Frau will sich scheiden lassen, wer trägt die Kosten einer Scheidung?

4 Antworten

Wenn er mit der Scheidung einverstanden ist und sich selber keinen Anwalt nehmen möchte, dass handelt es sich um eine sogenannte "einvernehmliche Scheidung".

Eine einvernehmliche Scheidung ist auch am günstigsten, denn dann braucht man nur einem Anwalt, was 50% der Anwaltskosten spart. (Ohne Anwalt geht leider nicht, denn es besteht Anwaltszwang, aber wenn der andere dem Scheidungsantrag zustimmt, braucht nur der Antragsteller einer Anwalt.

Informationen zur einvernehmlichen Scheidung findest Du z.B. hier: https://einvernehmliche-scheidung.online

Wenn dich allgemein interessiert, wie hoch die Scheidungskosten voraussichtlich werden, kann ich folgendes empfehlen:

Auf folgender Seite kann man direkt online seine voraussichtlichen Scheidungskosten berechnen lassen (ohne Anmeldung/ohne Registrierung): http://scheidungskostenrechner.org

Ein Anwalt darf in einem Scheidungsverfahren immer nur einen der beiden Eheleute vertreten, NIE beide gemeinsam. So etwas wie einen "gemeinsamen Anwalt" gibt es also in Scheidungssachen nicht!

Wenn sich die Ehefrau einen Anwalt nimmt, ist das also nur ihr Anwalt, und deshalb muss auch nur sie den Anwalt bezahlen.  Es sei denn, die Eheleute würden ausdrücklich eine Kostenbeteiligung des Ehemanns vereinbaren, aber warum sollte er das tun? 

ginoberlin 
Beitragsersteller
 07.05.2016, 21:35

er will sich nicht beteiligen, er meinte wenn sie den Schritt gehen möchte soll sie es tun. Aber er will kein Geld für ein Anwalt zahlen, und er weiß auch das er kein brauch, da er ihr keine Steine in den Weg legen möchte, und wenn es zum Gericht kommt er die Scheidung zustimmt und gut ist, nur hat er keine Lust kosten zur übernehmen die er nicht möchte

Hallo,

man unterscheidet bei den Scheidungskosten zwischen den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltsgebühren.

Zu den Gerichtskosten: Der Scheidungsantrag wird bei Gericht von einem der Ehegatten vertreten durch einen Rechtsanwalt eingereicht. Dieser Ehegatte muss daraufhin einen Gerichtskostenvorschuss leisten. Die endgültigen Gerichtskosten werden am Ende des Verfahrens festgesetzt und sind grundsätzlich von beiden Ehegatten hälftig zu leisten. Die Partei, die den Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, bekommt diesen erstattet. Beide zahlen also grundsätzlich 50 Prozent von den Gerichtskosten.

Zu den Rechtsanwaltsgebühren: Derjenige, der einen Rechtsanwalt beauftragt, muss diesen auch bezahlen.  Es besteht in Scheidungen ein sogenannter Anwaltszwang, da der Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden kann. In streitigen Scheidungen ist daher für beide Ehegatten ein Anwalt nötig. Daher müssen dann auch beide Ehegatten einen Anwalt beauftragen und jeder seinen Anwalt bezahlen. 

Einen Anwalt "teilen"?: In einvernehmlichen Scheidungen können sich aber Die Eheleute einen Anwalt "teilen". Dies läuft dann so ab, dass einer der Ehegatten durch einen Anwalt dem Scheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Hierbei lassen sich die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt sparen. Dazu müssen sich die Ehegatten aber über die wesentlichen Punkte einig sein. Wie der Anwalt dann am Ende bezahlt wird, wird diesem egal sein. Er kann jedoch von dem Ehegatten, der ihn beauftragt hat, die komplette Rechnung einfordern. Wie sich die Eheleute das untereinander aufteilen, bleibt ihnen überlassen: Es besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass sich die Ehegatten die Kosten für diesen Rechtsanwalt teilen. Wenn dies zu Beweiszwecken schriftlich festgehalten wird, kommt der andere Ehegatte auch am Ende nicht drum herum, seinen Anteil der Rechnung zu zahlen. Zu dem Thema findest du auch hier weitergehende Infos und auch einen Scheidungskostenrechner: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungskosten/inforeihe-scheidungskosten/reihe-scheidungskosten-teil-4-wer-bezahlt-was

