Einschreibebrief nicht abgeholt, was nun?
Laut Satzung verlangt mein Verein bei Kündigung der Mitgliedschaft "die Kündigung per eingeschriebenen Brief an den ersten Vorsitzenden". Also so getan. Jetzt kam mein Einschreibebrief ungeöffnet wieder zurück mit der Post-Bemerkung: "Empfänger hat Sendung (innerhalb 10 Tagen) nicht abgeholt."
Weiß jemand, wie man in so einem Fall vorgehen muss, um die Kündigung dennoch wirksam werden zu lassen?
Danke schon mal für feedback.
12 Antworten
Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97 - NJW 1998, 976, 977; BAG, Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - NJW 1989, 606; BGHZ 67, 271, 275; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 9; Staudinger/Rolfs BGB – Neubearbeitung 2003 - § 542 Rdn. 29).
Es genügt, daß die Willenserklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist und zwar so, daß sie üblicherweise - nicht zufällig - alsbald wahrgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1997 aaO 977; Soergel/Hefermehl aaO § 130 Rdn. 8). Hierbei hat der Empfänger die Risiken seines räumlichen Machtbereiches zu tragen. Führen diese dazu, daß der Empfänger vom Inhalt der Willenserklärung entweder verspätet oder gar nicht Kenntnis nimmt, sind diese dem Empfänger zuzurechnen, wenn die Erklärung in seinen räumlichen Machtbereich gelangt ist. Daher geht eine Willenserklärung auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit oder durch Urlaub daran gehindert ist, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Unterläßt er dies, so wird der Zugang durch solche – allein in der Person des Empfängers liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1988 aaO 607; MünchKomm/Einsele aaO § 130 Rdn. 35; Soergel/Hefermehl aaO § 130 Rdn. 11).
Also: Anrufen, die Situation schildern und die Zahlungen fristgerecht einstellen.
@ fliegenlieben: Es handelt sich im konkreten Fall um einen bundesweit agierenden Kulturverein mit ca. 4000 Mitgliedern. An Vorsätzlichkeit würde ich da kaum denken. Andererseits: Nachdem eine Kündigung vierteljährlich nur zum Jahresschluss möglich ist, ist es schon seltsam, wenn um die Kündigungszeit keine Post angenommen wird.
Grundsätzlich hast Du Recht - allerdings habe ich schon "Pferde ko tz en sehen" ... ;-)
Die Kündigung ist mit dem Postvermerk auf der Rücksendung wirksam. Es gibt da keinen weiteren Handlungsbedarf, ausser die komplettes Sendung aufzubewahren und ggf. Beitragszahlungen u.ä. einzustellen.
Leider falsch. Ein Vereinsaustritt ist eine Willenserklärung. Willenserklärungen aber sind empfangsbedürftig - sie müssen dem anderen also zugehen. Ein Einschreiben, das nicht abgeholt wurde, ist aber nicht zugegangen, und damit ist die darin enthaltene Willenserklärung nicht wirksam geworden.
@JotEs: So ist es - DH!
Unsinn, dann könnte ja jede Willenserklärung einseitig als unwirksam erklärt werden und das nur weil der eine die Willenserklärung des anderen, gleichgültig auf welche Art, nicht annehmen bzw. akzeptieren will.
Oder anerdsherum gefragt, ist z.B. eine Kündigung einer Mietwohnung nicht auch eine Willenserklärung ?? Eine Kündigung einer Mietwohnung seitens des Mieter ist gültig, ob dies dem VM passt oder nicht.
Bitte nicht hier solchen Mist verzapfen.
Du rufst Deinen Vorsitzenden an und fragst, ob Du die Kündigung persönlich vorbeibringen kannst. - Wahrscheinlich war der Mann im Urlaub.
... dann aber bitte mit Quittung, sowas nennt man ggf. Empfangsbestätigung.
Ich würde das ganze, also den ungeöffneten Brief inkl. Umschlag wo der Vermerk drauf steht kopieren und das Original nochmals versenden.
Du hast schlicht die falsche Einschreibeform gewählt. Ein EINWURF-Einschreiben ätte Dich nicht iese Lage gebracht. Wie bereits frühe von Kollegen ausgeführt, gelangt dadurch, dass der Briefträger das Einschreiben als zugestellt quittiert, das Schreiben in den Verfügungsbereich des Empfängers. Dieser ist dann verantwortlich, dass das Schreiben an die richtige Stelle gelangt. Alle anderen Einschreibeformen beinhalten Rechtsrisiken (wird nicht abgeholt, ein nicht Empfangsbrechtigter quittiert den Rückschein, der dann bestätigt, dass das Schreiben NICHT angekommen ist ....). Also einfach nochmals als Einwurf-Einschreiben zustellen. Dazu müßest Du nicht mal auf die Post. Es gibt Aufkleber, die Du draufkleben kannst und dann ab in den nächsten Briefkasten und im Internet bei der Sendungsverfolgung nachsehen, wann der Brief zugestellt wurde
Du solltest Deiner Kopie eine Quellenangabe hinzufügen. :-)
Im Übrigen geht es - wie in der Frage zu lesen - um ein Einschreiben. Und hier hat Dein Text keine Gültigkeit. Wer auf die Benachrichtigung über ein Einschreiben nicht reagiert, dem ist das Schreiben auch nicht zugegangen. Im Gegensatz zu einem normalen Brief, der bereits mit dem Einwurf in den Briefkasten dem Empfänger zugegangen ist.
Zu ergründen ist allerdings, ob der Vorsitzende vorsätzlich das Einschreiben nicht abgeholt hat, weil er von der Kündigung evtl. Kenntnis bekommen hat bzw. diese vermutet hat.