Frage zum Strafrecht, Ersttäter oder Zweittäter?

3 Antworten

Entscheidend ist nur, warum das Verfahren eingestellt wurde. Ersttäter bleibt man nur dann, wenn das Verfahren mangels Beweisen oder Unschuld eingstellt wurde ( § 170 II StPO ). Alle anderen Verfahrenseinstellungen bleiben bei der Staatsanwaltschaft gespeichert und werden bei Bedarf auch wieder hervorgeholt.

Eine Einstellung nach § 45 JGG (um die es hier vermutlich geht) landet auch im Erziehungsregister und bleibt für längere Zeit gespeichert. Eine solche Einstellung ist tatsächlich mit Ersttäterbonus für Jugendliche gleichzusetzen.

Thimm 
Beitragsersteller
 30.10.2013, 17:32

Das bedeutet, wenn nach §45 JGG eingestellt wird und man zB. nochmal wg Diebstahl aufgefallen ist, dann gilt man beim 2 Diebstahl weiterhin als Ersttäter?

Wäre dankbar für eine zweite Antwort:)

skyfly71  30.10.2013, 19:42
@Thimm

Nein, eben nicht. Die Einstellung nach § 45 JGG ist vor allem für Ersttäter. Beim zweiten Mal hat man diesen Bonus im Regelfall nicht mehr.

Als Wiederholungstäter. Der Richter hat zumindest die Unterlagen vom vorherigen Verfahren. Sieht nicht gut aus. Diesmal wird er eine Geldstrafe und doppelte Sozialstunden draufpacken.

als zweittäter