Erwerbsminderungsrente - netto oder brutto?
In meiner letzten Renteninformation stand ein bestimmter Betrag, den ich bekommen soll, falls ich zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbsminderungsrente bekomme. Aus vielerlei gesundheitlichen Gründen werde ich diese jetzt beantragen. Falls sie gewährt wird... ist der in der Renteninformation genannte Betrag dann der Nettobetrag, den ich monatlich bekomme, oder ein Bruttobetrag, von dem noch Krankenversicherungsbeiträge etc. abgehen? 2. Frage: muss der Betrag versteuert werden? Bin verheiratet, mein Mann hat die LST-Gruppe III. Kann man einer Versteuerung durch getrennte Veranlagung evtl. aus dem Weg gehen?
5 Antworten
Hallo clari2301,
Sie schreiben:
Erwerbsminderungsrente - netto oder brutto?<
Antwort:
Der in Ihrer Rentenauskunft ausgewiesene Betrag für volle Erwerbsminderungsrente basiert grundsätzlich auf Ihrer derzeit erreichten Höhe Ihrer Ansprüche auf Altersrente!
Wenn Sie nun Ihre Erwerbsminderungsrente vor Erreichen Ihres 63-igsten Lebensjahres in Anspruch nehmen, so müßen Sie für jeden Monat, den Sie die Erwerbsminderungsrente vorzeitig in Anspruch nehmen, eine lebenslange Rentenkürzung von monatlich 0,3 %, maximal von bis zu 10,8 % in Kauf nehmen!
Das heißt im Klartext!
Die in Ihrer Rentenauskunft ausgewiesene Erwerbsminderungsrente reduziert sich um die rentenkürzende Komponente bei Inanspruchnahme vor dem 63-igsten Lebensjahr und um die anteilmäßigen Beiträge in die Sozialversicherung!
Siehe hierzu ggf. unter folgendem Link:
<2. Frage: muss der Betrag versteuert werden? Bin verheiratet, mein Mann hat die LST-Gruppe III. Kann man einer Versteuerung durch getrennte Veranlagung evtl. aus dem Weg gehen?<
Antwort:
Die Besteuerung der Renten ist ein Kapitel für sich und bei Unklarheiten sollten Sie in jedem Fall die Steuerberatenden Berufe hinzuziehen.
Grundsätzlich gibt es Freibeträge und bei Überschreiten derselben müßen die Renten entsprechend versteuert werden!
Jeder Einzelfall ist anders!
Siehe z.B. unter folgendem Link:
google>>wikipedia.org/wiki/Rentenbesteuerung
Eine preiswerte und kompetente Hilfestellung erhalten Sie durch die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilferverein, siehe hierzu bitte unter folgendem Link:
google>>wikipedia.org/wiki/Lohnsteuerhilfeverein
google>>vlh.de/mitgliedschaft/mitglied-werden.html
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Es werden immer nur Bruttobeiträge genannt.
Gesetzliche Renten sind immer steuerpflichtiges Einkommen (§ 22 EStG). Wer in 2013 erstmalig Rente bezieht hat einen persönlichen Freibetrag von 44%. Der Rest inkl. künftiger Rentenerhöhung sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Kann man einer Versteuerung durch getrennte Veranlagung evtl. aus dem Weg gehen?
Nein. Lohnsteuerklassen haben auch keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer. Als gemeinsam veranlagte Ehegatten wird die Einkommensteuerschuld so berechnet als hätte jeder von euch die Hälfte des Gesamteinkommens generiert. Das ist für Ehepartner mit unterschiedlich hohen Einkommen durchaus ein Vorteil (vgl. Splittingtabelle).
es ist der Bruttobetrag, von dem die Beiträge zur KV und PV noch abgehen. Zudem musst du berücksichtigen, dass noch Abschläge dazukommen, wenn die Rente vor erreichen der Regelaltersrente beantragt wird.
Das ist mit Sicherheit der Bruttobetrag von dem die Versicherungsbeiträge noch abgezogen werden.
Das Einkommen Deines Mannes hat damit absolut nichts zu tun und werden für eine Berechnung auch nicht herangezogen.
7,5 % Krankenversicherung wird noch einbehalten plus Pflegeversicherung 1,25 %
8,2% KV und 2,05 bzw. 2,3% für die PV.
Keine PV-Zuschüsse für Rentner mehr seit 01.01.2004.