Kann der Käufer auf Ebay bei Kaufabbruch des Verkäufers Schadensersatz verlangen?
Hallo Community,
Ich habe mich beim Einstellen eines Artikels beim Preis vertippt und habe ihn in meiner Eile so veröffentlicht. Nun hat währendessen ein Käufer den Artikel für den nicht gewollten Preis gekauft. Ich habe meinen Irrtum erst bemerkt, nachdem ich die Nachricht gelesen habe, dass es verkauft worden ist. Ich hab dem Käufer sofort geschrieben und mich beim ihm entschuldigt und geschrieben, dass ich unmöglich für diesen Preis die Ware verkaufen kann. Danach habe ich den Artikel rausgenommen und wieder mit dem richtigen Preis hineingestellt.Nun habe ich von dem Käufer zwei Tage lang keine Nachricht erhalten. Währenddessen wurde der Artikel unter dem richtigen Preis an einem anderen verkauft. Der erste Käufer fragt mich, wo seine Ware bleibt, obwohl er mir kein Geld überwiesen hat. Ich erkläre ihm, dass ich die Ware nicht unter dem Preis, das er sich wünscht verkaufen kann. Und plötzlich überweist er mir die falsche Summe für den Artikel und sagt ich soll es ihm senden. Da ich das nicht mehr kann und will, erkläre ich ihm das. Und er droht mir mir Anwalt und Gericht, wenn ich keinen Schadensersatz die zwei Drittel des Artikelwertes beträgt zahle. Wer ist hier im Recht? Und wie viel Schadensersatz kann er tatsächlich fordern? Bitte keine Hasskommentare. denn hier schreibt jemand der so unerfahren ist. Vielen Dank
5 Antworten
Danach habe ich den Artikel rausgenommen und wieder mit dem richtigen Preis hineingestellt.
Ein Artikel, der verkauft wurde, kann nicht wieder rausgenommen werden.
Du hast mit beiden Käufern jeweils einen gem. BGB gültigen Kaufvertrag:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/allg_2.html
Über den eBay-Marktplatz werden rechtsverbindliche Verträge über die dort angeboten Waren oder Dienstleistungen geschlossen. Nach den allgemeinen Regeln der §§ 145ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande. Dies gilt auch für Verträge, die über den eBay-Marktplatz geschlossen werden.
Da ich das nicht mehr kann und will, erkläre ich ihm das. Und er droht mir mir Anwalt und Gericht, wenn ich keinen Schadensersatz die zwei Drittel des Artikelwertes beträgt zahle.
Das ist jetzt schön zweischneidig seitens des Erstkäufers. Zum einen hat er Anspruch auf den Artikel gem. geltender Rechtssprechung aus 2014:
Das sind aber alles Einzelfallentscheidungen.
Zum anderen worauf bezieht er sich mit seiner 2/3 Forderung?
Wenn der Verkäufer, was ich nicht beurteilen kann, UNVERZÜGLICH nach Kenntnisnahme seines Fehlers diesen erklärt, also seine abgegebene Willenserklärung anfechtet, kann hierdurch durchaus die abgegebene Willenserklärung rückgängig gemacht werden, oder was übersehe ich?
Ich sehe den Fehler seitens des Verkäufers leider in seinen Formulierungen. Und er scheint das passende Käuferlein zu haben, das ihn in die Ecke treiben will.
Kann der Käufer auf Ebay bei Kaufabbruch des Verkäufers Schadensersatz verlangen?
Ja: Denn durch deine Rücknahme des Angebotes war es lediglich zu einer Beendigung der Auktion gekommen, nicht zu einer Aufhebung des zustandegekommenen Kaufvertrages.
Der besteht n. § 145 BGB und verpflichtet dich n. § 433 I BGB :-O
Richtigerwesie kann der K Herausgabe der Sache zu seinem Gebot beanspruchen oder - im Falle der Unmöglichkeit durch anderweiten Verkauf - tatsächlich Ersatz des Schadens eines nun anderweitig zu beschaffenden, gleichwertigen Artikels beanspruchen - zzgl. Prozesskosten, versteht sich, die als Verzugsschaden ebenso dir zufallen.
Mit "2/3" wärst du da echt gut bedient, so dies der Differenz seines Gebots zu entsprechenden Angebote vergleichbarer Artikel wäre und gut beraten, es dafür auf keinen noch kostenträchtigeren Prozess ankommen zu lassen.
Denn eine Anfechtung wg. Erklärungsirrtums scheitert ebenso.
G imager761
Wennn Du so unerfahren bist, wieso hast Du dann nicht vorher hier nachgefragt. Jetzt musst Du die Konsequenzen tragen. Lies mal das:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_2.html
Der Käufer kann einen Ersatzkauf vornehmen und Dir die Mehrkosten in Rechnung stellen, er kann Schadenersatz verlangen. Und überall wird er recht bekommen, denn Ihr zwei habt einen gültigen Vertrag geschlossen. Wenn er einen Anwalt nimmt, kommen weitere Kosten auf Dich zu.
Schicke ihm das Teil und beiße in die Tischkante, sonst wird großer Ärger auf Dich zukommen. Und das nächste Mal überlegst Du Dir eine Anzeige genauer, ehe Du sie einstellst.
@dresanna: Der 2. Käufer wird das Teil aber auch wollen:)
Währenddessen wurde der Artikel unter dem richtigen Preis an einem anderen verkauft..
Ja, Margita, das ist so ein Beispiel, wo so ziemlich alles falsch gemacht wurde. Da kann auch "Gute Frage" nichts mehr retten.
Das sieht nicht gut aus für dich. Er hat es für den Preis, den du - wenn auch fälschlicherweise - reingestellt hast gekauft und er hat ihn nun bezahlt und will ihn logischerweise auch haben.
Gerade gegen solche Machenschafften hat eBay einen Riegel vorgeschoben, dass Verkäufer nicht plötzlich ihren Artikel wieder rausnehmen dürfen, wenn sie merken, dass ihr gewünschter Preis nicht erzieht wurde.
Hier kommt es ganz darauf an, ob Du tatsächlich unverzüglich Deinen Irrtum erklärt hast, Deine abgegeben Willenserklärung also angefochten hast.
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Anfechtung
Eröffne doch einen Fall bei EBay und lasse die dazu Stellung nehmen!
Eröffne doch einen Fall bei EBay
diesen Fall wird wohl der 1. Käufer eröffnen
und lasse die dazu Stellung nehmen!
diese kann jeder auf ebay Rechtsportal lesen:
Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel an den Käufer zu übergeben.
Dies gilt auch, wenn sie mit dem Höchstgebot nicht zufrieden sind oder Sie zwischenzeitlich den Verkauf des Gegenstandes bereuen
AGB' s stehen aber nicht über dem Gesetz! Wenn er anfechten können sollte, dann ist der über EBay geschlossene Vertrag nichtig!
Leider hast Du nicht Deinen Irrtum erklärt:
http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
und das auch noch sehr zeitnah d.h. unverzüglich, gem. BGB/121
Damit wäre ein Weg aus diesem Vertrag gewesen.