Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit?

Siehe Bild  - (Recht, Auto, Auto und Motorrad) Hier steht dass ich 1 Punkt eingetragen kriege (fettgedruckt) - (Recht, Auto, Auto und Motorrad)

5 Antworten

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heißt das jetzt das ich einen Punkt habe und ein aufbauseminar machen muss + die Probezeit verlängert wird?

Ja.
Diese Anordnung kommt erst nach Eintragung des Punktes und Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde. Das dauert i.d.R 2-4 Monate, ist aber auch dann noch rechtskräftig, wenn Du bereits aus der Probezeit raus sein solltest.

Noa56 
Beitragsersteller
 18.01.2019, 12:14

Hey, danke dir wirklich für deine Antwort! Könnte ich da denn noch was machen um den Punkt zu vermeiden, sodass es nicht zum aufbauseminar bzw. zur Verlängerung kommt?

Crack  18.01.2019, 13:46
@Noa56

Den Punkt kannst Du nur vermeiden, wenn Du gegen den Bußgeldbescheid erfolgreich Einspruch einlegst.

Wenn es dafür aber keine gewichtigeren Gründe gibt als die, welche Du bereits in der Anhörung angegeben hast, ergibt das wenig Sinn.

diePest  16.01.2019, 21:12

Hilfe.. sag was bei duda4711 :D

Das Schreiben für eine Nachschulung kommt ca 2-5 Monate nach der Tat. Es wird von der Führerscheinstelle verschickt und ist ein separater Zettel.

duda4711  16.01.2019, 19:59

Ganz falsch. Wenn er Einspruch einlegt kann er sich in den März retten und nichts passiert, würde ich machen.

diePest  16.01.2019, 20:00
@duda4711

Wieso sollte ihn der März retten? ^^

duda4711  16.01.2019, 20:15
@diePest

"Derzeit bin ich in der Probezeit (endet am 20. Februar 2019)"

duda4711  16.01.2019, 20:17
@diePest

Der Tag der Verurteilung zählt und nicht der Tag an dem das Ereignis eingetreten ist.

diePest  16.01.2019, 20:25
@duda4711

Nein, da liegst du falsch .. es zählt der Tatzeitpunkt! Du kannst ja auch zB einen Tag vor Ablauf der Probezeit geblitzt werden und musst eine Nachschulung machen .. sorry, du irrst dich wirklich. Aufbauseminar - Tatzeitpunkt entscheidend! Ich arbeite in einer Fahrschule die solche Kurse macht. ;)

duda4711  16.01.2019, 20:39
@diePest

Bist du Fahrlehrer?

duda4711  16.01.2019, 20:41
@diePest

Wer sagt dir, dass der Punkt bestehen bleibt wenn er Recht bekommt oder teilweise Recht, dass es nur bei einer Geldzahlung bleibt? Wenn der andere zu schnell gefahren ist z.B.

diePest  16.01.2019, 20:45
@duda4711

Er hat teilweise Recht bekommen.. ein Einspruch wurde ja offenbar erhoben. Die Einlassung wurde berücksichtigt, aber es kam trotzdem zur Strafe.

duda4711  16.01.2019, 20:55
@diePest

Aber es ist noch erstinstanzlich.

Sobald der Bußgeldbescheid Rechtskräftig wurde , 14 tage nach Zustellung , wird der Verstoß in das FER eingetragen . Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann das Aufbauseminar  und die Probezeitverlängerung um weitere 2 Jahre an .

Noa56 
Beitragsersteller
 18.01.2019, 12:09

Hallo Leute, es tut mir wirklich leid für die späte Antwort. Ich wäre am 20. Februar 2019 (also nicht mehr lange aus der Probezeit raus. Meint ihr ich kann das noch rauszögern bis der Brief ,,verjährt‘‘ ist? Da der unfall schon fast 3 Monate her ist? Oder gibt es da irgendeine andere Möglichkeit?

Dachtichsmir  18.01.2019, 16:18
@Noa56

Das ist grundfalsch. Es gilt das Tatzeitprinzip und gerade nicht das Rechtskraftprinzip. Finger weg von solchem Halbwissen!

Lkwfahrer1003  18.01.2019, 21:55
@Noa56
Meint ihr ich kann das noch rauszögern bis der Brief ,,verjährt‘‘ ist? Da der unfall schon fast 3 Monate her ist

Kommt es hier zur Eintragung in das FAER werden auch PZM erfolgen da für diese Entscheidung der Tatzeitpunkt relevant ist .

