Driften auf einen Parkplatz (Supermarkt)?
Hallo,
heute gab es mal wieder ein leichten Schneefall, sodass wir auf dem Parkplatz eine Runde um den Laden gedriftet sind. Nun waren wir dort nicht die einzigen.. (Da waren wohl noch andere die länger da waren). Die Polizei hilt uns daraufhin an, als sie uns gesehen haben.
Ein genaueren Tatbestand gab es nicht. Der Polizist meinte, es würden mir mehrere Sachen vorgeworfen, welcher er aber nicht alle in dem Moment nicht nennen konnte. Auch meinte er, dass mindestens einer auf mich zutreffen wird.
Zudem meinten Sie auch, dass es ein Anruf wegen Lärmbelästigung gab.. War auch der Hauptgrund warum die da ist.
Nun die Frage.. Kann mir überhaupt was vorgeworfen werden? Warscheinlich Lärmbelästigung, Umwelt, etc. aber sonst?
7 Antworten
Die StVO gilt im öffentlichen Verkehrsraum, also auch auf frei zugänglichen privaten Parkplätzen (sog. erweiterter öffentlicher Verkehrsraum).
§ 30 Abs. 1 StVO:
Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
Dazu ist gemäß laufender Rechtsprechung auf Parkplätzen in Schrittgeschwindigkeit (= 1. Gang und ohne Gas) zu fahren.
Ärgerlicher kann es sein, wenn die Polizei dich zukünftig "auf dem Schirm" hat.
Dem Marktleiter steht es darüber hinaus frei, ein Hausverbot auszusprechen oder Anzeige wegen Hausfriedensbruch zu erstatten.
Vielen Dank für den Stern. :-)
Supermarktparkplätze sind zum einen Privatgelände, zum anderen Teil des öffentlichen Verkehrsraums. Wenn du den Platz nicht nur zum Parken während du einkaufst nutzen möchtest dann benötigst du die Genehmigung des Eigentümers. Ansonsten begehst du einen Hausfriedensbruch. Zum anderen gilt die Straßenverkehrsordnung solange der Platz nicht für den Verkehr gesperrt ist.
Wenn auf einem Supermarkt-Parkplatz die STVO zugrunde gelegt wird, muß das durch ein entsprechendes Hinweisschild beim Einfahren des Parkplatzes ersichtlich sein.
Nein, da muss kein Schild dran...
Ein Privatgrundstück das öffentlich befahrbar ist und dies geduldet wird ( wie ein Supermarktparkplatz), ist tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum. Auf tatsächlich-öffentlichem Verkehrsraum gilt nunmal die StVO.
Auch auf Supermarktparkplätzen gilt die StVO und an die hast du dich nicht gehalten.
Privatgelände... solange dich der Besitzer nicht angezeigt hat sollte es bis auf die Lärmbelästigung keine Probleme geben. Die Pozilei hat auf Privatparkplätzen grundsätzlich nur beschränkte Befugnisse.
LG Fenriswolf
Die Pozilei hat auf Privatparkplätzen grundsätzlich nur beschränkte Befugnisse.
Falsch, solange diese zum tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum gehören, das tun die meisten Parkplätze solcher Supermärkte, weil nicht befriedet, haben sie VOLLE und ALLE Befugnisse. Und selbst auf abgesperrtem Privatgelände dürfen sie tätig werden, wenn der begründete Verdacht strafbarer Handlungen, Verdunklungsgefahr oder Gefahr im Verzug im Raum stehen.
"strafbarer Handlungen, Verdunklungsgefahr oder Gefahr im Verzug im Raum stehen." das driften auf einem Parkplatz stellt doch nichts dergleichen dar. Da kommen bestenfalls Ordnungswidrigkeiten zusammen.
Ich habe nirgendwo behauptet das das Driften Straftaten wären, sondern lediglich dargestellt, das die Polizei volle Befugnisse hat. Sie darf sogar im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle tätig werden. Parkplätze von Supermärkten sind kein rechtsfreier Raum. Und für das Eindringen in befriedete Besitztümer reicht ein begründeter Verdacht auf eine Straftat aus.
Differenziere "Straftat" und "Ordnungswidrigkeit" Darum geht´s!
Differenziere "Straftat" und "Ordnungswidrigkeit" Darum geht´s!
Darum gehts in seinem Kommentar eben nicht. Sondern allein um die Erläuterung der Befugnisse der Polizei auf solchem Gelände.
Zudem ist die Polizei für beide Arten der Vergehen zuständig und außerdem stellt ein eventueller Hausfriedensbruch eine Straftat dar.
Es geht um 2 Dinge! 1. was der Fragesteller an Strafe erwarten kann und 2. um die Befugnisse der Polizei .
Und nochmals zum Hausfriedensbruch.... Der wird von der Polizei nicht verfolgt, wenn keine Anzeige des Hausherren in Verbindung mit Strafantrag gestellt wird. Denn..... Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt.....
Also hat der Fragesteller dahingehend ggf gar nicht zu erwarten.
Es geht um 2 Dinge! 1. was der Fragesteller an Strafe erwarten kann
Nicht im Kommentar von ZummZumm. Da geht es allein darum die zitierte Falschaussage vom Antwortenden zu korrigieren.
Der wird von der Polizei nicht verfolgt, wenn keine Anzeige des Hausherren in Verbindung mit Strafantrag gestellt wird. Denn..... Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt
Das ist soweit richtig. Aber es das bezieht sich lediglich auf die strafrechtliche Verfolgung. Dennoch kann die Polizei, sofern sie den begründeten Verdacht hat, dass hier eine Straftat vorliegt, dem nachgehen. Zudem kann sie dem Eigentümer von den Vorkommnissen berichten und dieser kann dann immernoch entscheiden, ob er dies anzeigen möchte oder nicht. Denn schließlich kann beim Driften zudem auch noch eine Sachbeschädigung vorliegen.
gefährdung anderer hast vergessen,wenn sie wollen finden die was
Wenn auf einem Supermarkt-Parkplatz die STVO zugrunde gelegt wird, muß das durch ein entsprechendes Hinweisschild beim Einfahren des Parkplatzes ersichtlich sein. Und wenn der Supermarkt als Eigentümer keine Anzeige macht oder Strafantrag, können die Kollegen der Rennleitung erst mal nix. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt! Bleibt noch die Frage, wer Anzeige wegen Lärmbelästigung erstattet hat...