Führerschein in Polen gemacht. Gilt die Probezeit in Deutschland?
2 Antworten
§ 2a StVG Fahrerlaubnis auf Probe
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Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe
erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.
Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland
erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit
anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden
auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach §94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
Da die Probezeit an die Fahrerlaubniss gebunden ist ,ja.
Die Probezeit hängt mit der Fahrerlaubniss , nicht mit Führerschein verwechseln, zusammen.Aus diesem Grung besteht für jeden Fahranfänger diese Frist.Es wäre mir neu, das das geändert wurde.
In Polen gibt es ja keine Probezeit. Aber wenn meine Freundin in Deutschland fährt, gelten doch die Regeln von Deutschland, oder? Sie meint nämlich, dass Sie hier in Deutschland keine Probezeit hat...