Einschreiben mit Rückschein wurde nicht persönlich angenommen. Trotzdem gültig?
Wie oben schon beschrieben geht es darum, dass ein Einschreiben mit Rückschein von einer Familienangehörigen angenommen wurde. Ich wollte dieses Einschreiben jedoch nicht annehmen. Gilt es als gelesen und wie sieht es rechtlich aus ? Muss ich mich dafür verantworten? (Das Einschreiben ist aus dem Ausland, jedoch in der EU)
Danke
3 Antworten
Angenommen ist angenommen, egal ob es ein Familienangehöriger und nicht Du selbst warst.
Man kann ein Einschreiben auch so verschicken, dass es ausschließlich nur dem Empfänger ausgehändigt werden darf, das war aber bei Dir nicht der Fall.
Der Rückschein dient nur dazu, nachzuweisen, dass die Sendung zugestellt und angenommen wurde, egal von wem
das ist falsch was Du schreibst.
Nein, ist es nicht.
Nur weil das Einschreiben angenommen wurde, gilt es noch nicht als zugegangen!
Aber es gilt als formalrechtlich zugestellt, wenn derjenige, der es entgegengenommen hat, empfangsbevollmächtigt war. Und das ist bei direkten Familienangehörigen de facto immer der Fall. Gleiches gilt übrigens, wenn es einfach nur in den Briefkasten am gemeldeten Wohnsitz eingelegt worden wäre.
Einschreiben sind rechtlich i.d.R. wertlos
Nein, jedenfalls nicht so pauschal. Einschreiben/RS ist in der Tat meist zweckfrei, weil der Empfänger einfach nur nicht da sein muss, dann geht das ES nach 7 Tagen unzugestellt zurück. Genau deswegen sendet man eher Einwurf-Einschreiben, denn mit dr nterschrift des Zustellers, das Schreiben in den Briefkasten eingelegt zu haben, ist die Zustellung rechtssicher erfolgt.
Ein Einschreiben mit Rückschein, das angenommen wurde, ist selbstverständlich auch zugegangen - der heilige Geist hat es ja wohl nicht angenommen.
Mein Einschreiben mit Rückschein, dass ich letztens eine Anwalt geschickt hatte, wurde von seinem Sekretariat angenommen und galt vor Gericht als Beweis für eine termingerechte Zusendung
falsch und hierzu gibt es Urteile. Nur weil JEMAND das Einschreiben angenommen hat, ist es noch nicht in den Machtbereich des Adressaten gekommen!
Hier geht es um die tatsächliche Sachherrschaft und die liegt nicht vor, wenn jemand anderes das Einschreiben hat, bzw. ist in diesem Fall nicht nachweisbar
aber nur als Anscheinsbeweis vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2012 – Az.: VIII ZR 95/11).
Ich wollte dieses Einschreiben jedoch nicht annehmen.
Dann hättest du das so in der Familie erklären müssen. Das dir das wenig genützt hätte, weil eine vorsätzliche Annahmeverweigerung Zugangsvereitelung darstellt, ist eine andere Baustelle.
Iich beschränke mich auf die Kernfrage:
Gilt es als gelesen und wie sieht es rechtlich aus ?
Willenserklärungen sind zugangsbedürftig. Nicht lesepflichtig. Der BGH hat vor Jahren dazu formuliert, dass ein Brief dann „zugegangen“ ist, wenn ihn der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann (BGH IBR 1998, 152).
Genauer: Das Einschreiben mit Rückschein wurde unstreitig dokumentiert zugestellt.
Eine Zustellung kann grundsätzlich auch an Empfangsboten, also Personen, die grundsätzlich berechtigt sind, Post entgegenzunehmen, etwa Sekretärinnen, Pförtner oder im privaten Bereich Familien- oder Haushaltsangehörige (Ehepartner, volljährige Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Mitbewohner, Vermieter, ...).
Nimmt ein sog. Empfangsbote das Schreiben in Empfang, erfolgt der Zugang erst, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe des Schreibens an den Adressaten zu rechnen ist.
