Frage zum Betriebsrat
Hallo, ich schreibe demnächst einen Test der unter anderem das Thema Betriebsrat beinhaltet.
Wir sollen den unterschied zwischen dem Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht wissen. Nun habe ich im Internet verschiedene Beispiele gefunden, die jedoch teilweise dem Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht zugeordnet wurden.
Jetzt bin ich mir nicht sicher, was was ist. Kann mir jemand vlt ein paar Beispiele geben, bei was der Betriebsrat mitwirkt und bei was er mitbestimmt?
3 Antworten
Mitbestimmungsrechte : In sozialen Angelegenheiten hat der BR ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Die einzelnen Punkte kannst Du im § 87, Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz nachlesen. Bei diesen genannten Punkten darf der AG nicht machen was er will, er muss sich mit dem Betriebsrat einigen. Wenn beide Seiten keine Einigung finden, entscheidet hier die Einigungsstelle. Der § 87 ist mit der wichtigste für die Betriebsratsarbeit.
Mitwirkungsrechte: Dazu zählen personelle Angelegenheiten wie Einstellungen, Kündigungen, Versetzungen oder auch Umgruppierungen. Der AG muss beim BR für diese Maßnahmen die Zustimmung einholen, kann diese aber, falls der BR die Zustimmung verweigert, durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen
Danke für's Sternchen
Mitwirkung ist die echte Mitwirkung bei Maßnahmen wie Kündigung, Versetzung oder Einstellung von Mitarbeitern.
mitbestimmt wird hingegen, wenn es um Arbeitsabläufe, Arbeitsschutz, Betriebsordnung etc. geht. also kann der Betriebsrat mitbestimmen, wann der tägliche Arbeitsbeginn ist, wann Pausenzeiten vorgegeben werden etc.
Entweder ... google, wikipedia oder du ruft bei einer Gewerkschaft an, die sind in der Regel sehr hilfsbereit.
Sorry, aber diese Abgrenzung ist unscharf. Und gibt es neben der "echten" Mitwirkung auch eine "unechte" und soll das das die Mitbestimmung sein?
Die im BetrVG normierten Mitwirkungsrechte des Betriebsrates haben den Zweck die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber an die Beteiligung des Betriebsrats zu binden, je nach dem Mitbestimmungstatbestand. Quelle: BAG 26.5.1988 - 1 ABR9/87
Mitbestimmung bedeutet also gleiche Rechte für beide Betriebspartner mit der Folge, dass sowohl der Arbeitgeber als der der Betriebsrat die Initiative für eine erstrebte Regelung ergreifen und zu deren Herbeiführung erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen können.