 Antworten

Du hast es richtig erkannt, bisher liegen keine Gehaltspfändungen vor, da Du ja arbeitslos warst, ABER kreuze ruhig nein an, mache aber einen Vermerk, das Du Schulden hast und auch eine Kontopfändung vorliegt, welches Du aber durch die Arbeitslosigkeit nicht bezahlen konntest - dies aber nun mithilfe von Ratenverträgen und / oder Kommunikation mit den Gläubigern klären willst.

So umgehst Du eine Falschaussage und spielst mit offenen Karten.

Eigentlich müßtest Du das mit ja ankreuzen. Wenn Deine Gläubiger herausfinden - und das werden sie ganz schnell - daß Du wieder Arebeit hast, trudeln die ersten Lohnpfändungen ein. Da Du ja immer eine Probezeit hast, könnte das Arbeitsverhältnis ganz schnll wieder beendet sein. Arbeitgeber lieben so etwas gar nicht, weil es zusätzliche Arbeit macht.

Du musst ja ankreuzen sonst lügst du und wirst deine Arbeit verlieren.

Silbersturm  13.10.2013, 22:54

Er muss gar nichts!!! Diese Aussage ist viel zu pauschal!!!

Es liegen keine Gehaltspfändungen vor ,also kannst du das so ankreuzen.Du machst es auch richtig die Gläubiger anzuschreiben ,und denen Ratenzahlung anbieten,dann haben die auch keinen Grund zur Pfändung.Den da ist auch fraglich ob überhaupt was abfällt für sie .

Hallo

sicherlich ist dem Arbeitgeber daran gelegen viel über den neuen Mitarbeiter zu erfahren.

Diesem Auskunftsbegehren sind jedoch Grenzen gesetzt. So dürfen alle Fragen, die:.

die den Privatbereich oder gar die Intimsphäre eines Bewerbers berühren, also z.B. Fragen nach

•sexueller Orientierung

•Heiratsabsichten

Religions- oder Parteizugehörigkeit

•Schulden und Vermögensverhältnissen

•Gewerkschaftszugehörigkeit

Mitgliedschaft in Vereinen

•sowie fast immer die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft.

nicht gestellt werden. Werden solche Fragen dennoch gestellt darf der Bewerber diese ohne Folgen befürchten zu müssen falsch beantworten.

Eine Ausnahme gibt es bei Fragen nach Vorstrafen. Fragen nach Vorstrafen müssen dann richtig beantwortet werden wenn die Vorstrafen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der angestrebten Arbeit stehen (z.B. Wer sich als Kassierer/in bewirbt, müsste also z.B. eine Vorstrafe wegen Unterschlagung oder Betruges angeben, nicht aber wegen Trunkenheit am Steuer. Umgekehrt müsste ein Berufskraftfahrer eine Vorstrafe wegen eines Verkehrsdelikts angeben, aber nicht eine wegen Hausfriedensbruchs. Grundsätzlich gilt: Was nicht im Führungszeugnis steht, muss auch nicht angegeben werden.)