Durch Pfütze fahren - Fußgänger bespritzen

6 Antworten

Die A...karte hat dein Freund. Er zahlt, wenn er Fußgänger bespritzt. Mich würde mal interessieren, wo du gelesen hast, dass Fußgänger keinen Anspruch auf Schadensersatz in derartigen Fällen haben, das ist meines Wissens falsch.

Antitroll1234  03.05.2015, 14:47

wo du gelesen hast, dass Fußgänger keinen Anspruch auf Schadensersatz in derartigen Fällen haben

Das ist gängige Rechtsprechung:

http://www.rechtsindex.de/verkehrsrecht/1386-autofahrer-durchfaehrt-pfuetze-und-spritzt-fussgaenger-voll-schadensersatz

okay, absichtlich wie hier in der Frage ist etwas anderes, aber beweise als Fußgänger das dies absichtlich erfolgte.

cabrio1955  04.05.2015, 10:12
@Antitroll1234

Das ist nur ein Urteil eines Amtsgerichtes. Ein gängiges Urteil wäre es wenn es vom Bundesvefassungsgericht gesprochen wäre.

Ich weiß jetzt nicht ob es dazu ein neues Urteil gibt, mir ist aber dieses hier aus 2011 von einem Landgericht bekannt:

http://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/kein-schadensersatz-verunreinigte-kleidung-durch-spritzwasser/

Zitat: Ein Pkw-Fahrer ist ... nicht verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten.



Das bedeutet aber nicht das er derartige Situationen nicht auch zu vermeiden hat wenn es ihm möglich ist. Sollte ihm nachzuweisen sein das er absichtlich durch Pfützen fährt und dadurch andere schädigt wird derartiges Verhalten durch dieses Urteil sicher nicht gedeckt und er ist zum Schadenersatz verpflichtet.


Hallo, ich habe gerade gelesen, dass Fußgänger keinen Anspruch auf Schadensersatz in solchen Situationen haben, da die Gefahr auf der Straße dann steigen würde zB weil man herunterbremsen/abbremsen müsste und so Zeug.

Das hat ein Gericht in einem konkreten Fall so entschieden. Das heisst nicht, dass andere Gerichte das genau so sehen würden bzw. dies dasselbe Gericht in einem ähnlichen Fall noch einmal so entscheiden würde. In besagtem Urteil war bzgl. des Verschuldens nämlich die Frage, ob Fahrlässigkeit vorlag. In deinem Beispiel ginge das schon in den Bereich Vorsatz.

Johannisbeergel 
Beitragsersteller
 03.05.2015, 17:53

Trotzdem kann das keiner nachweisen, weil eine Straße keine zwei Meter Platz bieten, also kaum "Raum" zum Ausweichen bietet. Da geht's nur geradeaus.

Dein Freund darf Leute nass spritzen, aber nur, wenn es darum geht einen Unfall zu verhindern, bzw. die Gefahr eines solchen abzuwenden...

Ein nassgespritzter Passant wird ihn (hoffentlich) anzeigen und ein ruiniertes IPad und Handy einklagen.

Denn auch wenn es unter bestimmten Umständen erlaubt ... bzw. notwendigerweise geduldet ist, dass Autofahrer Passanten so naßspritzen, wird es im Individualfall zu beweisen sein, dass er nicht mutwillig gehandelt hat bzw. "notwendig" war um schlimmeres zu verhindern...

Dein Freund ist ein A**** und ich hoffe, dass er einmal die Rechnung präsentiert bekommt... sei es durch eine Anzeige, oder dass er vielleicht selbst einmal das Wasser einer Pfütze zu spüren bekommt.

(btw. ich persönlich mache mir auch einen Spaß daraus durch Pfützen zu fahren, jedoch ausschließlich, wenn niemand dabei zu schaden kommen kann)

Auch für deinen Bekannten gilt § 1 Abs. 2 StVO:

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Selbstverständlich haben die Geschädigten in diesem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz, die Anspruchsgrundlage wäre § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 StVO:

Die gleiche Verpflichtung [nämlich Schadensersatz] trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Übrigens ist das auch eine Ordnungswidrigkeit nach Tatbestands-Nr. 101018 aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

Sie ließen beim Befahren der Straße die im Verkehr erforderliche Rücksicht außer Acht und beschmutzten dabei Andere. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat

Der Regelsatz beträgt 10 Euro, bei Vorsatz kann er aber verdoppelt werden.