Gasthunde

7 Antworten

Niemand wird es verbieten können wenn ein Hund mit Herrchen oder Frauchen zusammen auf Besuch kommt. Die gehen ja in der Regel auch nach einer gewissen Zeit. Soll ein Hund allerdings beherbergt werden auch wenn dieses nur ein oder zwei Wochen ( Urlaubszeit?) sein soll ist das von dem Besuchsrecht nicht mehr gedeckt weil es schon eine Haltung ist oder sein könnte. Es ist wohl eine Einzelfallentscheidung falls solche Angelegenheiten bei Gericht landen. Deshalb ist es gut die Dinge lange im Vorfeld mit dem Vermieter oder Verwaltung abzusprechen. Stößt man hier auf Widerstand sollte man andere Lösungen finden.

Gegen einen gelegentlichen Besuch ist nichts einzuwenden. Wenn es sich aber um ine mehr oder weniger regelmäßige Betreuung handeln sollte, ist das ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt.

Hallo susi , Also ich kann dir nur sagen wie es in unserem Haus abgelaufen ist == unser Haus mit 9 Wohnungen ( alles Eigentumswohnungen ) da hatten wir eine Chaotenmutter , 2 randalierende Kinder und Freund zur Miete im Haus und der Vermieter verbot ihr einen Hund in der Wohnung , waß macht Sie ?? kommt mit einer Riesen Dogge an und kann Sie nicht halten ( die Frau ist 1 ,58 Meter groß und 50 KG schwer ) sagt sie ist nur zu Besuch ;-)) ist OK für uns anderen Mieter / Besitzer denn wir lieben alle Hunde und haben schon 2 Hunde im Haus --- einen Goldie und einen Collie -- ( das war vor 3 Jahren ) die sich super verstehen und mögen und waß wird passieren ?? die Dogge bellt Tag und Nacht :-(( weil Sie sie laufend alleine gelassen haben , ist die Nachbarin draußen :( kann sie den Hund kaum halten :-( waß macht die Dogge ?? sie geht auf unsere Hunde los und mein Hund war schon 14 Jahre alt :-/ es ist nur nichts passiert weil mein Mann die Dogge festgehalten hat !!!! Wir beschweren uns und rufen Ordnungsamt == nichts passiert ist ja nur für 4 Wochen zu Besuch , Vermieter redet mit ihr und ?? sie grienst ihn an und nichts passiert , ( wir wohnen an einem Gestüt ) Dogge geht an Babyfohlen ran und der Chef ruft Ordnungsamt an == nichts passiert weil sie für einen Tag mit der Dogge verschwunden ist !!!! Vermieter macht Räumungsklage und es hat sage und schreibe 3 /4 Jahr gedauert bis wir sie los geworden sind und unsere Hunde wieder in Ruhe leben konnten !!!! Der vermieter hatte sich erkundigt und da hieß es == ein Hund darf bis zu 6Wochen auf Urlaub in einer Wohnung zu Besuch sein !!!! es gelten also wohl 6 Wochen , wie mir durch das ganze Fiasko bekannt ist !! hoffe ich konnte helfen und liebe Grüße Radschula ;-))

taigafee  31.10.2013, 06:32

ja, bis 6 wochen am stück hab ich auch gelesen, ob das aber für alle bundesländer gilt?

Das würde ich unbedingt mit dem Vermieter besprechen, sonst könnte es Ärger geben. Als Gasthund könnte man eine Dauer von vier bis sechs Wochen tolerieren - oder wie tolerant der Vermieter ist. Oft beschweren sich die anderen Mieter dann sofort, wenn sie das Bellen hören oder sonstige Geräusche. Er könnte auch anderen Mietern zu nahe kommen, so ist das leider.

Wie lange darf man im Jahr in einer Mietwohnung einen Hund zu Gast haben, trotz Hundeverbot?

Ein Besuch darf einen Hund mitbringen, aber nicht täglich mehrere Stunden.

Auch für ein paar Tage darf der Besuch mit Hund bleiben.

Den Hund alleine als "Besuch" ist unzulässig.

makazesca  29.10.2013, 22:02

Ein Besuch darf einen Hund mitbringen, aber nicht täglich mehrere Stunden.>

Auch für ein paar Tage darf der Besuch mit Hund bleiben.>

ja was meins du denn nun ??? und wo steht , dass ein hund nicht allein zu besuch bleiben darf???

johnnymcmuff  31.10.2013, 20:57
@makazesca

ja was meins du denn nun ??? und wo steht , dass ein hund nicht allein zu besuch bleiben darf???

Wurde im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter keinen Hund halten darf, so ist es dem Mieter somit auch nicht gestattet, einen Hund durchschnittlich zwei- bis dreimal die Woche für jeweils etwa drei bis vier Stunden als Besuchshund zu beherbergen (AG Hamburg, Az. 49 C 29/05).

In diesem Fall ist der Mieter auch nicht einmal berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von lediglich drei Tagen aufzunehmen (AG Bergisch Gladbach, Az. 23 C 662/93).