FORMULIERUNG der Ordnungswidrigkeit § 37 Abs. 2 § 49 StVO § 24 StVG 132 BKat?
Ich habe Post erhalten zu dem oben genannten Sachverhalt. Nach meiner Recherche unterscheiden sich die Folgen zu der Tat nach der Zeit, die vergangen ist seitdem die Ampel rot wurde. Meine Recherche hat auch ergeben, dass es sich einmal um den Abschnitt "132" handelt, wenn es innerhalb 1 Sekunde war und um den Abschnitt "132.3", wenn mehr Zeit vergangen ist.
Da ich nicht weiß, wie viel Zeit vergangen ist und dies im Schreiben auch nicht explizit drin steht, ist nun meine Frage, ob im Brief auch die genaue Unterscheidung abgedruckt wird, so dass man daran erkennen kann, welche der beiden Taten gemeint sind?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
MfG, J.
2 Antworten
Hallo jodydancecs,
auf Dich kommt der folgende Bußgeldbescheid zu:
Tatbestandsnummer; 137600
Tatvorwurf: Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.
Ordnungswidrigkeit gem. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
Bußgeld: 90,00 € plus 28,50 € an Verwaltungsgebühren
Punkte: 1
Fahrverbot Nein
A - Verstoß
Der A - Verstoß hat für Jemanden der sich noch in der Probezeit befindet zur Folge,
- dass sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert und
- dass ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet wird.
Währe die Ampel länger als eine Sekunde Rot gewesen hätte der Tatvorwurf wie folgt gelautet:
Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
Schöne Grüße
TheGrow
Vielen Dank.
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