Oder gibt es da irgendeine andere Möglichkeit?

Die Möglichkeit wäre , gegen den Bußgeldbescheid erfolgreich Einspruch zu Erheben .

Da du ja Rechtschutzversichert bist , geh zu einem RA mit Verkehrsrecht und lass dich beraten !

duda4711  16.01.2019, 20:12

Falsch. Er muss in Widerspruch, dann Klage und dann ist März und er bekommt kein Aufbauseminar und keine Verlängerung Probezeit.

diePest  16.01.2019, 20:29
@duda4711

Hör bitte auf dein falsches Wissen hier zu verbreiten, danke.

duda4711  16.01.2019, 20:38
@diePest

Hast du Beweise?

duda4711  16.01.2019, 20:53
@diePest

Aber den Punkt kann man weghandeln und es bleibt oft bei Geldstrafe. Mir ist auch einer rückwärts auf mein Fahrzeug gefahren und er hat nur ein Verwarngeld bekommen ohne Punkt.

Bist du Fahrlehrer?

diePest  16.01.2019, 21:01
@duda4711

Wie gesagt.. er hat ja jemanden die Vorfahrt genommen. Er hat seine Einlassung gemacht .. er hat Bußgeld und Punkt bekommen. Da braucht man nicht mehr gegen angehen, der andere hat ja seine Teilschuld schon bekommen.

Fakt ist: es zählt der Tatzeitpunkt.

Nein, ich arbeite seit 19 Jahren im Büro einer Fahrschule und kümmere mich unter anderem um die Leute die ein ASF Seminar machen müssen.

duda4711  16.01.2019, 21:03
@diePest

Teilschuld bekommen oder nicht bekommen spielt überhaupt keine Rolle, solange es noch in der ersten Instanz ist. Man kann in die Berufung gehen. Er kann sagen dass der andere zu schnell gefahren ist.

Das Bussgeld braucht er überhaupt nicht bezahlen.

diePest  16.01.2019, 21:10
@duda4711

Der andere hat doch die Teilschuld wegen zu schnell fahrens bekommen. -.-

Und wer bezahlt das Ganze.. Anwalt etc?

Lkwfahrer1003  16.01.2019, 21:32
@duda4711

Du bist da sehr auf dem Holzweg . Zum ersten hat man gegen einen Bußgeldbescheid das Rechtsmittel des Einspruchs und nicht des Widerspruchs . Zum anderen zählt der Tattag . § 2a Abs.2 STVG besagt :

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

Zur Eintragung kommt es , wenn

  • der Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde
  • Im gerichtlichen verfahren verurteilt wurde
  • durch erlass eines Strafbefehls beendet wurde

Das man die PZM durch den Einspruch abwenden kann , wurde durch die Fahrerlaubnisreform 2014 geändert .

Den gegen den FS vorgeworfenen Tatbestand ( Tatbestandsnummer 109613) ist ein A - Verstoß der PZM nach sich zieht .

duda4711  16.01.2019, 21:52
@Lkwfahrer1003
  • Ich kann jetzt nicht nachvollziehen weshalb er nicht in die nächste Instanz gehen könnte.
Lkwfahrer1003  16.01.2019, 22:38
@duda4711

Könnte er , sinn macht dies allerdings keinen . Übrigens nicht 109613 sondern 109601 , nur so nebenbei .

Er müsste  den Bußgeldbescheid anfechten .

Er hatte durch sein abbiegen den Unfall zumindest Mitverschuldet . er müsste nachweisen , das die überhöhte Geschwindigkeit Ursächlich zum  Unfall beigetragen hat . Das könnte nur gelingen wenn die gefahrene Geschwindigkeit des Unfallgegners so hoch war , das der FS  zum Zeitpunkt des Abbiegens auch gefahrlos abbiegen hätte können .

 Das wird ihm nicht gelingen .

Das hätte zur folge , das der BGB von einem Richter bestätigt wird . Dann hätte der FS Rechtsanwaltskosten ( 6-800 € ) , Gerichtskosten und evtl. Gutachterkosten zu tragen . Das sind dann mal schnell 2000 € weg und mit einem Freispruch wird dies vermutlich nicht enden . Dies hätte wiederum zur folge das PZM seitens der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen werden .

