Eigentumswohnung - Nachbarn haben was gegen Hundehaltung, was kann auf uns zukommen?
Hallo, Wir sind vor 3 Monaten in unsere Eigentumswohnung eingezogen. Vor dem Einzug hatten wir die Teilungserklärung bezüglich einem Verbot durchgeschaut und nichts dazu gefunden. Um sicher zu gehen, habe ich bei der Verwaltung nochmals nachgefragt und die meinten man könne doch in der EW machen was man will und es würde kein verbot bestehen. Im Nachbareingang wohnt ebenso ein Dackel. In der Hausordnung von 1960 steht ein generelles Haustierverbot, was doch eigentlich heutzutage nichtig ist?! Nun haben sich die Nachbarn, im Prinzip nur 2 Parteien, über meinen Hund beschwert ( Prager Rattler). Mit der Erklärung wir hätten ja die Erlaubnis waren sie dann bisher ruhig. Nun ist meine Mutter ins Krankenhaus gekommen und ich hab Ihre Boxerhündin solang aufgenommen. Jetzt wurden wir vor dem Haus abgefangen, von eben den 2 Parteien und wurden regelrecht wörtlich angegriffen wir sollten sofort die Hunde wegtun, es wäre eine Zumutung und den genauen Wortlaut " das mit den Hunden hört jetzt auf!!" Auch auf die Erklärung hin, der große Hund ist nur Übergangsweise da wurde nicht eingelenkt. Als mein Partner dann fragte wo denn das Problem sei, sie tun ja niemanden was, sagte man uns hier würden keine Hunde geduldet werden. Dann haben wir nochmal darauf hingewiesen das es doch erlaubt sei dann kam als Gegenargument der Hausflur würde nach Hund stinken. Was wirklich lächerlich ist! Wir sollten ja nicht auf die Idee kommen mit den Hunden wieder ins Haus zu gehen, die müssten weg. Meine Frage ist nun, was kann auf uns zukommen? Können die uns jetzt doch noch einen Hund verbieten? Obwohl es so kein Verbot gibt ? Können wir irgendwas tun um dem entgegenzuwirken ? Sorry, die Frage ist doch ganz schön lang geworden :D
4 Antworten
1.) Via Beschluß kann man die Hundehaltung verbieten, die sonstige Kleintierhaltung sollte aber erlaubt bleiben. Da ein generelles Haustierverbot - wohl nicht Nichtig ist - aber erfolgreich angefochten werden könnte.
2.) Bei Euch steht das Verbot in der Teilungserklärung. Die ist für Eigentümer verbindlich. Beim Kauf der Wohnung habt Ihr das ja gewusst - bzw. wissen können/müssen. Ob nach heutiger Rechtsprechung diese Klausel unwirksam ist - hängt wohl vom Richter ab. Generell ist das was in der Teilungserklärung steht gültig - es sei denn, es widerspricht einem Gesetz. Was wohl hier nicht zutrifft.
3.) Ein Mieter wäre an dieses Verbot NICHT gebunden - Ihr aber ggf. schon.
4.) Da aber bereits ein anderer Eigentümer/Mieter einen Hund in der Anlage hält, kann man es NUR Euch nicht untersagen. Das ist Euer stärkstes Argument.
5.) Schlimmstenfalls könnte Euch der Verkauf der Wohnung drohen, wenn ein ordentliches Miteinander nicht mehr möglich ist und der Grund in der Missachtung der TE ist. Das ist aber erstmal nicht wahrscheinlich.
6.) Ggf. schliesst Ihr eine Rechtschutzversicherung für Wohnungseigentum ab.
Du irrst - ich habe ja NICHT geschrieben, dass eine generelle Haustierhaltung verboten werden kann. Es gibt ein aktuelles Urteil, das explizit einer WEG Recht gegeben hat, NUR die Hundehaltung zu verbieten. Da dies kein generelles Verbot der Haustierhaltung darstellt - ist dies rechtens und somit möglich.
