Einspruch Steuerbescheid / Teileinspruch möglich oder wird immer komplett neu geprüft (Verböserung)?
Hallo Leute, bei mir wurden Rechtsanwaltskosten, Umzugskosten und der Wertverlust meiner Küche durch den Rückumzug in meine alte Heimmat steuerlich in der Absetzung verwehrt. Dies wäre ein Privatvergnügen und nicht beruflich bedingt. Die Anwaltskosten beziehen sich auf eine Klage meiner vorhigen Tätigkeit, der Umzug war gesundheitlich beruflich ausgelöst und wurde ärtzlich testiert und war sicherlich kein Privatvergnügen, sondern erfolgte beruflich und deren Folgen. Dies hatte ich so nicht belegt.
Alle anderen Dinge wurden großzügig durchgewunken, aber es geht noch um einige 1000Eur. Kann man einen Einspruch so gestalten, dass dieser nur die erneute Prüfung der kritischen Punkte veranlasst oder wird IMMER komplett geprüft mit der Gefahr der Verböserung?
Danke&Gruß
2 Antworten
Es wird komplett überprüft, aber falls eine Verböserung zu erwarten ist, wirst du in der Regel darüber informiert und kannst deinen Einspruch dann ggfs. zurück ziehen.
Nein, das ist nicht möglich, vgl. § 367 Abs. 2 AO. Wenn du Einspruch einlegst, darf das Finanzamt den ganzen Fall "nochmal aufrollen". Wenn es zu einer Verböserung kommen sollte, kannst du jedoch den Einspruch vorher zurückziehen.
Natürlich wäre das möglich. Bei einem Antrag auf schlichte Änderung gibt es keine "Verböserung" im Sinne von § 367 Abs. 2 AO. Allerdings ist das Finanzamt berechtigt, auch bei einem Antrag auf schlichte Änderung gem. § 177 Abs. 1 AO soweit die Änderung reicht "solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind".
Allerdings sind an die Gültigkeit des Antrags bestimmte förmliche Voraussetzungen geknüpft. Siehe hierzu einen Ausschnitt aus dem AEAO zu § 172 AO Nr. 2:
"Das Finanzamt darf den Steuerbescheid aufgrund eines schlichten Änderungsantrags nur in dem Umfange zugunsten des Steuerpflichtigen ändern, als der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist eine genau bestimmte Änderung bezogen auf einen konkreten Lebenssachverhalt beantragt hat (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 20.12.2006 - X R 30/05 - BStBl 2007 II, S. 503 m.w.N.). Es genügt nicht, dass der Steuerpflichtige lediglich die betragsmäßige Auswirkung bzw. den Änderungsrahmen beziffert (z.B. Herabsetzung der Steuer auf "Null") oder dass ein auf Änderung des Bescheids lautender allgemeiner Antrag des Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist hinsichtlich der einzelnen Korrekturpunkte konkretisiert wird (z.B. durch Nachreichen einer Steuererklärung)."
Ich sehe dich daher mit einem Einspruch besser beraten.
was ist mit der schlichten Änderung in meinem Fall?