Geh Fahr und Leitungsrecht beim Grundstück
Hallo
Wir haben ein hinteres Grundstück und besitzen ein Gehr Fahr und Leitungsrecht von 3 m Breite und 45 m Länge. Nun sind unsere Nachbarn(Eigentümer des Weges) etwas "pingliger" als evtl. andere Leute. Erstens wollen sie den Weg immer mehr verschönern und pflanzen immer mehr Sträucher an,so dass unser Auto immer daran "Lang schabt" beim rein oder rausfahren. Dann steht eigentlich täglich (ausser Winter) dort ein oder zwei Sprenger um alles schön grün zu halten. Meine Nachbarn sind der Auffassung,dass sie im Recht sind und sie würden schon aufpassen und den Sprenger ausmachen wenn wir rein oder rauswollen. Aber ich will nicht jedes mal hupen müssen wenn ich auf mein Grundstück will bzw. runter und ich möchte auch nicht,dass unser Besuch immer von den Sprengern nassgemacht wird. Ist das rechtlich eigentlich von meinen Nachbarn erlaubt ? Leider kann keiner von uns mit ihnen darüber reden,Sie wollen immer gleich Streits haben und alles über den Notar regeln (ist mir aber zu viel Geld für so einen "Schwachsinn) Sie haben mir vorgeschlagen immer Nachts zu sprengen von 23 Uhr bis 5 Uhr aber auch das möchte ich nicht,soll den jede Gartenparty des wegen um 23 Uhr enden oder was ist wenn ich mal um 04.00 Uhr rausfahren muss?
3 Antworten
na ja wenn du gegen alles eine andere Begründung hast, die dann das grundsätzliche Miteinander verhindert wird der Fall nicht regelbar sein.
In der Regel ist es doch so, dass sich die Besitzer des hinteren Grundstücks in der previligierten Situation sehen, oftmals sogar den Weg als "ihren Weg" bezeichen. Dem ist aber nicht so. Sie beitzen in der Regel ein Geh-, Fahr und Leitungsrecht, nur mit dem Recht ihr Grundstück zu erreichen und können dieses schonend (§1020 BGB) nutzen, sofern nichts Anderes zusätzlich vertraglich geregelt ist. Der Vordere, der, der den Weg (oder auch nur die Fläche) bereitstellt, hat das Grundstück immerhin bezahlt und unterhält es, zahlt ggf. Steuern und Gebühren. Er kann mit seinem Grundstück tun und lassen was er möchte, wie jeder andere Grundstücksbesitzer auch, nur eben mit der einzigen Einschränkung, dass er den Hinteren auf sein Grundstück lassen muss. Schonende Nutzung durch den Hinteren bedeutet jedoch auch, dass der Vordere sich auf seinem Grundstück nicht durch dessen Nutzung über Gebühr einschränken muss.
Nun zu den konkreten Tatsachen:
In der Regel werden diese hinteren Grundstücke nur zu Wohnzwecken genutzt und schonende Nutzung bedeutet so (wenn nicht anders im Grundbuch oder durch Baulast festgelegt) Zufahrt mit einem Pkw. Und auch, wenn die Pkw heutzutage immer breiter werden, sind sie keine 3 m, seltener sogar mehr als 2 m breit. Das bedeutet, dass Gerichte eine Durchfahrtsbreite von 2,5 m in der Regel als völlig ausreichend betrachten. Diese Breite sollte aber dann tatsächlich frei von Ästen und Zweigen zur Verfügung stehen.
Was nun das Wässern angeht, kann ich mir kaum vorstellen, dass die Vorderleute tatsächlich Tag und Nacht über mehere Monate im Jahr wässern. Zum einen wäre das sehr kostspielig, zum anderen wäre der Weg dann gar nicht mehr nutzbar, weil total verwässert. Ich vermute mal, diese Leute wässern nur oft, öfter eben als andere, öfter, als ihr es als notwendig erachtet. Und das ist ihr gutes Recht. Es ist eben ihr Grundstück ! Und da müssen sie auch keine Begründung liefern, warum sie es eben so machen, egal ob es aus Sicht anderer sinnvoll oder nicht sinnvoll ist.
Man sieht, der eigentlich Dumme ist in diesem Fall also immer der Hintere, denn er ist immer der Bittsteller, immer der, der etwas möchte, der, der ein Anliegen hat, der die Dinge nicht frei entscheiden kann, sie zu akzeptieren hat. Da hilft im Prinzip nur, dass der Hintere klare vertragliche Regelungen anstrebt, die seinen Interessen entsprechen. Die Frage wäre dann nur, warum sollte der Vordere solchen Regelungen zustimmen, was hat er davon ? Der Hintere muss also dem Vorderen in irgendeinerweise einen Interessenausgleich anbieten, so dass sich beide Parteien in einer für sie jeweils vorteilhaften Situation sehen. In den meisten Fällen läuft es darauf hinaus, dass der Hintere in irgendeiner Form eine Ausgleichszahlung an den Vorderen leistet, bis hin zur vollständigen Miete oder Pacht. Will er das nicht, muss er wohl oder übel die Pille schlucken.
Bieten also die Vorderleute immer gleich den Gang zum Notar an, dann sollte man die Chance auch nutzen. So genannte "Absprachen" führen nur ganz selten und oftmals auch nur kurzzeitig zum Erfolg.
Das ist so einer der klassischen Fälle, bei denen man mit den Buchstaben des Gesetzes nicht weiter kommt. Natürlich sind derartige Details nicht mit dem Gesetz geregelt. Wenn man Glück hat, dann gibts dazu Gerichtsurteile, was ich aber auch eher bezweifeln würde. Derartige Fragen kann man nur vom Gericht oder von einem Schlichter klären lassen.
Vom gesunden Menschenverstand her würde ich sagen, daß der Nachbar eine hindernisfreie Durchfahrtsbreite gewährleisten muß. Und das bedeutet dann auch: Keine Zweige etc. im 3m-Streifen. Was die Bewässerung angeht, so würde ich eher vermuten, daß Du das hinnehmen mußt. Oder es würde auf einen Kompromiß hinaus laufen, der beide Seiten berücksichtigt.