Fahrkarte nicht entwertet, Schwarzfahren?
Ich bin heute um 12:29 mit dem Zug eine Kurzstrecke mit dem Regionalanbieter im Nordwesten Deutschlands gefahren. Fahrticket am Automaten um 12:21 gekauft. Ich fahre sehr selten Zug, ca 1 mal im Jahr. Die letzten Jahre konnte man immer sein Ticket im Zug direkt am Einstieg entwerten. Dort hängen auch noch die Automaten aber diese sind ohne Hinweis außer Betrieb. Laut Schaffner soll man das am Bahnsteig machen. Darauf wird weder am Automaten noch am Bahnsteig hingewiesen. Als der Automat an der ersten Tür nicht funktionierte, habe ich den Entwertungsautomaten an der anderen Tür aufgesucht. Der Zug fuhr bereits aber natürlich war auch dieser ohne Funktion. Nun soll ich 60 € fürs Schwarzfahren bezahlen.
5 Antworten
Da du nichts dafür kannst, das im Zug die Automaten (nach deinen Angaben 2 Stück) defekt sind, du eine Fahrkarte hast, ist es kein Schwarzfahren. Höchsten wenn du den Kontrolleure aus dem Weg gegangen bist. Der richtige Weg wäre, wenn du sie erkannt hast, direkt auf sie zugehen und den Sachverhalt erklären.
Um Schadensbegrenzung zu machen, auf die Zentrale gehen mit den Abfahrzeiten, Zugnummer, bestenfalls noch Wagonnummer wo die 2 defekten Automaten waren und dort nochmals den Sachverhalt klären. Evtl. erlassen sie dir die Rechnung oder können die dir die richtige Anlaufstelle geben.
Wenn du eine Rechtsschutz Versicherung hast, kannst du natürlich auch mal einen Anwalt aufsuchen.
Tatsächlich ist der, der ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, ein Schwarzfahrer. Geh aber zur Geschäftsstelle der Regionalbahn und erkundige dich, wie du Widerspruch einlegen kannst. Ob Widerspruch hilft, steht in den Sternen.
Das stimmt nicht!
Das wichtige beim Schwarzfahren ist eine vorsätzliche betrügerische Absicht. Wenn der Kunde eine Fahrkarte kaufen möchte, dies aber durch z.B. defekte Geräte verhindert wird, liegt keine vorsätzliche betrügerische Absicht dahinter. Also ein einfaches "keine Fahrkarte = Schwarzfahren" ist schlicht falsch.
In diesem Fall liegt zwar keine betrügerische Absicht vor (sofern man dem Fragesteller glaubt), doch kann der Dienstleister beweißen, dass er alle nötige Gerätschaften für die Beschaffung einer gültigen Fahrkarte bereit gestellt hat. Da der Kunde (in diesem Fall der Fragesteller) diese nicht genutzt hat, könnte man ihm eine betrügerische Absicht unterstellen. Ergo muss er beweisen, dass er diese Absicht nicht hatte, was meiner Meinung sehr schwer werden dürfte.
Mache ein Foto des Automaten an dem Du Deine Fahrkarte erworben hast - und wenn dort der entsprechende Hinweis wirklich fehlt solltest Du Einspruch gegen das erhöhte Beförderungsentgelt erheben.
Das ist ein schwieriger Grenzbereich. Auf der einen Seite kannst du natürlich nichts für defekte Geräte, auf der anderen Seite hättest du die intakten Geräte am Bahnsteig benutzen können.
Ich tendiere eher dazu, dass du schwarz gefahren bist, da es ja den alten Spruch "Dummheit schützt vor strafe nicht" gibt. In diese Fall warst du nicht dumm, hast aber die intakten Geräte auf dem Bahnsteig übersehen. Ergo würde ich den Spruch in "Blindheit schützt vor Strafe nicht" abändern ;).
Hab bei Wikipedia nach geschaut. Du hast recht! Dann passt der Spruch auf die aktuelle Situation.
Wann hast Du den Schaffner denn gefragt? Vor dem zweiten Entwertungsversuch? Dann wäre das tatsächlich schwarzfahren. Denn DANN hast Du ihn definitiv VORSÄTZLICH NICHT ENTWERTET. Nach dem zweiten erfolglosen Entwertungsversuch grenzwertig, denn dann hätte der Schaffner ihn auch noch manuell entwerten können, wenn Du ihn direkt drauf angesprochen hättest auf das Problem
Die Entwertungsautomaten sind außer Betrieb. Mit Absicht. Aber kein Hinweis. Ging aber Jahre lang, ist allerdings für Gelegenheitsfahrer nicht ersichtlich. Ein Ticket wurde ja gekauft nur nicht entwertet. Beim ersten Versuch hätte man aussteigen können, beim zweiten fuhr der Zug bereits. Als ein Schaffner angetroffen wurde, das Problem erklärt aber ohne Erfolg. 60€ Bitte....
Der Spruch heißt im Original "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe".