Eintrag in Personalakte - wie habe ich das zu verstehen und was kann ich tun?
Ich habe ein riesiges Problem auf der Arbeit. Ich habe eine schriftliche Beschwerde von einem Kunden erhalten womit der Chef mich Heute konfrontiert hat. Es gab mächtigen Ärger. Es kann sein, dass ich vor einigen Wochen (Telefongespräch mit dem Kunden) einen kleinen Fehler begangen habe, allerdings stellt dieser Kunde nun in seiner Beschwerde Behauptungen gegen mich auf, die absolut nicht stimmen und korrekt sind. Das schlimme ist, dass der Vorgang in meine Personalakte landet und ich mich dazu nicht richtig wehren kann. Wie ist der Eintrag in der Personalakte nun zu verstehen? Ist das direkt eine Abmahnung? Ich habe zu der Beschwerde auch geäußert und das ganze aus meiner Sicht geschildert und mehrmals versichert dass die Behauptungen des Kunden nicht stimmen. Was nun? Es steht ja im Prinzip Aussage gegen Ausage aber trotzdem landet der Vorgang in meiner Personalakte und ausser meiner Gegendarstellung kann ich mich nicht wehren. Wie gehe ich nun vor? Wie lange bleibt dann so ein Eintrag in der Akte? Kann ich überhaupt etwas tun?
7 Antworten
Habt ihr einen Betriebsrat? Falls ja, dann wende dich an ihn, schildere die Sachlage, zeig ihnen die Abmahnung. Dann schreibe gemeinsam mit dem Betriebsrat einen Gegendarstellung.
Oft sind Abmahnungen die Vorstufe zu eine geplanten Kündigung (muss nicht immer sein ist aber leider oft so)
Die Gegendarstellung muss dann ebenso mit in die Personalakte mit aufgenommen werden. Achte darauf das dies auch passiert (verlange einfach in ein paar Wochen Einsicht in deine Personalakte)
Wird in der Abmahnung mit Kündigung gedrohnt, falls das wieder passieren sollte? Falls ja musst du auf jeden Fall reagieren. LG
Wird in der Abmahnung mit Kündigung gedroht, falls das wieder passieren sollte? Falls ja musst du auf jeden Fall reagieren.
Nach der Schilderung handelt es sich nicht um eine Abmahnung, sondern lediglich die Beschwerde eines Kunden wird als Vorgang zur Personalakte genommen, dazu die Darstellung des Geschehens durch die Fragestellerin.
Wie soll denn sinnvollerweise ein "Reagieren" bei einer Abmahnung aussehen (außer der Gegendarstellung), ohne mit gerichtlichem "Wind" die Sache aufzublähen?
Du hast ja das Recht, zu sehen, wie dieser "Eintrag" nun genau lautet. Offenbar erfüllt er nicht die Anforderungen, die an eine Abmahnung gestellt werden.
Es könnte zwar sein, dass der Betrieb dennoch der Meinung ist, dass es sich um eine Abmahnung handelt. Manche Betriebe kennen sich im Arbeitsrecht nicht wirklich gut aus. In diesem Fall könntest du noch beruhigter sein, denn wenn der Betrieb fälschlicherweise glaubt, dir eine Abmahnung erteilt zu haben, dann ist sie das Papier nicht wert und kann keine Folgen haben.
Du köntest aber dennoch darauf drängen, dass deine Gegendarstellung mit in die Akte kommt. Denn das könnte in der Zukunft bei Beurteilungen, Beförderungen usw eventuell wichtig sein.
Das ist KEINE Abmahnung. Diese würde dir schriftlich zugehen und sich auch als Abmahnung bezeichnen. Und für eine Abmahnung muss auch ein entsprechender Grund vorliegen. Bei dir wird nun in der Personalakte ein Vermerk dieses Vorgangs abgeheftet. Dagegen wehren kannst du dich nicht. Wird aber möglicherweise gesammelt bis genügend Gründe für eine Abmahnung zusammen sind. Man kann das lediglich im Auge behalten und später, wenn man genug Pluspunkte gesammelt hat, in einem Personalgespräch anregen, diesen alten Vermerk mal zu löschen....
Das ist :Falsch!! Eine Abmahnung hat zwingend immer schriftlich zu erfolgen..lach oder willst Du die Vorgesetzten in die Personalakten pressen/legen/einfriern .. lach mit gespeicherter Sprachwiedergabe Datum Unterschrift :( und** evtl.** mit zur Kenntnisnahmebestättigung .. letzeres ist freiwillig
Das ist :Falsch!! Eine Abmahnung hat zwingend immer schriftlich zu erfolgen
Auch wenn Du noch so rumhüpfst: Du bist absolut im Irrtum!
Aber es ist doch wirklich schön zu sehen, dass Du meinst, im Recht zu sein und dabei lachst. Dabei hätte Dich allerdings eine wirklich nur lächerlich einfache Suchanfrage sofort eines Besseren belehren können, z.B hier auf der Seite vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. R. Hildebrandt (übrigens nur ein Beispiel von mehreren zehntausend):
Abmahnungen können schriftlich, aber auch mündlich erteilt werden. Ein besonderes Formerfordernis existiert nicht.
