Ehemündigkeit: Kann man mit 18 und 16 ohne Einverständnis der Eltern heiraten?
Hallo, ich und meine Freundin befinden ums derzeit in einer sehr schwierigen Situation. Sie liebt mich ich liebe sie aber ihr Eltern steuern total dagegen und versuchen alles um uns auseinander zu bringen. Ihre Eltern haben sie zwischenzeitlich sogar schon zu einer Beziehung mit einem anderem GEZWUNGEN. Nun wurde sie durch das Jugendamt außerhäuslich untergebracht aber leider immer noch nicht in meine Nähe da ihre Eltern noch das Sorge- und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Ich werde im August diesen Jahres 18 und sie ca zwei Wochen später 16. Nun habe ich mich mal erkundigen welche Möglichkeiten es überhaupt gibt damit sie zu mir ziehen kann. Dabei bin ich dann auf folgendes gestoßen und würde nun gerne wissen ob ich das alles so richtig interpretiere. Also ich verstehe die aktuelle Rechtslage so: Wenn sie 16 wird kann sie beim Familiengericht einen Antrag auf Befreiung von der Voraussetzung der Volljährigkeit stellen und dadurch Ehemündig werden. Ihre Eltern haben auf diese Entscheidung nur geringen Einfluss und müssen fundierte Gründe vorbringen warum die Schließung der Ehe das Kindswohl gefährdet. Sollte das Gericht der Heirat zustimmen würde mir die Personensorge übertragen werden und sie könnte Problemlos zu mir ziehen. Ist das so Richtig? Oder übersehe ich da wesentliche Punkte? Danke im voraus für eure Hilfe. MfG Darius
8 Antworten
Da stimmt kein Gericht zu.
- Wovon wollt ihr leben wird die erste Frage sein, die dir das Gericht stellt?
- Du hast doch auch noch nicht ausgelernt. Wie willst du sicher stellen, dass sie die Schule beendet und einen Beruf erlernt?
- Was für Vorteile hat es für die Freundin verheiratet zu sein?
nein, so kannst du die Rechtsgrundlage nicht interpretieren. Die Ehemündigkeit prüft insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und die hast du gar nicht angegeben (also werden sie auch nicht vorhanden sein, oder?).
Du kannst ein Gesetz nicht dahin drehen, damit es in deine Lage passt.
Selbiges hatte ich auch nicht vor. Jedoch haben die mir bekannten Quellen und das BGB im Kontext und auf die Situation angewandt oben geschilderten Sachverhalt erstellt. Mir ging es lediglich darum ob die rechtliche Grundlage sprich Bedingungen für den Antrag, Antragstellung, Verhandlung durch Familien Gericht, Entscheidung durch Urteil/Beschluss (Rechtsmittel) in Bezug auf diesen expliziten Fall richtig verstanden und interpretiert habe.
Nachmals, zu der Interpretation gehört auch der finanzielle Aspekt. Sie braucht so gar nicht den Antrag ans Gericht zu stellen.
du verstehst die rechtsgrundlagen da etwas falsch. kein richter wird entscheiden das sie dich mit 16 heiraten kann oder in deiner nähe untergebracht wird. wenn sie bereits nicht mehr zu hause ist sondern vom jugendamt untergebracht wurde hat das jugendamt da teile des sorgerechts übertragen bekommen. sicher auch das aufenthaltsbestimmungsrecht. und sollte dein antrag beim gericht überhaupt zugelassen werden so wird das jugendamt da um stellungnahme gebeten warum einen ehe denn vorteile für die jugendliche bringen würde. da wird es nichts geben was ihr da vorteile bringt. sie wird bis 18 unter obhut des jugendamts sein wenn es bei den eltern nicht geht und die werden nicht darauf versessen sein das sie bei dir in der nähe ist um dann ne schwangere jugendliche zu haben die plötzlich wieder single ist weil sie sich das da doch ganz anders vorgestellt hatte.
wenn du meinst das es die grosse liebe ist dann kann die ehe da auch noch warten bis beide volljährig sind
Wunderschöne Aussage nur eben nicht auf Grundlage aller Tatsachen. Ihre Eltern bzw Ihre Mutter besitzt weiterhin das vollständige Sorgerecht da das Jugendamt trotz der bestehenden Situation welche durch Polizeiberichte usw belegbar ist nicht daran interessiert ist der Mutter oder wie sie sie nennt Erzeugerin das Sorgerecht zu entziehen!
Wunderschöne Aussage nur eben nicht auf Grundlage aller Tatsachen.