Nein, auch die generelle Hundehaltung kann NICHT verboten werden, die Anzahl möglich gehaltener Hunde kann per 2/3tel Mehrheit beschlossen werden, aber nicht die Hundehaltung per se.
z.B. auch Bayerisches OLG, Az.: 2 Z BR 58/00
oder auch:
Ein allgemeines Verbot der Hundehaltung liegt nicht mehr im Rahmen der Regelung des ordnungsmäßigen Gebrauchs und kann daher nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 4. März 1982, 8 W 8/82
Dann mal was aktuelles:
Eigentümergemeinschaft darf Haltung von Hunden und Katzen verbieten.
Anfang dieses Jahres entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt, dassEigentümergemeinschaften dazu berechtigt sind, die Haltung von Hunden und Katzen in ihrerWohneigentumsanlage zu verbieten.Zuvor hatte sich ein Wohnungseigentümer vor Gericht gegen die Hausordnung seinerEigentümergemeinschaft gewandt. Per Beschluss hatte die Mehrheit der Mitglieder in derEigentümergemeinschaft bereits vor Jahren die Haltung von Hunden und Katzen in derHausordnung verboten. Danach sollten Neuanschaffungen von Hunden und Katzen zukünftignicht mehr gestattet sein. Soweit in der Anlage bereits solche Tiere gehalten wurden, solltedies bis zum Tod dieser Hunde und Katzen erlaubt sein. Der Beschluss wurde damals nichtangefochten. Der klagende Wohnungseigentümer hielt jedoch den die Hausordnungabänderenden Beschluss für nichtig und beantragte, die Nichtigkeit gerichtlich festzustellen.Dies gelang ihm nicht. Denn die Frankfurter Richter urteilten zugunsten derEigentümergemeinschaft. Der Beschluss, nach dem die Haltung von Hunden und Katzen fürdie Zukunft verboten wurde, war rechtsgültig. Die Gemeinschaft war zur Fassung einessolchen Beschlusses gemäß § 21 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) berechtigt. Ob eingenerelles Verbot der Haustierhaltung beschlossen werden durfte, musste das Gericht nichtentscheiden, weil in der Hausordnung nur ein Hunde- und Katzenhaltungsverbotausgesprochen worden war (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.01.11, Az. 20 W 500/08).
oder auch
Auch Wohnungseigentumsanlagen mit hoher Wohndichte rechtfertigen nicht das generelle Verbot der Hundehaltung ohne Vorliegen konkreter Belästigungen. Ein untersagender Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer ist unwirksam, selbst wenn er nicht angefochten worden ist.
KG, Beschluß vom 13. Januar 1992, 24 W 2671/91
anno dazumal - nicht mehr Stand der Zeit ...
Urteile verlieren ihre Rechtsgültigkeit nicht. Wie immer - bei allen rechtlichen Angelegenheiten - hilft im Einzelfall sicher nur eine anwaltliche Beratung und ggf. eine Klage. Im Teilungsvertrag war ja - laut FS - die Haustier- und Hundehaltung nicht untersagt.
Ach so - die Misachtung der Hausordnung ist erstmal nicht so schlimm. Die ET müssten erstmal einen entsprechenden Beschluß fassen. Ihr könnt als Kompromiss ja vorschlagen, mir einem Hundehalteverbot von Hunden die größer sind als ?? - seit Ihr einverstanden. Das verbessert dann Eure Chancen auch erheblich, sollte dei WEG ein generelles Hundehalteverbot beschliessen (dies sollte dann auch im Protokoll so niedergehalten werden - während der Versammlung darauf bestehen). Einen nachteiligen Beschluß müsstet Ihr dann in der Monatsfrist via Anwalt nach Beschlussfassung anfechten - dann habt Ihr ggf. doch auch gute Chancen. Der Verwalter ist übrigens nicht berechtigt, die Hausordnung durchzusetzen - er ist nur für die Durchführung zuständig. Konsequenzen der Missachtung Bedarf eines Beschlusses.
Hallo,
in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es immer eine Gemeinschaftsordnung, die durch Mehrheitsbeschluss mit 2/3 aller vorhandenen Stimmen geändert oder ergänzt werden kann. So kann z.B. die Hundehaltung eingeschränkt werden, also z.B. der freie Auslauf auf der gemeinschaftlichen Außenanlage verboten werden.
