Einigung auf weniger Unterhalt?
Ist es möglich sich auf weniger Unterhalt als der Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle einigen?
5 Antworten
Natürlich geht das. Allerdings nur so lange bis dritte ins Spiel kommen. Sollte die Mutter z. B. zukünftig auf SGB-II-Leistungen angewiesen sein, wird das Jobcenter auf den vollen Unterhalt bestehen.
Eine solche Vereinbarung ist rechtlich unwirksam, denn die Eltern können nicht über Ansprüche anderer Personen - in diesem Fall das Kind - verfügen. Allerdings ist es so: solange beide Eltern diese "Vereinbarung" praktizieren, kann rückwirkend nichts nachgefordert werden. Die "Vereinbarung" kann aber jederzeit "gekündigt" werden und ab dann der volle Tabellenunterhalt verlangt werden.
Beispiel: Angenommen, nach der Düsseldorfer Tabelle wären 450,- Euro Kindesunterhalt zu zahlen, die Eltern einigen sich aber im Mai 2022 darauf, dass nur 300,- Euro gezahlt wird. Der Unterhaltspflichtige zahlt in den kommenden Monaten brav diese 300,- Euro, der andere Elternteil sagt nichts. Dieser andere Elternteil kann sich die Sache aber jederzeit anders überlegen. Wenn der betreuende Elternteil zum Beispiel im Oktober 2022 auf die Idee kommt, jetzt den vollen Tabellenunterhalt zu fordern, so muss der Unterhaltspflichtige den vollen Tabellenunterhalt auch zahlen. Allerdings erst ab Oktober 2022. Für die Monate Mai bis September muss er nichts nachzahlen, obwohl die Vereinbarung eigentlich unwirksam war. Denn der andere Elternteil hat die zu geringe Zahlung während dieser Zeit ja nicht thematisiert und keine Nachzahlung gefordert.
Eine solche Vereinbarung hätte zwar keine rechtliche Bindung, aber theoretisch kann darauf natürlich verzichtet werden, solange das oder die Kinder keinen Nachteil daraus ziehen und keine nachrangigen Leistungen wie z.B.Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt oder Leistungen ALG - 2 oder besser Hartz - lV bzw. Sozialgeld für Kinder unter 15 Jahren beim Jobcenter beantragt werden müsste.
Man kann sich auf alles mögliche einigen, auch auf keinen Unterhalt.
Aber: Wenn es um den Kindesunterhalt geht, sollte sich niemand darauf einlassen, schließlich ist das Geld, das direkt oder indirekt dem Kind zugute kommen soll. Und darauf einfach so zu verzichten ist gegenüber dem Kind hochgradig unfair. Insofern: Rechtlich kann man sich auf weniger einigen, aber in Ordnung ist das nicht.
Kann man als unverbindliche Vereinbarung so machen. Vor Gericht ist das nicht haltbar.
Sinn macht es nur in ganz wenigen Konstellationen.