Dauergast einer Wohnung wird defakto zum gleichberechtigten Hauptmieter oder Untermieter?
Mir wurde gesagt dass Dauergäste einer Wohnung automatisch rechtlich zu Mietern werden, auch wenn kein Vertrag besteht. Hierzu zwei Beispiele:
1. Peter ist vertraglich alleiniger Hauptmieter einer Wohnung. Kurz darauf ist sein Bekannter Fred Gast in seiner Wohnung. Er geht jedoch nicht wieder sondern bleibt jahrelang mit in der Wohnung. Wird Fred dann defakto gleichberechtigter Hauptmieter wie Peter oder wird Fred defakto Peters Untermieter auch wenn kein Vertrag besteht?
2. Wie ändert sich die Situation wenn sich der Hauptmieter Peter in den gesamten Jahren von seinem Gast Fred die komplette Miete jeden Monat geben lässt?
8 Antworten
Wird Fred dann defakto gleichberechtigter Hauptmieter wie Peter
Nein. Erstens ist Fred kein Gast mehr sondern Mitbewohner, wenn er dauerhaft in der Wohnung wohnt. Er wird aber kein Hauptmieter. Und er ist auch kein Untermieter. Denn Untermieter zu sein bedeutet prinzipiell auch, dass man Miete zu zahlen hat. Er ist einfach nur Mitbewohner, nicht mehr und nicht weniger.
wenn sich der Hauptmieter Peter in den gesamten Jahren von seinem Gast Fred die komplette Miete jeden Monat geben lässt
Das hängt davon ab, in welchem Verhältnis beide zueinander stehen. Es könnte dann ein Untermieter sein. Es kann aber auch sein, dass das Geld nicht als Miete anzuschauen ist, sondern als Anteil zum gemeinsamen Lebensunterhalt. Es kommt auf die genaueren Umstände an und lässt sich daher nicht allgemein beantworten.
Wenn Peter nun den Hauptmietvertrag kündigt, aber sein Vater Fred nicht nach der dreimonatigen Kündigungsfrißt mit auszieht, was passiert dann?
Es gibt 2 Möglichkeiten, was passieren könnte. Der Vater könnte den Eigentümer fragen, ob dieser enverstanden ist, mit ihm einen neuen eigenen Vertrag zu schließen, sodass der Vater in der Wohnung bleiben kann.
Oder die andere Möglichkeit, der Vater muss ausziehen, wenn nicht freiwillig, dann auf gerichtlichem Weg. Peter hat dabei dann erst mal die Kosten zu tragen, kann diese aber vom Vater ersetzt verlangen. Man sollte sich lieber einigen. Gerichtskosten mit Räumung etc gehen in die Tausende.
Salue
Peter ist der Vertragspartner des Vermieters. Das bleibt er solange, bis der Vertrag mit dem Vermieter geändert wird. Vertragsänderungen ohne Einverständnis der einen Vertragspartei sind nie möglich.
Fred wird, auch ohne schriftlichen Vertrag, ein Untermieter von Peter. Allerdings sind die Bedingungen des Vertrages zwischen Peter und dem Vermieter zu beachten. Bei uns in CH wäre ein Aufenthalt bis etwa 3 Wochen ein Besuch.
Geht es länger, sind dem Vermieter die Vertragsbedingungen zwischen Mieter und Untermieter und die Personalien des Untermieters zu melden. Geschieht dies nicht, wäre es eine Vertragsverletzung, die den Vermieter zur Kündigung berechtigen.
Tellensohn
Vielen Dank! =)
Ich habe gehört, wenn Fred nicht nur Bekannter sondern der Vater von Peter ist, also ein Verwandter, dann muss Peter nichts der Verwaltung melden, weil Familienmitglieder automatisch Wohnrecht haben.
Wenn Peter nun den Hauptmietvertrag kündigt, aber sein Vater Fred nicht nach der dreimonatigen Kündigungsfrißt mit auszieht, was passiert dann? Hat das für Peter dann irgendwelche Konsequenzen wenn sein Vater Möbel gekauft hat und sich weiter in der Wohnung damit einnistet?