(Quelle: http://www.dr-hildebrandt.de/abmahnung/abmahnung_14.htm )
Dein zweimaliges "lach" hättest Du Dir also lieber für bessere Gelegenheiten Aufsparen sollen!!!!
Oh, oh empfindlich ... denkst Du nicht in Bildern... bringt Spaß m.l.G.
in der Praxis wird meist erst eine mündliche Rüge /Tadel / Verwarnung ausgesprochen.. ggf. wenn nichts gefruchtet hat .. erfolgt eine Ermahnung , meist schon schriftlich.denn eine Ermahnung die Wirksamkeit erlangen soll muß auch schon die Folgen für den Gemahnten aufzeigen....dann die Abmahnung und diese muß ggf. vor Gericht haltbar sein, oder auch nicht...
deswegen ist sie auch an bestimmte Formulierungen gebunden, wie dem Empfänger muß eindeutig klar werden ... was sein Fehlverhalten für Konsequenzen hat, und eine Fristsetzung darf auch nicht fehlen !! zudem hat der Angemahnte das Recht , wie auch bei der Ermahnung, eine Stellungsnahme zur Abmahnung abzugeben...welche in die Personal-Akte wandert..
sage mir bitte** . wie soll wer beweisen, Gespräch hat den & den Punkt enthalten/ nicht enthalten... wieviele Gerichtstermine werden dann wohl anstehen, damit die Arbeitsrichter rauskriegen... was wer gesagt hat .. und ob der Angemahnte das auch verstehen konnte ... also, um die Rechtmäßigkeit einen Abmahnung fest zu stellen muß diese wohl doch in einer schriftlichen Form vorliegen
**
Das ist :Falsch!! Eine Abmahnung hat zwingend immer schriftlich zu erfolgen
Wo steht das? Es ist nirgends gesetzlich geregelt, dass Abmahnungen schriftlich erfolgen müssen. Es ist zwar sinnvoller, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Oh, oh empfindlich
Das hat mit "Empfindlichkeit" nichts zu tun, sondern mit Genauigkeit und damit, was juristisch korrekt ist und was nicht.
Und Deine Behauptung, Abmahnungen müssten "zwingend schriftlich" erteilt werden, ist eben schlicht und einfach falsch! Dabei geht es hier also ausschließlich um die Form (mündlich oder schriftlich), nicht um den Inhalt, an den tatsächlich bestimmte unerlässliche Forderungen gestellt werden, damit die Abmahnung überhaupt wirksam sein kann.
Natürlich hast Du Recht, dass ein Arbeitgeber, der ein Abmahnung lediglich mündlich erteilt, das Problem der Beweisbarkeit hat, wenn es - außer der Unterstellung des Wahrheitsgehalts aufgrund von "Schlüssigkeit" und "Glaubwürdigkeit" (was einem Richter manchmal schon reicht) - dafür keinen Zeugen gibt.
Das alles ändert aber nichts daran, dass es für Abmahnungen keine Formvorschrift im Sinne einer "Schriftlichkeit" gibt, wie von Dir (ursprünglich) behauptet!
".....und eine Fristsetzung darf auch nicht fehlen !!...."
Wo und wofür muss in der Abmahnung eine Frist auftauchen ?
Tja, da gibt es Einiges, wo man sich vergeblich fragt, äähhh ... usw.! ;-)
in der Begründung und der Aufforderung das beanstandete Verhalten zu ändern... Beispiel ...
falsche Formulierung ... in Zukunft bemühen sie sich freundlich mit unseren Kunden umzugehen...
richtige Formulierung ... ab sofort sind sie freundlich zu unseren Kunden, ansonsten werden wir .....
Guten Morgen lieber Fam.gerd,
ich habe Deinen Kritikpunkt verstanden und werde, ab sofort, auf mehr juristischer Genauigkeit achten..
wünsche Dir ein schönes WE m.l.G. ;)h
...* ich habe** nicht** geschrieben ist ...rechtlich zwingend vorgeschrieben .*. ;) sondern es ist "umgangsprachlich" ausgedrückt... das macht einen Unterschied
L.G. h.
Abmahnungen können auch mündlich erfolgen, im Gesetz ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird das allerdings üblicherweise schriftlich gemacht. Du hast das Recht, deine Personalakte einzusehen, dann könntest du evtl. erkennen, ob das als mündliche Abmahnung angesehen wird oder einfach nur als "der-Kunde-hat-sich-zwar-beschwert-aber-wir-unternehmen-trotzdem-nichts-weiter". Schreibe außerdem eine Gegendarstellung in der du den Sachverhalt aus deiner Sicht schilderst.
Eine Abmahnung ist das nicht, an diese werden noch andere Kriterien geknüpft.
Will der Arbeitnehmer zu einem in die Personalakte aufgenommenen Sachverhalt Stellung nehmen, so kann er dies im Rahmen einer (schriftlichen) Gegendarstellung tun, die in die Personalakte aufzunehmen ist, § 83 Abs. 2 BetrVG.
http://www.betriebsrat.com/personalakte
Das würde ich auch empfehlen. Deine eigene Sicht hast Du bisher nur mündlich vorgetragen. Das ist relativ fix vergessen. Das Schriftstück schmort weiter vor sich hin.
Unabhängig vom konkreten Fall: Eine Abmahnung kann auch mündlich ausgesprochen werden!