fernseher bei einem freund kaputt gemacht- zahlt das meine private haftpflichtversicherung?
Hallo, Ich war heute bei einem freund und wollte ihm dabei helfen sein bett auseinanderzubauen. Dabei bin ich mit einem Holzbrett gegen seinen Flachbildfernseher gestoßen. Der Bildschirm ist unten rechts gesprungen. Nun bin ich seit über einem Jahr privat Haftpflichversichert. Mein Kumpel aber weiß nicht wo die Rechnung usw. für den Fernseher sind. Wird die Versicherung für den Schaden aufkommen ?
Vielen Dank im Voraus.
10 Antworten
Wenn ihr bei deinem Freund Möbel um- oder abgebaut habt, ist das sein Risiko, dass dabei etwas kaputt geht. Es kann ja nicht sein, dass wenn du unentgeltlich bei ihm arbeitest, auch noch in Haftung genommen werden kannst.
Das ist immer noch eine Ausschlussklausel, die gegen Mehrbeitrag wieder eingeschlossen werden kann.
Hallo,
achtung Falle. Meines Wissens bezahlt die Versicherung nicht, wenn Du bei einer Gefälligkeit etwas kaputt machst. Also, wenn Du ihm bei etwas hilfst und dabei etwas kaputt machst, z.B. Man könnte diese Gefälligkeit bei der Schadensmeldung natürlich verschweigen und sich irgend etwas anderes ausdenken. Wichtig wäre dabei, dass Du auch daran schuld bist, also für den Schaden haftbar, aber das wäre dann Versicherungsbetrug also eine Straftat und das würde natürlich keiner machen.
Grüße, lukas
Wer "sich irgendetwas anderes ausdenkt",
begeht eindeutig Versicherungsbetrug.
"Grundsätzlich darf die Haftpflicht eine Schadensersatzforderung nicht einfach ablehnen, wenn keine Rechnung vorliegt. Um den Wert einer Sache zu belegen, können im Zweifelsfall auch alte Kontoauszüge oder Zahlungsbelege sein. Hilfreich ist möglicherweise auch ein aktueller Kostenvoranschlag für die gleiche oder eine ähnliche Sache."
http://www.finanzen.de/haftpflichtversicherung/leistungsumfang
Ganz ohne Rechnung? Ich glaubs nicht. Da könnte ja Dein Kumpel irgendeinen Neupreis angeben und keiner kanns nachprüfen.
Wenn keine Rechnung vorliegt, kann der Versicherer pauschal schon mal 50 % kürzen. Aber hier greift der Haftungsausschluss "Gefälligkeit", wenn dieser nicht ausdrücklich mit versichert ist.
Ganz ohne Rechnung?
Ist doch eh ein Gefälligkeitsschaden, da wird eh nix erstattet wenn der Verursacher es nicht mitversichert hat.
Ja, die Versicherung muss für den Schaden aufkommen.
Den Kaufbeleg braucht dein Freund nicht. Es wird der Wiederbeschaffungswert des Gerätes ersetzt.
Blödsinn. Wenn überhaupt, wird nur der Zeitwert erstattet. Der ist bei einem gebrauchten Elektrogerät eher überschaubar.
Hier bist du im Irrtum!
Erstattet wird der tatsächlich entstandene Schaden. Dies ist nicht der Zeitwert sondern wie ich es bereits erwähnt hatte, der Wiederbeschaffungswert, also der Wert, der für die Beschaffung eines vergleichbaren, gebrauchten Gerätes notwendig wäre.
hier bist du ganz gewaltig im Irrtum.
Wenn, dann wird nur der Zeitwert erstattet -mehr nicht!
Sollte ein Verursacher sich jedoch kostenplichtig auf Neuwerterstattung (bis 1 Jahr) versichert haben und dieser wünscht dann eine Abrechnung zum Neuwert, dann wird auch nur dann Neuwert erstattet. Wünscht der Versicherungsnehmer bei so einen Vertrag Zeitwertabrechnung, so wird auch nur Zeitwert, so wie gesetzlich vorgegeben, erstattet.
Hier aber liegt eine Gefälligkeitsschaden vor, der auch nur dann erstattet wird wenn der Verursacher sich entsprechend zusätzlich versichert hat.