Bei uns in der Schweiz gibt es keine automatischen Wohnrechte, egal wer es ist.
Es würde mich doch sehr erstaunen, wenn in Deutschland der Vermieter nicht wissen muss, wer in seiner Liegenschaft wohnt. Die Einwohnergemeinde verlangt dann in der Regel auch, dass der Wohnsitznehmende einen gültigen Mietvertrag beibringen kann.
Wem die Möbel gehören kann dem Vermieter egal sein. Wenn der illegale Bewohner nicht auszieht, kann der Vermieter dem Mieter die Wohnung kündigen. Dann landen beide Bewohner auf der Strasse. Falls nötig kann der Vermieter eine Zwangsräumung richterlich verlangen.
Tellensohn
In Deutschland ist alles möglich. Sei froh dass du in der Schweiz wohnst. =)
Wenn der Gast der Vater ist, so tritt der nach Peters Tod bei jahrelangem Mitwohnen in dessen Wohnung in den Mietvertrag ein. Er muss dazu weder zuvor in den Mietvertrag aufgenommen worden sein noch einen Untermieterstatus gehabt haben.
In dem Fall käme nicht der Erbfall zum tragen, deshalb kann der Vermieter dem Vater dann auch nicht wegen dem Tod des Sohnes kündigen.
Nein.
Mieter ist der, der die Miete zahlt bzw. auf den der Vertrag läuft - geregelt wird das mit Hilfe des Mietvertrages.
Ist in einer Beziehung nur einer als zahlender Mieter (Hauptmieter) eingetragen kann nur DER die Wohnung kündigen bzw. behalten. Paare sollten sich also immer gemeinsam eintragen lassen.
Was ihr untereinander geregelt habt (Untermietvertrag) ist euer privates Problem, ohne Zustimmung des VM sind Untermietverträge allerdings ungültig bzw. kann das Konsequenzen haben.
Stehst du alleine im Mietvertrag bist du der Vertragspartner, das dein Vater gezahlt hat interessiert nur euch beide. Kündigst du die Wohnung und der VM lehnt deinen Vater als Nachmieter ab muss er raus.
ohne Zustimmung des VM sind Untermietverträge allerdings ungültig
Das sind sie natuerlich nicht.
bzw. kann das Konsequenzen haben.
Das allerdings durchaus. In erster Linie aber nur fuer den Hauptmieter.
Ohne Zustimmung des VM darf keine Untermieter auf Dauer in der Wohnung verbleiben - selbst wenn Vati dem Bub das Geld für die Wohnung schenkt muss der VM Vati nicht als Untermieter dulden.
Ergo sind sämtliche private Absprachen ohne wissen des VM irrelevant.
Ich habe gehört Familienmitglieder und insbesondere Eltern sind als Mitbewohner nicht pflichtig dem Vermieter zu melden.
Fuer die Wirksamkeit des Vertrages spielt es ueberhaupt keine Rolle, ob einer der Vertragspartner (oder auch beide) zum Vertragsschluss berechtigt waren. Der mit dem Hauptmieter geschlossene Untermietvertrag ist also auch dann wirksam, wenn der Hauptmieter diesen gar nicht erfuellen kann.
Die Nichterfuellbarkeit durch den Hauptmieter bewirkt also nicht die Unwirksamkeit des Vertrages, kann aber Schadenbsersatzansprueche des Untermieters ausloesen.
Mir ging es um die privaten Absprachen zw. Vater und Sohn. Auf die muss der VM keinerlei Rücksicht nehmen.
Der Vater gab dem Sohn das Geld für die Miete, steht aber nicht im MV - das macht ihn nicht zum Mieter (Ausnahme Bürge) und (weil er nicht gemeldet ist) auch nicht zum Untermieter.
Vertragspartner des VM ist der FS als Hauptmieter, er ist für die Überweisung der Miete verantwortlich.