Auch eine andere Baustelle, nur der Vollständigkeit halber der Hinweis, dass du Massnahmen zu treffen hast, dass dich Mitteilungen bei längerer Abwesenheit trotzdem rechtzeitig erreichen.
Dem Absender reicht die Unterschrift auf dem Rückschein aus um aber glaubhaft zu machen, dass es in den Empfangberech des Empfängers gelangte und damit eine zeitnahe Kenntnisnahmemöglichkeit des Empfängers bestand.
G imager761
Trotz allgemeiner Meinung hat ein Einschreiben keine rechtliche Wirkung. Selbst dann nicht, wenn es mit Rückschein versendet wurde.
Warum? Ein Schreiben gilt erst dann als zugegangen, wenn es in den Machtbereich gelangt und der Empfänger Kenntnis vom Inhalt erlangt.
Nur weil ein Familienmitglied das Einschreiben angenommen hat, muss es dem Empfänger noch nicht zugegangen sein. Wenn Du das Einschreiben wegwirfst, erhält - z.B. dein Vater - das Schreiben nicht und kann damit keine Kenntnis über den Inhalt erlangen.
Trotz allgemeiner Meinung hat ein Einschreiben keine rechtliche Wirkung.
Trotz deiner gegenteiligen Ansicht ist das so plakativ schlicht falsch.
Selbst dann nicht, wenn es mit Rückschein versendet wurde.
Aber nur, wenn keine Zustellung möglich war. Sobald as Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, gilt es als zugestellt - und dazu genügt (siehe anderer Kommentar) das Einwurfeinschreiben völlig.
Ein Schreiben gilt erst dann als zugegangen, wenn es in den Machtbereich gelangt und der Empfänger Kenntnis vom Inhalt erlangt.
Völliger Unfug.
die Rechtsprechung sagt etwas anderes
Beim sogenannten Einwurfeinschreiben wirft der Postbote das
entsprechende Schreiben in den Briefkasten oder das Postfach des
Empfängers ein. Die Notwendigkeit einer Unterschrift des Empfängers besteht nicht, vielmehr dokumentiert der Postbote die Zustellung mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg. Damit ist der Schriftsatz in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt. In rechtlicher Hinsicht entspricht dieses Einschreiben nicht den Erfordernissen einer förmlichen Zustellung, so dass eine derartige damit auch nicht bewiesen werden kann. Durch das Einwurfeinschreiben wird nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch zumindest ein
Anscheinsbeweis für den rechtzeitigen Zugang erbracht, sofern das
ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten wurde (so BGH, Urteil vom 25.01.2012 – Az.: VIII ZR 95/11).
ROTFL :-O
Um dir die Absurdität deiner Argumentation vor Augen zu führen: Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn nicht der Empfänger selbst, sondern ein haushaltsangehöriger Empfangsbote das Einwurfeinschreiben aus dem Briefkasten nimmt ?
Eben. Damit besteht genau die gleiche Kenntnisnahmemöglichkeit des Emfängers nach Übergabe des Empfangsboten als bei einem Übergabeeinschreiben (mit Rückschein) aus den ehemaligen Händen des Zustellers :-O
Der Unterschied zwischen Einwurf-, Übergabe- oder Einschreiben mit Rückschein besteht neben dem Preis lediglich darin, dass der Empfänger oder Empfangsbote statt dem Zusteller Zustellung dokumentiert und die im letzten Fall händisch schrifltich statt onlineverfügbarem Scan vorliegt.
Du missinterpretierst die Aussage des BGH. Es hat niemand behauptet, ein Einschreiben würde einer fömlichen Zustellung entsprechen; dies ist bei keiner postalischen Zustellung der Fall. Wer dies will, muss sie explizit beantragen und über den Gerichtsvollzieher durchführen lassen.
das ist falsch was Du schreibst. Nur weil das Einschreiben angenommen wurde, gilt es noch nicht als zugegangen!
Einschreiben sind rechtlich i.d.R. wertlos