Erpressung mit Nackt-Fotos - Jugendstrafrecht - Welche Strafe?
Hallo,
ich (17) habe ein Mädchen (16) mit Nacktfotos, die sie mir freiwillig geschickt hat, gegen Geld "erpresst". Dabei ist ihr ein Schaden von 480€ entstanden. Ich bereue meine Tat sehr. Ich habe die Fotos weder veröffentlicht noch irgendjemanden gezeigt! Ich werde nun strafrechtlich verfolgt und habe bald einen Gerichtstermin... Ich bin ja noch 17 Jahre alt, heißt, dass das ich nach dem Jugendstrafrecht bestraft werde.
Meine Fragen: Was soll ich aussagen, mit welcher Strafe muss ich rechen und bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis???
Bitte keine unnötigen Antworten, sondern nur präzise Antworten von Menschen, die Ahnung von der rechtlichen Situation haben!
Danke!
6 Antworten
Was soll ich aussagen
Ein Geständnis und eine Entschuldigung!
bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis???
Nur, wenn du mindestens eine 3-monatige Haftstrafe bekommst, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Aber das ist unwahrscheinlich.
Bei 17jährigen ist zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden, ja.
Die Straftat ist schon nicht so ganz ohne. Meiner Meinung nach sind da schon "schädliche Neigungen" erkennbar, die eine Jugendstrafe ("Jugendknast") erforderlich machen - das ist wortwörtlich das, was im Gesetz (JGG) steht. Wenn Du auf einen milden Richter triffst, könnte das auch noch mit Jugendarrest (1 Wochenende bis zu 4 Wochen) geahndet werden.
Wenn Du vorher noch nicht großartig aufgefallen bist, kannst Du wohl davon ausgehen, daß die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Und dann gibts auch keinen Eintrag im Führungszeugnis. Jugendliche bekommen nur dann einen Eintrag, wenn sie einen Jugendknast von innen gesehen haben und auch nicht vorzeitig entlassen werden. DAS allerdings ist hier eigentlich undenkbar.
Also..gehen wir mal davon aus du hast sie erpresst mit der Aussage.."Ich zeige die Bilder und/oder poste sie hier und da, wenn du mir kein Geld XYZ gibst.
Wenn das deine Idee ist/war und sonst niemand diese Idee hatte (Beispiel Freund..der wäre dann dran wegen Anstiftung zu einer Straftat..), dann ist folgendes ...
§ 253 StGB
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wie du siehst ist also selbst der Versuch strafbar. Wenn das Opfer dir die Bilder überlassen hat, erst freiwillig, gibt es dir keineswegs das Recht diese zu veröffentlichen, respektive sie damit zu erpressen. ** Zusätzlich käme noch Nötigung in Frage. Dann wird noch die **Schwere der Schuld festgestellt. Die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG, § 105 Abs. 3 S. 2 JGG) kennzeichnet sich aus den objektiven Umständen der Tat (Taterfolg) und den subjektiven Merkmalen, also Motiven des Täters. Beide müssen gemeinsam vorliegen.
Bewährung Kann zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob schädliche Neigungen vorliegen, so kann das Jugendgericht die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG zur Bewährung aussetzen. Im Übrigen besteht – wie bei der Freiheitsstrafe – auch die Möglichkeit, bei günstiger Sozialprognose die Vollstreckung der Jugendstrafe ganz oder nach Verbüßung eines Teils zur Bewährung auszusetzen. Die vollständig zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe kann seit 2013 mit einem Jugendarrest verbunden ("Warnschußarrest"). Dieser ist auch bei einer zur Bewährung ausgesetzten Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe möglich.
Ein Eintrag ins Führungszeugnis ist dir aber sicher!
Eigenartig...Jugendtäter mit Vorstrafen (Mehrzahl)..schon mal gehört? Ich in Mengen. Zudem noch aus eigener beruflichen Erfahrung. Und kein Eintrag im FZ? Schau mal nach unter § 32 was dort steht was nicht hineinkommt und dann einfach mal mit obigen Fall vergleichen was (möglicherweise), als Strafmaß herauskommen "könnte". Ist ja sowieso alles spekulativ hier...
Ergänzung..Ich vermute hier aber eher Sozialstunden und/oder mit Auflagen inkl. Bewährung.
Öööhm, ich fürchte, Du bist dann wohl eher derjenige, der hier nicht lesen kann ( § 32 Abs.2 BZRG) :
Nicht aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
Alles, was unter 2 Jahren Jugendstrafe ist, taucht im Führungszeugnis nicht auf. Ebenso keine Erziehungsmaßregeln und keine Zuchtmittel. Und mehr als 2 Jahre Jugendstrafe erreicht der Fragesteller mit dem geschilderten Sachverhalt auf keinen Fall.
Er ist noch minderjährig.
Deine Antwort bezieht sich auf das Erwachsenenstrafrecht.
Bei Jugendstrafe kann er verknackt werden. Zu mehr als 6 Monaten und diese nicht "zwingend" auf Bewährung..kommt ja noch einiges hinzu. Desweiteren wäre ja auch zu klären wie "erwachsen" er bei Gericht rüberkommt i.e. Gutachten usw. UND dann..stehts drin! Punkt!
Als Beispiel was kommen kann..
siehe hier: http://www.e110.de/index.cfm?event=page.detail&cid=2&fkcid=1&id=43493
Zum besseren Verständnis..
- Geldstrafe verurteilt = Eintrag Führungszeugnis
- Geldbuße verurteilt = Kein Eintrag Führungszeugnis
Geldstrafe verurteilt = Eintrag Führungszeugnis
SO einfach isses auch nicht. Abgesehen davon, daß gegen den Fragesteller gar keine Geldstrafe verhängt werden KANN.
Zum noch besseren Verständnis...
- Jugendlicher = kein Eintrag ins Führungszeugnis
Also sie hat dir 480€ gegeben, damit du die Fotos nicht rumzeigst?
Naja, als erstes solltest du ihr das Geld zurückgeben und dich ehrlich entschuldigen. Vor Gericht solltest du möglichst die volle Wahrheit sagen, aber auch dass es dir leidtut und du dich geändert hast. Wirst wahrscheinlich ein paar Sozialstunden aufgebrummt kriegen.
Ja genau. Ich brauchte dringend Geld.. ich weiß, dass das keine Art ist! =/ Und es gibt keinen Eintrag ins Führungszeugnis oder so?
Ob das ins Führungszeugnis kommt, weiß ich leider nicht. Kommt glaub ich aufs Strafmaß an.
Was meinst du mit Strafmaß?
Die Höhe der Strafe vom Urteil
Ok, vielen Dank!
Nein, Jugendstrafen tauchen nicht im Führungszeugnis auf.
Nein, Jugendstrafen tauchen nicht im Führungszeugnis auf.
Das stimmt SO auch nicht. In wenigen Fällen können Jugendstrafen sehr wohl im Führungszeugnis auftauchen.
und genau DAS ist dann Unsinn.... Ein Blick ins BZRG würde weiter helfen....