ABER: Die Eigentümer einer Wohnungsgemeinschaft können NICHT mit Mehrheitsbeschluss beschließen, dass die Hundehaltung generell verboten ist. Denn: "Ein Eigentümer darf nicht schlechter als ein Mieter gestellt sein."
Es ist also gar nicht möglich, die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung zu verbieten. Z.B. LG Berlin (Az.: 24 W 267/91), dass darin "eine unzulässige Beschränkung der Persönlichkeitsrechte" sieht.
Natürlich muss beim Kauf einer Wohnung die bestehende "Hausordnung" akzeptiert und übernommen werden - aber auch darin darf sich KEIN generelles Hundehaltungsverbot befinden. So eine Klausel ist nicht rechtswirksam.
Ihr habt also gar nichts zu befürchten - solange der Hund nicht als Dauerbeller in Erscheinung tritt, oder sonstwie "unzulässig" auffällt. Auch als Wohnungseigentümer hat man die notwendige erforderliche Rücksichtnahme auf die anderen Mitbewohner und wahren.
Gutes Gelingen
Daniela
Falsch - die Änderung der Gemeinschaftsordung ist in fast allen Fällen nur ALLSTIMMIG möglich. Nur wenige Gemeinschaftsordungen sehen mit einer Öffnungsklausel vor, das diese mit 80% oder 75 % oder 2/3 % geändert werden kann.
Du irrst auch mit Deiner Einschätzung, das ein Eigentümer nicht schlechter gestellt werden darf als ein Mieter. Da kenne ich genügend Beispiele, bestandskräftige Beschlüsse binden den Eigentümer aber nicht zwingend immer auch den Mieter. Z.B. wenn ein Mieter die Hausordnung als Anlage zum Mietvertrag ausgehändigt wurde, dann gilt dieser. Da kann die WEG noch so viel an einer ausgehängten Hausordnung ändern, den Bestandsmieter hat das nicht zu jucken, die Eigentümer aber sehr wohl!
Mit diesem ano dazumal Urteil (LG Berlin (Az.: 24 W 267/91) kommst Du heute ggf. nicht mehr weiter. Außerdem können und werden andere LG ggf. auch anders entscheiden. Es kommt auf die Umstände/Einzelfall drauf an.
Du kannst mit einem blauen Auge davon kommen, musst Du aber nicht.
sie können bei der hausverwaltung beschwerde einlegen, es mag zwar eure eigentumswohnung sein aber nicht euer hausflur. ich kann gut verstehen warum die 2 parteien sich aufregen. hundegestank ist wirklich widerlich.
und das argument die tun ja nix darüber kann ich nur lachen, der hund mag 99 mal nichts tun aber beim 100 mal beißt er zu. es gibt viele beispiele dafür hunde die einst lieb und nett waren werden zu durchgeknallten beißwütigen bestien.
also die parteien können durchbringen das die hunde nicht mehr den hausflur betreten dürfen und ein generelles haustierverbot ist zulässig alles was größer wie ein ich glaube es war katze ist darf verboten werden.
und das argument die tun ja nix darüber kann ich nur lachen, der hund mag 99 mal nichts tun aber beim 100 mal beißt er zu. es gibt viele beispiele dafür hunde die einst lieb und nett waren werden zu durchgeknallten beißwütigen bestien.
Genau... vor einem Prager Rattler Angriff kann man sich ja kaum retten... Sorry, man sollte wirklich die Kirche im Dorf lassen und nicht jede Schlagzeile glauben. Wenn ein Hund heute tatsächlich beißt, dann hat vorher schon was nicht gestimmt (Haltung, Umgang etc.) und er mutiert nicht von jetzt auf gleich zur "beißwütigen Bestie".