Ja, die Versicherung muss für den Schaden aufkommen.
Solche Behauptungen solltest du belegen können, denn sie ist absolut falsch!
Ich verweise hier auf die üblichen Privathaftpflichtbedingungen, die du im Netz einfach finden und lesen kannst.
Die übliche Deckung der Privathaftpflicht übernimmt die Ansprüche aus Schadenersatzansprüchen gem. § 249 ff BGB.
https://www.allianz.de/produkte/haftpflicht/private_haftpflicht/index.html
Danke für diesen Hinweis, dass du einsiehst, dass eine Versicherung nur den Zeitwert erstattet.
Genau dies sagt dieser §249 nämlich aus.
http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html
Schön, dass du zu deiner Einsicht den richtigen Paragraphen lieferst.
Nur was dein Link der Allianz dann hier zu suchen hat, ist mir rätselhaft.
Den Link habe ich angehängt um zu belegen, dass gerechtfertigte Schadenersatzansprüche von der Haftpflicht übernommen werden.
Den Paragraphen hast du offenbar nicht richtig verstanden. Dieser sagt aus, dass der Schädiger den Zustand wieder herstellen muss, der ohne das Schadensereignis bestanden hat. Das heisst, der Schädiger kann das gleiche Gerät wieder beschaffen und die Kosten dafür werden übernommen. Alternativ kann der Gläubiger die für die Wiederbeschaffung oder Reparatur entstehenden Kosten als Geldbetrag verlangen.
Eingeschränkt wird jedoch die Umsatzsteuer, die nur dann erstattet wird, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist, soll heissen, wenn kein Ersatzgerät gekauft wird und damit auch keine Umsatzsteuer anfällt, wird nur der Netto-Betrag ohne Umsatzsteuer erstattet.
Das bedeutet, wenn das beschädigte Gerät nicht mehr repariert werden kann und auch nicht mehr gebraucht zu erwerben ist, muss die Versicherung ein neues, vergleichbares Gerät bezahlen.
Dann lasse dir doch bitte mal von einem Rechtsgelehrten diesen Paragraphen erklären.
Was Du hier beschreibst bzw. dir selbst zurechtgebogen hast, wäre Neuwert, nur ist Neuwert nicht Bestandteil des §823BGB bzw. §249BGB. Ebenfalls ist Neuwert nicht Bestandteil der Haftpflichtversicherungen in ihrem Grundbedingungswerk
Dein Sachvortrag ist daher absolut falsch.BGB § 249 (1) "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Hier wird nur der Zustand ersetzt, wie er vor dem Schaden war. Das heißt, wenn ein gebrauchtes Teil kaputt geht, dann wird auch nur der Gebraucht-Wert erstattet.
Diesen Gebraucht-Wert findet man in Zeitwert-Tafeln wieder.
Der Gebrauchtwert ermittelt sich aus Neuwert - (Wertminderung x Zeit) = Zeitwert
Wenn also hier also ein gebrauchtes TV Gerät zu Schaden geht, dann hat der Geschädigte auch nur Anspruch auf etwas gebrauchtes.
Und mehr nicht.
Wenn durch eine Reparatur sogar das Gebraucht-Gerät einen Wertzuwachs erhält, so läge hier eine ungerechtfertigter Bereicherung vor. Dies wäre aber nach dem Gesetz unzulässig und wäre entsprechend auszugleichen.
Im Übrigen wäre es bei gebrauchten Wirtschaftgütern so, dass wenn sie aufgrund einer Reparatur eine Aufwertung bekommen, dass der Buchwert der Sache bei einem Unternehmen erhöht werden müßte.
Ja, die Versicherung muss für den Schaden aufkommen.
Ganz sicher???
Alles klar danke.
Alles klar danke.
Im Normalfall wird hier nichts erstattet, da du eine Gefälligkeitsleistung erbracht hast.
Dein Freund hat hier den Schaden selbst zu tragen.
Ausnahme:
Sofern du eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hast wo ausdrücklich Gefälligkeitsschäden mitversichert sind, so wird in diesem Fall Versicherungsschutz gewährt.
Überprüfe doch mal deine Versicherungspolice.
In vielen Privathaftpflichtversicherungen sind heute aber genau diese Gefälligkeitshandlungen mit eingeschlossen.