Forderungsaufstellung von Ralf Heyl, ohne jemals eine Mahnung erhalten zu haben?
Hallo, 2003 haben meine Eltern von der Postbank 500€ überzogen und dies vergessen. Nun nach 12 Jahren haben meine Eltern einen Shufa Antrag gestellt und dort gesehen, das sie der Postbank, Anfangs 500€, nun ein Forderungsstand von 959€ drin steht, von einem gewissen Herr Heyl.
Sie haben all die Jahre nie eine Mahnung oder desgleichen erhalten, weder hat sich die Postbank gemeldet, noch dieser Herr Heyl.
Ich meine wenn eine Bank ihr Geld wieder haben möchte, dann kriegt man doch herraus wo diese Person wohnt?
Am Telefon meinte die Sekretärin, das sie schon das Einwohnermeldeamt gefragt haben und dies auch nicht wussten. Was aber nicht stimmt, da wir in den 12 Jahren 2x umgezogen sind und jedesmal das Einwohnermeldeamt informiert haben.
Wie ihr seht, ist das ein langer Text geworden ich hoffe jemand weiß was und kann mir helfen.
2 Antworten
Dieser "Heyl" ist ein Inkasso-Anwalt.
Vorab: Was exakt steht im Schufa-Eintrag? Steht dort nur, dass ein offenes Abwicklungskonto existiert? Wenn ja, seit wann?
Oder steht da etwas von einem Vollstreckungsbescheid?
Wenn tatsächlich nie eine Mahnung kam und es auch keinen VB gibt, könnte das verjährt sein. Wenn es eine Mahnung gibt, könnte das die Verjährung um zehn Jahre hemmen, dann wäre es noch nicht verjährt. Die zehn Jahre sind übrigens eine Sonderregel bei Verbraucherkrediten. Nur falls sich jemand wundert.
Wenn das Konto aber nicht gekündigt wurde, dürfte die Verjährungsfrist ja gar nicht begonnen haben zu laufen.
Habe auch so eine Forderung bekommen. Unten seht Ihr den Wiederspruch, den ich geschrieben habe (Einschreiben Einwurf). Damit war die geschichte innerhalb 1 Woche erledigt.
Rechtsanwalt
Ralf Heyl
Postfach 1563
50332 Hürth
XXXXX, den 03.02.2019
Betreff: Aktenzeichen XXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Wiederspruch gegen Ihre Forderungen vom xx.xx.xxxx ein und weise diese als unbegründet zurück.
Ich erhebe Verjährungseinrede und mache geltend, dass die Forderung nach der Rechtsprechung des BGH verwirkt ist.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX XXXX