Quasi das selbe was er jetzt hat ,nur mit dem unterschied das er viel mehr kosten hat . Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid zu erheben ist nur sinnvoll wenn man einen Erfolg in der Sache erreicht .   

steht das irgendwas von Punkten oder Verlängerung.

Wie alt bist Du? Ist die Einspruchsfrist schon abgelaufen? Besteht für Dich oder das Fahrzeug eine Rechtsschutzversicherung?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Noa56 
Beitragsersteller
 20.01.2019, 15:43

Vielen Dank dachteichsmir ich werde mich in jedem Fall mit einem Anwalt Auseinandersetzen, vielen Dank das du mir Mut gemacht hast, ich finde es einfach nur einfach extrem ungerechtfertigt wenn ich so eine hohe Strafe für ein kleines vergehen bekomme(n würde). Ich danke dir !

Noa56 
Beitragsersteller
 18.01.2019, 12:05

Hallo, es tut mir wirklich sehr leid für die späte Antwort. Ich bin jetzt 18 Jahre alt, die Probezeit endet am 20. Februar (da bin ich schon 19). Den Brief habe ich diesen Dienstag bekommen (Die Frist müsste 2 Wochen betragen oder?). Ich bin über meinen Vater Rechtsschutzversichert. Ich weiß leider überhaupt nicht was ich machen soll.

Dachtichsmir  18.01.2019, 16:11
@Noa56

Ja, die Frist beträgt zwei Wochen. Zuständig wird der Jugendrichter. Da kannst Du Glück haben. Jedenfalls hat beispielsweise in einer meiner Sachen mit gleichem Inhalt ein cleverer Jugendrichter am Amtsgericht Bergheim (Rheinl.) ein solches Verfahren gegen die Auflage eingestellt, binnen sechsmonatiger Frist die Ableistung eines Fahrsicherheitstrainings nachzuweisen. So ist es dann auch geschehen. Am besten wird es sein, Du wendest Dich umgehend vor Ablauf der Einspruchsfrist an einen Rechtsanwalt (Verkehrs- oder Strafrechtler). Oftmals setzen die Richter die Geldbuße auch einfach auf einen nicht eintragungspflichtigen Betrag herunter (55,-- € oder so). Die Argumentation ist nämlich folgende: Wäre bei dem Unfall jemand verletzt worden und es wäre eine Verurteilung nach Jugendrecht wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgt, ohne dass Fahrerlaubnismaßnahmen verhängt worden wären, hätte das fahrerlaubnisrechtlich keine Konsequenzen, weil diese Verurteilung nicht in das Fahreignungsregister eingetragen würde. Meistens wird ein solches Jugendstrafverfahren ohnehin mit oder ohne Auflagen eingestellt. Da aber nur Blechschaden entstanden ist, folgt eine Geldbuße, die einzutragen ist und der ganze Rattenschwanz mit Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit. Das ist a) unlogisch und b) im Jugendbußgeldverfahren auch völlig unverhältnismäßig.

Lkwfahrer1003  19.01.2019, 01:26
@Dachtichsmir

Hast du mal einen Link wo man das " Jugendbußgeldverfahren " rechtlich nachlesen kann ?

Im Jugendstrafrecht gibt es selten Geldstrafen bzw. Geldbußen.  Eine Einstellung erfolgt eigentlich mit der Auflage sozialstunden abzuleisten .

Auch Unlogisch ist es im Ordnungswidrigkeitsverfahren  im Straßenverkehr einen unterschied zu machen zwischen Jugendlichem und erwachsenem Fahrzeugführer . Dieses verbietet Art.3 GG .

Da du deinen Fall beschreibst , hast du bestimmt ein Aktenzeichen des Amtsgerichtes Bergheim . Dann fordere ich mal das Urteil an ( Daten werden von Gericht geschwärzt ) um dieses Urteil nachzuvollziehen .

Dachtichsmir  19.01.2019, 11:42
@Lkwfahrer1003

Da das Verfahren eingestellt wurde, kann es selbstverständlich gar kein Urteil geben.

Im Übrigen ist es doch vollkommen gleichgültig, ob ein Richter dem Betroffenen eine Auflage erteilt und das Verfahren nach der Erfüllung nach § 47 OWiG einstellt oder ob er die §§ 105, 47 JGG unmittelbar auch im Bußgeldverfahren anwendet. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund und nicht das Straferfordernis. Sonst könnte man das JGG abschaffen. Das ist gerade kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.