Frage zum Abbruch einer Beamtenausbildung
Hallo zusammen,
ich habe bereits eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Ausbildung hinter mir, habe mich aber umorientiert, da ich bisher keine Weiterentwicklungschancen sah. Nun bin ich seit Anfang September als Stadtsekretäranwärterin im mittleren nicht-technischen Dienst bei einer Kommune angestellt und ich merke, dass es absolut nicht meins ist. Mein ehemaliger Arbeitgeber, wo ich meine Erstausbildung gemacht habe, hat mir in Aussicht gestellt, dass ich dort Ende Oktober/Anfang November wieder anfangen könne, aber etwas schriftliches habe ich noch nicht. Die Zweitausbildung würde ich dann abbrechen (innerhalb der 3 Monate Probezeit), was mein Dienstherr natürlich noch nicht weiß. Muss ich die Anwärterbezüge, die ich bis Abbruch erhalte, dann zurückzahlen? Natürlich versteht sich, dass ich die Bezüge zurückzahlen muss, die ich bevorschusst für den kommenden Monat erhalte, aber rückwirkend? Immerhin arbeite ich ja auch (bearbeite schon ein paar Anträge usw). Mein Problem ist, dass ich eine eigene Wohnung habe, und natürlich nicht einfach einen Monat komplett ohne Gehalt dastehen kann und wenn ich rückwirkend alle Bezüge zurückzahlen müsste, dann wären meine Miete+Nebenkosten+Essen nicht gedeckt. Bitte um schnelle Hilfe, wie es da rechtlich aussieht!
Liebe Grüße
2 Antworten
Als Anwärterin befinden Sie sich in einem Ausbildungsverhältnis. Insofern gehe ich einmal davon aus, dass Sie noch keine produktive Tätigkeit im engeren Sinne geleistet haben, weil Sie es ja noch lernen müssen. Ob bei Abbruch einer Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf Teile der Anwärterbezüge zurückgezahlt werden müssen (die Ausbildung kostet den Dienstherrn schließlich auch Geld), ist davon abhängig, unter welchen Voraussetzungen Sie eingestellt wurden. Häufig werden die Anwärterinnen bei der Einstellung schriftlich darauf hingewiesen, damit Sie entscheiden können, ob sie das Risiko der Rückzahlung eingehen wollen. Wenn hier nichts schriftliches vorliegt, das man Ihnen gegen Unterschrift zur Kenntnis gegeben hat, würde ich mit der Rückforderung mal einen Fachanwalt aufsuchen. Ich könnte mir vorstellen, dass kleine Kommunen hier nicht sauber arbeiten und darauf vertrauen, dass die Forderung anstandslos beglichen wird.
Häufig werden die Anwärterinnen bei der Einstellung schriftlich darauf hingewiesen, damit Sie entscheiden können, ob sie das Risiko der Rückzahlung eingehen wollen. Wenn hier nichts schriftliches vorliegt, das man Ihnen gegen Unterschrift zur Kenntnis gegeben hat, würde ich mit der Rückforderung mal einen Fachanwalt aufsuchen.
Was schreibst Du denn hier für einen Unsinn. Sinnvoller wäre erst gar nichts zu schreiben, wenn man keinen blassen Schimmer hat.
Für Beamte treffen die entsprechenden Beamtengesetze zu, wie z.B. das Beamtenstatusgesetz, Landesbeamtengesetz, Landesbesoldungsgesetz und viele weitere Verordnungen.
Diese findest Du alle im Internet. Hier sind keine weitere schriftliche bzw. unterschriebene Verträge erforderlich.
Das ist eine abstruse Darstellung. Die mag für Beamte Gültigkeit haben. Sonst im öffentlichen Dienst und in der freien Marktwirtschaft dient eine Ausbildung nicht dazu zu schlafen. Da finden sich auch im Bürobereich Arbeiten welche vom ersten Ausbildungstag an erledigt werden können.
Hallo,
in wievielen Foren stellst Du denn diese Frage.
Wurde doch schon richtig beantwortet - Nein deine Anwärterbezüge musst du nicht zurück zahlen.
Schluss - Ende!
Anwärterbezüge muss man nicht zurückbezahlen, weil man dafür auch gearbeitet hat.
Aber wie sieht es bei einem Ausbildungsabbruch aus mit Bezug auf Ausbildungskostenrückerstattung (Schulkosten)?
Sind Sie mit dieser Thematik vertraut??