Ich hoffe,mein kurzer Überblick war hilfreich. Viele Grüße

Bevor man sich über die Kosten streitet wäre wohl erstmal eine Berechnung eben dieser Kosten sinnvoll. Natürlich kann sich die Frau scheiden lassen und allein die Kosten übernehmen und der man muß nichts zahlen. Wenn er keinen Anwalt braucht, dann zahl er auch keinen Anwalt. Wieviel eine Scheidung kosten kann - ein Beispiel von einer Onlinescheidungsseite Als Beispiel Eheleute mit 2 minderjährigen Kindern: Ehefrau: 1.000,- monatliches Nettoeinkommen Ehemann: 1.400,- monatliches Nettoeinkommen Gesamteinkommen: 2.400,- monatliches Nettogesamteinkommen Gesamteinkommen X 3 7.200,- Streitwert Einkommen + Versorgungsausgleich Mindeststreitwert* 1.000,- Erläuterung zum Streitwert des Versorgungsausgleichs finden Sie unten * ergibt gesamt: Streitwert Scheidungsverfahren im obigen Beispiel 8.200,- Die Scheidungskosten würden sich ohne Reduzierung auf insgesamt auf 1.721,58 EUR belaufen (1.359,58 Rechtsanwaltkosten und 362 EUR Gerichtskosten, 181 EUR pro Gerichtsgebühr) Reduzierungensmöglichkeiten bei Ihrer Scheidung Der Streitwert der Scheidung kann für jedes minderjährige gemeinschaftliche Kind um jeweils 750 EUR reduziert werden, dh. das zusammengerechnete monatliche Einkommen der Eheleute wird monatlich um 250 EUR reduziert, damit der Streitwert insgesamt um 750 EUR verringert, für 2 minderjährige Kinder um 1.500 EUR. Im obigen Beispiel kann der Streitwert der Scheidung von 7.200 EUR auf 5.700 EUR reduziert werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung oder eine Trennungszeit von über 3 Jahren ist eine weitere Reduzierung des Streitwerts von bis zu 30 % möglich. Hierzu ist ein entsprechender Reduzierungsantrag bei dem Gericht zu stellen, welchen wir beantragen. Die Gewährung liegt im Ermessen des Gerichts. In dem im obigen Beispiel liegt der reduzierte Streitwert dann nur noch bei 4.990,00 EUR (3.990 EUR reduzierter Streitwert Scheidung + 1.000 EUR Mindeststreitwert Versorgungsausgleich*). Reduzierter Streitwert beispielhaft bei einer einverständlichen Online Scheidung 4.990,00 EUR Die Anwaltskosten würden sich im obigen Bespiel bei Gewährung der Reduzierung auf nur noch 919,28 EUR, die Gerichtkosten auf 242 EUR belaufen. Die Rechtsanwaltskosten im obigen Bespiel bei Gewährung der Reduzierungen betragen nur noch 919,28 EUR, die Gerichtskosten (2 Gerichtsgebühren) 242 EUR, wobei jeder Ehegatte 1 Gebühr zu zahlen hätte in Höhe von 121 EUR, Kosten insgesamt 1.161,28 EUR. Im obigen Beispiel können die Ehegatten damit durch Streitwertreduzierungen 440,30 EUR Rechtsanwaltskosten und 60 EUR Gerichtskosten pro Gerichtsgebühr sparen. Bei einer einverständlichen Scheidung benötigen Sie nur einen Anwalt, denn die Zustimmungserklärung zum Scheidungsantrag kann der andere Ehegatte ohne Anwalt abgeben. Die Kosten des Anwalts können sich die Ehegatten intern teilen, so dass jeder Ehegatte im obigen Beispiel nur noch 459,64 EUR Rechtsanwaltskosten zahlt.

Das Beispiel habe ich von der Seite www.ehe-scheidung-online.com genommen. Die Kosten sind also für die Frau überschaubar. Für den Mann natürlich auch ;-)