Das ist nicht nur eine schöne Aussage sondern vorallem eine nützliche Antwort! So wie du dir das vorstellst funktioniert das nicht. Solange deine Freundin unter 18 ist ist eine Ehe ausgeschlossen. Unter 18 (ab 16) könnte man heiraten das unterliegt allerdings einer Prüfung des Familiengerichtes. Zwar haben die Erziehungsberechtigten darauf wenig Einfluss - damit hast du recht - nur ist eine Eheschließlung unter dem 18. Lebensjahr an diverse Voraussetzungen geknüpft. Die Eheschließung muss dem Wohle des Minderjährigen entsprechen. Unter Abwägung aller Umstände muss eine Heirat gut vertretbar sein. Die Prognose muss ergeben, dass die Ehe voraussichtlich Bestand haben wird. Es darf sich nicht abzeichnen, dass die Ehe nur von kurzer Dauer ist. Dabei wird zu beurteilen sein, ob der Minderjährige die Bedeutung der Ehe aufgrund seiner Entwicklungsreife erkennt. Auch wirst du mit in die Beurteilung einbezogen. Wenn hier das Jugendamt mit im Spiel ist und deine Freundin außerhäuslich untergebracht wurde hat auch das Jugendamt das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Jugendamt wird diesen Plänen mit 100%iger Sicherheit nicht zustimmen. Diese werden nämlich vom Gericht mit Sicherheit auch angehört. Es geht darum für deine Freundin die bestmögliche Lösung zu finden und eine gute Lösung ist nicht eine Heirat aus Verzweiflung und Mitgefühl. Wenn dein Freundin mit der Argumentation über ihre elterlichen Umstände bei Gericht einen Antrag auf die vorzeitige Eheschließung stellt werden die Chancen, dass das durchgeht mehr als mau sein.
Wenn sie 16 wird kann sie beim Familiengericht einen Antrag auf Befreiung von der Voraussetzung der Volljährigkeit stellen und dadurch Ehemündig werden. Ihre Eltern haben auf diese Entscheidung nur geringen Einfluss und müssen fundierte Gründe vorbringen warum die Schließung der Ehe das Kindswohl gefährdet. Sollte das Gericht der Heirat zustimmen würde mir die Personensorge übertragen werden und sie könnte Problemlos zu mir ziehen. Ist das so Richtig? Oder übersehe ich da wesentliche Punkte? Danke im voraus für eure Hilfe. MfG Darius
aus solchen gründen sollte man NIEMALS HEIRATEN! Nur aus LIEBE!
Das ist schon klar es geht nur darum ob die Rechtslage so korrekt ist. Wir wollen aus liebe zusammen ziehen und uns eine gemeinsame Zukunft aufbauen, da dies jedoch systematisch verhindert wird müssen wir eine Rechtsgrundlage finden damit eben genau das nicht mehr getan werden kann.
baue erst mal für dich eine zukunft auf. also schulabschluss und ausbildung. dan einkommen um einen familei versorgen zu können. bis du soweit bist ist sie volljährig und es gibt da keine probleme mehr
ein triftiger Grund eine Zustimmung zu verweigern ist einmal eine fehlende finanzielle Grundlage und/ oder eine nicht abgeschlossene Ausbildung des Kindes ..
da sie jetzt unter Betreuung der Jugendfürsorge steht, werden wohl auch zusätzlich zu den Eltern, ihre Betreuer von Jugendamt gegen eine Ehe sein, da das Mädchen ja noch nicht mal einen Beruf erlernt hat, welcher ihr im Falle der Scheidung ein Auskommen mit eigenen Einkommen sichert
Sie hat nicht mal vor die schule zu beenden solange sich die Gegebenheiten nicht ändern. Abgesehen davon habe ich auch nicht gefragt ob es wahrscheinlich erfolgreich für uns ausgeht sondern ob ich die Rechtsgrundlage richtig interpretiere!
daran siehst du doch, dass sie garnicht ausgereift ist im kopf und sich verhält wie ein kleinkind. aus der perspektive heraus schon wird es besser sein, wenn der kontakt zu dir erstmal wegfällt. der einfluss des erwachsenen sollte sein: du machst deinen abschluss, hältst gefälligst die füße still und beginnst eine ausbildung. wenn du volljährig bist sehen wir weiter ...
Mit 18 Kein Problem.
Mit 16 wird das nicht gehen.
Esseidenn sie beantragt die Vollmündigkeit. Somit ist sie Praktisch "volljährig"
"Esseidenn sie beantragt die Vollmündigkeit."
das ändert da erst mal garnichts. dann prüft ein gericht ob das überhaupt verhandelt werden muss. wird es verhandelt kann das gericht sie für ehefähig erklären. wäre aber ein ausnahmefall dann. also eher unwahrscheinlich. das jugendamt hat da bereits teile des sorgerechts, das kind ist deswegen ausserhalb untergebracht. also ist für ein gericht alles notwendige bereits veranlasst.
Ist das nicht genau dieser Antrag auf Befreiung von der Voraussetzung der Volljährigkeit? Also das diese Entscheidung eben durch das Gericht getragen wird und sie anschließend die Mündigkeit also praktisch "Volljährigkeit" erreicht?
Ja ungefähr.
Also habe ich die Rechtsgrundlage oben richtig interpretiert und zusammenfassend wiedergegeben?
Warum soll das Gericht sie für Ehemündig" erklären? Es gibt keinen Grund, oder?
Das ist mir schon bewusst allerdings beantwortet es meine Frage nicht, den die war lediglich ob ich die Rechtsgrundlage richtig interpretiere!