Frage zum Mietrecht: Darf der Vermieter, der im Haus wohnt, verbrauchsunabhängig abrechnen?
Er hat in meiner Mietwohnung nie Wasseruhren oder Heizkörperuhren angebracht, berechnet aber Jahr für Jahr die Hälfte vom Gesamtverbrauch. Er selber wohnt mit seiner Frau über mir, ich lebe allein in der gleich großen Wohnung unter ihnen. Sie heißt fünf mal so viel wie ich, alle Zimmer, ich drehe nur einen bis zwei Heizkörper auf. Im Mietvertrag ließ er eine Angabe zum Anteil der verbrauchsabhängigen Nebenkostenabrechnung weg. Also müsste ich nach Mietvertrag nur wohn- und nutzflächenabhängig zahlen, das wäre in der Tat, wie er es macht, ungefähr so viel wie er und seine Frau zahlen. ABER: Es muss ein jüngeres Gerichtsurteil geben, demzufolge dieses alte "Abflussprinzip" nicht mehr rechtens ist, wonach nicht das berechnet wurde, was faktisch vom Mieter verbraucht wurde, sondern nur irgendeine wohnflächenanteilig berechnete Kostensumme, selbst dann, wenn der Mieter 12 Monate im Krankenhaus verbrachte. Was gilt nun? Der unterzeichnete Mietvertrag oder das neuere Gerichtsurteil?
5 Antworten
Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass die Heizkosten verbrauchsabhängig zu verteilen sind. Um seiner Verpflichtung nachzukommen ist der Vermieter verpflichtet, geeignete Messgeräte in der Mietwohnung anzubringen. Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden (§ 5 HeizkV).
Der § 12 HeizkV gewährt dem Mieter ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 Prozent, wenn der Vemieter seiner Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten nicht nachkommt. Der Mieter kann auch den Vermieter auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung verklagen.
Nach dem BGH-Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11 haben Mieter einen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Im Urteilsfall hatte der Vermieter seine Abschlagszahlungen an den Energieversorger der Verbrauchsabrechnung für die Heizkosten zugrunde gelegt (so genanntes Abflussprinzip).
Sieht der BGH anders.
Das ist auch richtig! Und gilt nur für vom Vermieter selbstbewohnte Zwei-familienhäuser. Handelt es sich um ein vom Vermieter selbstbewohntes Mehrfamilienhaus, ist er dazu verpflichtet. Hier sind aber Meßgeräte vorhanden, also muss er danach auch abrechnen!
schönes BGH -Urteil - allerdings sollte doch bitte zunächst einmal ein Blick in die Heizkostenverordnung gewurfen werden, hier § 2 sowie evtl auch noch § 11
Allerdings behauptete gestern, als ich eine ähnliche Frage stellte, jemand, wenn der Vermieter im selben Haus wohne, sei er nicht verpflichtet, ein Messgerät anzubringen. .
SO HABE ICH DAS NICHT GESCHRIEBEN!
sondern ich habe Dich explizit darauf hingewiesen, daß dies nur für 2-Familienhäuser gilt, in dem der Vermieter selbst eine Wohnung bewohnt.
Wasseruhr und Heizmeßgeräte fehlen in der Mietwohnung!!
Ja er darf.
Das Gerichtsurteil behandelt nur die Praxis das die Kosten vom letzten Jahr umgelegt werden und nicht die aktuellen Daten.
Wenn dein Vermieter im gleichen Haus lebt und es im Mietvertrag geregelt ist das nach m² bezahlt wird dann ist das rechtens.
Grüße
- Im Mietvertrag ließ er eine Angabe zum Anteil der verbrauchsabhängigen Nebenkostenabrechnung weg.* Werden denn im Mietvertrag Nebenkosten nach dem Umlageprinzip nur punktuell oder generell nicht berechnet? Werden Heizkosten überhaupt als Betriebskosten erwähnt? Bitte diese Fragen erklären, sonst entsteht der Eindruck, dass dass du einen Inklusivmietvertrag abgeschlossen haben könntest, der keinerlei Abrechnung bedarf.
Doch, doch, es ist ein Einheitsmietvertrag mit ausdrücklicher Erwähnung von 150 Euro Vorauszahlung monatlich für Nebenkosten.
Und wie lautet der Umlageschlüssel für die einzelnen Nebenkosten?
In einem selbstbewohnten Zwei-Familienhaus ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, Wasseruhren oder Heizkörperuhren anzubringen. Es darf nach Wohnungsgröße (größenabhängige NK, wie z..B. Heizungkosten) und Personen (personenabhängige NK, wie z. B. Wasser) abgerechnet werden. Das gilt aber nur für selbstbewohnte Zwei-Familienhäuser. Ich bin allerdings der Ansicht, dass der Vermieter hier nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen muss, da sich ja Wasser- und Heizkörperuhren in der Wohnung befinden. Dies darf meiner Ansicht nach nicht außer Acht gelassen werden.
da sich ja Wasser- und Heizkörperuhren in der Wohnung befinden.
- Satz der Frage:
Er hat in meiner Mietwohnung nie Wasseruhren oder Heizkörperuhren angebracht
Sorry, mein Lesefehler. Ich habe erfolgreich das nie überlesen. Ich nehme also alle meine hierzu getätigten Aussagen zurück. Richtig ist, dass er dazu nicht verpflichtet ist und personenabhängig (z. B. Wasser) und größenabhängig (z. B. Heizöl) abrechnen darf. Wie Nemesis schon sagte, gilt dies nur für 2-Familienhäuser in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt. Sorry für meine obige etwas verwirrende Antwort.
nach dem neuen gerichtsurteil darf ein vermieter nur den TATSÄCHLICHEN VERBRAUCH abrechnen. alles andere ist NICHT ZULÄSSIG!!!!
Danke! Und das um 3:15 Uhr. Allerdings behauptete gestern, als ich eine ähnliche Frage stellte, jemand, wenn der Vermieter im selben Haus wohne, sei er nicht verpflichtet, ein Messgerät anzubringen.