Gefängnisstrafe aufgrund Besitz von Lolicon/Shotacon-Zeichnungen (Fall bekannt?)
Huhu.
Mich würde wie oben schon erwähnt wissen, ob euch ein Fall bekannt ist, in dem schon einmal jemand tatsächlich für so etwas ins Gefängnis gewandert ist. (nicht nur theoretisch) Weil rein nach Gesetzeslage, liest und hört man immer wieder, dass sowas eigentlich verboten ist. Allerdings ist es ja trotz allem nichts reales. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man dafür wirklich bestraft werden kann?
4 Antworten
Kann ich mir nicht vorstellen. Meines Wissens ist das nicht illegal. Und das ist auch gut so, weil es bei dieser "Tat" keinen Geschädigten gibt.
Kritisch zu sehen ist bestenfalls die Verbreitung von solchem Material (denn dann betrifft es die Öffentlichkeit). Aber nicht der Besitz oder Konsum.
Wenn man Geschmack(losigkeit) unter Strafe stellt, dann kann man auch gleich politische Ansichten unter Strafe stellen, Bücher verbrennen und Andersgläubige steinigen. Gedankenpolizei und so.
Und wieso verbietet eigentlich niemand die diversen Cartoons mit Katzen und Mäusen? Ist doch alles blutrünstig...
Es scheint jedenfalls so zu sein, dass der Erwerb und Besitz nur dann strafbar ist, wenn "ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergegeben wird.
Was auch immer "wirklichkeitsnah" nun bedeutet. Der genannte Lolicon-Kram ist meines Erachtens nicht wirklichkeitsnah.
Das liegt aber letztlich im Ermessen des Gerichts.
Wenn man sich mal anguckt wie ein Herr Edathy alleine aufgrund diffuser Anschuldigungen (soweit ich weiß hat man bei ihm nichts strafrechtlich relevantes gefunden; das beweist nicht, dass er sowas nie besaß - aber im Rechtsstaat gibt es ohne Beweise nunmal keine Verurteilung!) regelrecht fertiggemacht wurde, dann kann man nur raten: Finger weg. Denn auch wenn letztlich kein Strafurteil ergeht - die Existenz ist dann trotzdem ruiniert.
Das ist wohl wahr, wobei das bei jemandem, der so bekannt ist, sicher nochmal was anderes ist. Zumindest was was 'Ruf ruinieren' angeht.
Lass lieber die Finger davon.:
Pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß § 184b Abs. 1 StGB einem absoluten Verbreitungsverbot – auch wenn sie ein fiktives, aber wirklichkeitsnahes Geschehen zeigen. Sowohl das Verbreiten und Zugänglichmachen als auch entsprechende Vorbereitungshandlungen werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Besitz von Darstellungen, die ein rein fiktives, nicht wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (vgl. § 184b Abs. 4 StGB), ist dagegen nicht rechtswidrig.
Das weiß ich ja. Deshalb wollte ich ja auch wissen, ob da schonmal ein Fall bekannt gemacht worden ist, wo das auch tatsächlich so gehandhabt wurde.
*Mich würde es interessieren, meine ich.
Ätzend, dass man das nicht hinterher korrigieren kann.
Da sowas nur Zeichnungen sind, nein.
Hm, okay. Denkst du, sowas wie in Uzay1990s Antwort betrifft dann nur Zeichnungen, wenn sie sehr 'real' gezeichnet sind?