Fahrt zum Winterdienst zur Kontrolle wird nicht bezahlt?

6 Antworten

Die Fahrt & die nachfolgende Kontrolle ist eine Tätigkeit, die bezahlt werden muss. Anders, wenn Du ein so gutes Festgehalt bekommst, dass diese Tätigkeit mit abgegolten wird. Das sollte dann aber auch so vereinbart sein.

bodywatch1977 
Beitragsersteller
 01.01.2021, 13:33

Danke. das bedeutet die Fahrt zum Einsatzort zählt auch zur Arbeitszeit. Es ist ein Stundenlohn vereinbart. Und eine Pauschale im Monat für die Einsatzbereitschaft - egal ob es schneit oder die Sonne scheint.

Laut deinem Arbeitsvertrag kann auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden.

Der Weg zur Arbeit ist keine Arbeitszeit.

Wenn du zur Kontrolle fährst und es ist kein Streu/Räumdienst erforderlich- soll diese Zeit vermutlich mit deiner Einsatzpauschale abgegolten sein. Ist diese Pauschale im Vertrag noch irgendwo näher definiert?

Der Vertrag ist in meinen Augen sehr vorteilhaft für den AG ausgelegt. Nach Vertrag ist er dafür verantwortlich, ob du zu arbeiten hast oder nicht - ergo bei Temperatur im Gefreierbereich = Streuen.

Finde ich auch im Zuge der Haftung kritisch: es fällt jemand, weil du entschieden hast nicht zu streuen?

bodywatch1977 
Beitragsersteller
 06.02.2021, 18:59
Interessant: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/azubis/themen/beitrag/ansicht/azubis/arbeit-auf-abruf-neu-geregelt/details/anzeige/ Kein Einsatz unter drei Stunden, vier Tage Ankündigungsfrist

Frau Neumann soll morgens zwei Stunden kommen, und abends nochmal zwei Stunden zum Geschäftsschluss. Das ist gesetzlich nicht zulässig. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, dann muss der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für mindestens drei Stunden in Anspruch nehmen.

 

Also drei aufeinanderfolgende Stunden. Das ist hier nicht gegeben, so dass Frau Neumann den Einsatz ablehnen kann. Frau Neumann kriegt gesagt: „Morgen brauchen wir Dich!“ Heißt das, sie muss springen, wenn gerufen wird? Was Frau Neumann am meisten ärgerte, war die kurzfristige Ankündigung.

 

Der Gesetzgeber hat eine Ankündigungsfrist von vier Tagen im Gesetz verankert. Und diese ist auch nicht geändert worden. Also muss der Arbeitgeber mindestens vier Kalendertage im Voraus mitteilen, dass er Frau Neumann einsetzen möchte. Also auch hier hätte sie die Arbeit berechtigt verweigern können.

 

kabbes69  07.02.2021, 13:33
@bodywatch1977

Das mit den 4 Tagen Ankündigung steht ja auch in deinem Arbeitsvertrag.

Hier ist die Abwägung zwischen rechtlich richtig und für den AG und dein Arbeitsverhältnis noch rentabel.

Ich kenne es so, dass diese reinen Winterdienstverträge entweder im Bereich Räumdienst Straße abgeschlossen werden- was ich hier nicht vermute, denn dann liegt die Verantwortung des Rufens beim Straßenbaulastträger.

Geht es um Privatgelände - ist es meistens verbunden mit Hausmeisterdienst, sprich wenn du nicht streust, kehrst du, räumst auf....

Mit der Arbeitszeit und den Arbeitstagen- greift Arbeitszeitgesetz - greift für deinen AG eine der Ausnahmen? Dann ist hier nix mit 2 Tagen frei in der Woche. - dann sind es die Ausgleichsregelungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Samstag ist auch in deinem Arbeitsvertrag ein regulärer Arbeitstag.

Du rechnest so wie du tatsächlich an der Betriebsstätte warst, wenn dein AG Stunden streicht - frage ihn wieso.

bodywatch1977 
Beitragsersteller
 06.02.2021, 16:24

Danke Kabbes, also es muss doch eine Regelung geben dass man zumidneset ein oder 2 Tage Ffrei hat (wie das Psotbeispiel= zB wenn ich von Mo-Fr gearbeitet habe dass die nicht huete am Samstag anrufen und sag komm und räume.

Wie soll ich die Stunden rechnen wenn ich zb eine Woche ca 2h jeden morgen verbracht habe so sind die Wochenstunden ja abgegolten.

Ja ich sollte entscheiden wann zu streuen ist. wobei das auch wieder ssehr schwammig war. erst Höh dann hott und dann doch hotte höh.

Laut TzBfG12 sind es maximal 20h pro woche die anfallen drfen

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

Sobald du mit dem Firmenfahrzeug losfährst, ist das Arbeitszeit.

Jegliche Arbeit die du für deinen Arbeitgeber tust = Arbeitszeit, ob er das möchte oder nicht.

Die Anfahrt zur Arbeit ist allerdings Freizeit, musst du aber von der Arbeit aus weiter geschäftlich fahren = Arbeitszeit.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Nein das ist nicht zulässig. Ausser du hast ein Festgehalt mit festen Stunden. Dann musst du so lange arbeiten bis du deine Stunden voll hast