Forderungen von Inkassobüro - Nachweispflicht liegt bei mir?
Hallo ich habe ein Problem. Ich habe im Sept.2011 bei einer Firma im Internet Rollladenzubehör bestellt. Ich habe insgesamt 2 Mal bestellt. Insgesamt existieren 2 Rechnungsnummern. Ich habe aber von den ganzen bestellten Sachen nur 2 Produkte behalten (insg. ca. 13 €), den Rest habe ich zurück geschickt mit dem Beleg von dem Versandshop. Überwiesen habe ich auch alles.
Nun bekomme ich einen Brief von einem Inkassounternehmen (Domnowski) die behaupten, das die Firma noch 46 € von mir bekommt zzgl. natürlich deren Gebühren und Verzugszinsen etc. Ich habe denen mitgeteilt, dass ich keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Firma habe, da ich alles bezahlt habe oder zurückgeschickt habe und habe denen auch die Sendungsnummer genannt, mit der ich alles zurück gesendet habe. Nun behaupten die (also der Mandant von dem Inkassobetrieb), dass sie nicht alles erhalten haben und noch 46 € ausstehen. Ich habe von dem ganzen nur 2 Rechnungen und 2 Lieferscheine und mehr nicht. Ich hab die Sachen damals alle zurück geschickt und nie wieder was von der FIrma gehört. Und jetzt auf einmal kommen die über ein Inkassobüro? Was soll ich jetzt tun. Wie kann ich denn Beweisen, dass ich keine Produkte mehr habe von der Firma? Kann mir da jemand Helfen? Vielen Dank.
SoSchro87
3 Antworten
Die Nachweispflicht liegt bei der Firma, die noch Forderungen geltend machen will. Wichtig ist für die eigene Verteidigung, die geleisteten Zahlungen und Rücksendungen nachweisen zu können. Wenn dem so ist, dann keine Panik. Der Inkassofirm schriftlich mitteilen, dass die Forderung unberechtigt ist und keine Zahlungen mehr geleistet werden. Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, sofort Widerspruch einlegen und Beweismittel genau benennen und beifügen. Wenn jedoch die eigenen Beweise nicht ausreichen, um die Forderung abwehren zu können, den noch überschaubar geringen Betrag eventuell lieber zahlen als bis vor Gericht zu kommen und dann alle Kosten tragen zu müssen.
Die Beweislast liegt immer beim steller der Forderung. Schicke dem Inkassoschwachsinn einen Widerspruch (beleghaft) und verlange die Gläubigervollmacht gem. §174 BGB im original.
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