eheliche abkömmlinge
Hallo, kann mir jemand genau erklären ob in einem Erbvertrag, eheliche Abkömmlinge wörtlich genommen werden kann. D.h. sind damit wirklich einzig und alleine in der Ehe entstandene Kinder gemeint oder ist das allgemein. Sozusagen alle Abkömmlinge, unehelich, adoptiert etc. Das Problem liegt in der Löschung eines Grundbucheintrages. Der Vorerbe ist weder verheiratet noch wird er Kinder bekommen. Gibt es hier eine Möglichkeit diese Eintrag zu löschen. Der Vorerbe möchte das Haus verkaufen und kann nicht wegen dem Eintrage. Wer kann helfen. Ich freue mich auf Eure Zuschriften. Vielen Dank
6 Antworten
Ehelich heisst ehelich. Was hat das aber mit der Löschung eines Nacherbenvermerks zu tun?
Hallo Ronox, vielen Dank für Deine Nachricht. Es geht darum, den Grundbucheintrag zu löschen. Denn keiner kauft ein Haus mit diesem Vermerk des Verkäufers. Evtl. gibt es hier eine Möglichkeit mit einer eidesstattlichen Erklärung o.ä. dass der Vorerbe sicher keine Kinder mehr zeugt und auch nicht heiratet. Aber das ist wieder ein anderes Problem. Mir war nur wichtig ob der Satz möglicher Weise anfechtbar ist, bzw. zu regeln ist. Vielen Dank für Deine Antwort.
"Ehelich" meint während der Ehezeit. Insofern gäge es zahllose Varianten, wie der Vorerbe selbst ohne eigenes Wissen noch Zutun Vater werden könnte, von der Boris-Becker-Variante bis hin zu der Angelina Jolies, die allesamt als Erbberechtigte lt. Erbvertrag berücksichtigt werden müssten.
G imager761
Hallo imager761, vielen Dank für Deine Nachricht. Es geht darum, den Grundbucheintrag zu löschen. Denn keiner kauft ein Haus mit diesem Vermerk des Verkäufers. Evtl. gibt es hier eine Möglichkeit mit einer eidesstattlichen Erklärung o.ä. dass der Vorerbe sicher keine Kinder mehr zeugt und auch nicht heiratet. Aber das ist wieder ein anderes Problem. Mir war nur wichtig ob der Satz möglicher Weise anfechtbar ist, bzw. zu regeln ist. Vielen Dank für Deine Antwort.
Im Erbrecht wird zwischen ehelichen oder unehelichen Kindern nicht mehr unterschieden.
Hallo Lord2k14, vielen Dank für Deine Nachricht. Es geht darum, den Grundbucheintrag zu löschen. Denn keiner kauft ein Haus mit diesem Vermerk des Verkäufers. Es ging mir darum ob es hier eine Möglichkeit mit einer eidesstattlichen Erklärung o.ä. dass der Vorerbe sicher keine Kinder mehr zeugt und auch nicht heiratet. Aber das ist wieder ein anderes Problem. Mir war nur wichtig ob der Satz möglicher Weise anfechtbar ist, bzw. zu regeln ist. Es gibt keine Abkömmlinge, Nacherben usw. Er ist alleine und wird auch keine Kinder mehr bekommen. Vielen Dank für Deine Antwort.
Das stimmt. Nur der Pflichtteil bleibt.
Bezogen auf die gesamte Erbmasse wird nicht unterschieden zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, allerdings können in einem Testament bestimmte Dinge/Sachen... an bestimmte Personen vererbt werden, auf die andere Erben dann keinen Anspruch haben....
Eheliche Abkömmlinge sind nur die Kinder, die der Erblasser während der Ehe mit seiner Ehefrau hat oder mit ihr zusammen adoptiert hat und als Nacherben deren Kinder....
Alle seine anderen Kinder sind nach seinem Tod zwar erbberechtigt, aber aus diesem Erbvertrag ausgeschlossen. Würden sie dadurch gänzlich vom Erbe ausgeschlossen, könnte sie aus der Erbmasse einen Pflichtteil einfordern.
Die Antwort von DFgen ist richtig: Eheliche Abkömmlinge sind nur die während der Ehe geborenen, von beiden Ehepartnern stammenden oder von beiden gemeinsam adoptierten Abkömmlinge. Dazu gehören selbstverständlich auch vorehelich geborene Abkömmlinge beider Ehepartner, deren Vaterschaft der spätere Ehenmann anerkannt hat,