Der Prager Rattler dürfte übrigens kaum größer als eine Katze sein - und der zweite Hund ist ja eh nur vorübergehend da.
hund ist hund, da ist die größe egal. selbst so eine kleine trethupe kann viel schaden anrichten, wenn die hundehaltung untersagt ist dann ist sie untersagt dann müsst ihr euch fügen oder umziehen. und selbst wenn der boxer nur vorrübergehend da ist so können die anderen bewohner des hauses verlangen das der köter wegkommt. hund bleibt hund egal wie groß
Nabula wie bist denn Du drauf?
Hund können durchaus mal stinken - aber sicher stinkt nicht der Hausflur, weil Hunde da durchlaufen. Wie kommst denn auf sowas?
Abgesehen davon stinken Hunde nicht generell - sondern mal, weil sie zb sich gewälzt haben oder naß sind etc. Aber wie gesagt, deswegen stinkt der Hausflur noch lange nicht - da müßten schon ein Haufen Hunde im Hausflur leben.....
Und wenn ich lese - "durchgeknallte beißwürdige Bestien" frage ich mich ernsthaft, wie Du drauf bist. Hunde werden nicht einfach so von heute auf morgen bissig. Sie haben immer einen Grund - auch wenn dieser aus Menschensicht nicht okay ist. Der Mensch macht den Hund zur Bestie. Aber davon mal abgesehen - warum sollte im Hausflur was passieren? Man kann sich doch aus dem Weg gehen.
Und wenn man immer den Teufel an die Wand malt, dann solltest auch vor allem Menschen Angst haben - denn auch die können zu Bestien werden und mit dem Messer auf einen losgehen.
Laß also lieber die Kirche im Dorf.
Und nein, man kann nicht alles generell und immer verbieten. Anwalt fragen - fertig
wie ich drauf bin? so wie ich bin.
und ja hunde stinken oft wenn sie sich irgendwo gewälzt haben und wenn diese hunde durch den hausflur dappen dann stinkt es auch im hausflur danach.
ob hund oder mensch beides können zur bestie werden, das stimmt. aber ich hab lieber einen junkie als nachbar als einen hund und ich habe meine gründe dafür.
Und nein, man kann nicht alles generell und immer verbieten. Anwalt fragen - fertig
tiere die größer als eine katze sind dürfen vom vermieter verboten werden das ist fakt.
Köter kann als Beleidigung geachtet werden und es gibt kein festgeschriebenes verbot !! Es ist keine Beeinträchtigung vorhanden und es riecht bei weitem nicht nach Hund! Im Haus steht ein Biomüllcontainer über den sich niemand beschwert aber weil man keine Hund mag muss man ja wohl keine anderen Menschen einschränken. Uns wurde über die Verwaltung der Hund erlaubt, der Hund ist immer an der Leine und hat noch nie einen mucks gemacht. Wenn man das alles in Betracht zieht, ist es schwer nachzuvollziehen wo das Problem liegt. Es bezieht sich einfach nur auf das Vorlieben der Menschen.
und nur weil man hunde mag hat man also ein sonderrecht? nein hat man nicht.
und der vermieter darf sehr wohl bestimmen welches tier in seinem haus rumrennt / es durchquert.
und dann gibt es noch menschen die panische angst vor hunden haben, sich vor ihnen ekeln ect.
und ich bin generell dagegen hunde im haus zu haben ich hab einen hund hier im haus und es ko... mich an das dieser köter da ist, und ja ich habe meine gründe und so haben auch die 2 parteien ihre gründe warum sie keine hunde wollen.
und bei einem kampfhund ( der boxer) seh ich komplett rot.
Hundehaarallergie, Lärm- & Geruchsbelästigung durch Haustiere sind ein Grund die Hunde oder auch Katzen abschaffen zu müssen .. wenn sowas gegeben ist geht die Gesundheit ,der unter den Tieren leidenden Menschen vor... auch bei genehmigter Tierhaltung in einem Haus
Da irrst du dich, denn eine generelle Haustierhaltung (auch nicht Hunde oder Katzen) kann nicht verboten werden. Die Haltung kann eingeschränkt werden (Anzahl oder möglicher Freilauf im Gemeinschaftsgarten etc.), aber NICHT verboten werden. Dazu gibt es mengenweise rechtsgültige Urteile.