Kann er das nicht könnte der VM sicher versuchen den Vater zu verklagen- nur hierbei einen dauerhaften Aufenthalt nachzuweisen ist praktisch unmöglich. Nach früheren Angaben des FS ist der Vater nicht mal beim EwmA gemeldet.
Der Vater gab dem Sohn das Geld für die Miete, steht aber nicht im MV - das macht ihn nicht zum Mieter (Ausnahme Bürge) und (weil er nicht gemeldet ist) auch nicht zum Untermieter.
Doch, genau das macht den Vater zum Untermieter seines Sohnes. Daran aendert es auch nichts, wenn er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Was heißt konkret er muss raus? Wenn der Sohn als Hauptmieter den Mietvertrag kündigt aber der Vater mit den von seinem Geld gekauften Möbeln nach der Kündigungsfrißt einfach die Wohnung nicht verlässt, hat das Konsequenzen für den Sohn?
Du musst nach Auszug die Wohnung wie im Mietvertrag geregelt übergeben. Alles Eigentum muss raus, das hast du zu organisieren.
Also darf ich doch die Polizei rufen die meinen Vater abholen, wenn der Vater trotz bekanntgegebener dreimonatiger Kündigungsfrißt sich auf seinen Möbeln in der Wohnung einnistet?
Ich wiederhole mich nun zum 3. mal - frag bei der Polizei direkt nach, von denen bekommst du verbindliche Informationen.
Ich wusste nicht dass die Polizei Rechtsberatung macht. Die haben genug zu tun mit aus deren Sicht gravierenden Notfällen als sich Mietprobleme anzuhören. Und ein Anwalt will gleich einen dreistelligen Betrag für eine Rechtsberatung. Aber OK.
Es geht hier nicht um Rechtsberatung - die Polizei kann dir mitteilen was von deren Seite machbar ist.
Das ist ganz weit weg von Rechtsberatung.
Langsam habe ich das Gefühl du versuchst uns mit einem rein hypothetischen Fall bei Laune zu halten. :-/ Anders kann ich mir deine Trägheit nicht erklären.
Das würde zu der "obdachlos" Geschichte passen, auch die vielen Tipp's hast du konsequent ignoriert.
Ich bin doch ganz akribisch dabei eine Lösung zu finden. Die Lage ist ja wirklich nicht einfach wie du siehst. Obdachlostipps habe ich zur Kenntnis genommen. Was meinst du habe ich da ignoriert?
Ein Gast kann nicht automatisch Mieter des Vermieters in der Mietwohnung seines Gastgebers werden. Dazu wäre eine Änderung des Mietvertrages erforderlich, der alle Beteiligten zustimmen müssten.
Sollte sich ein Gast länger als etwa 8 Wochen in der Wohnung des Gastgebers ununterbrochen aufhalten, ohne dass der Vermieter dazu eine Erlaubnis erteilt hat, dann läge hierbei eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Mieter vor. Der Vermieter könnte nach Abmahnung dem Mieter fristlos und außerordentlich kündigen. Eine Untervermietung bliebe vorbehalten, der aber der Vermieter dann zustimmen sollte.
Wenn der Vater dieser Gast wäre, reicht es aus, dass der Mieter dem Vermieter mitteilt, dass er den Vater in die Wohnung aufgenommen hat. Der Mieter stellt dem Vater eine Wohnungsgeberbescheinigung aus, damit sich der bei der Meldebehörde anmelden kann.
Kündigt der Mieter oder wird der Mieter gekündigt, ist dem Vater oder Gast gleichzeitig zum Mietende kein Wohnrecht mehr möglich. Er müsste die Wohnung unter Mitnahme seiner Einrichtungsgegenstände räumen.
Räumt der Gast/Untermieter oder Vater die Wohnung nicht, dann kann eine Klage auf Räumung und und Herausgabe der Mietwohnung durch den Vermieter erfolgen.
Welche Konsequenzen hat es für den Sohn der Hauptmieter ist und ordnungsgemäß den Mietvertrag gekündigt hat und auch den Vater (Untermieter) darüber informiert hat, dieser aber einfach nicht mit seinen Möbiliar auszieht?
Wenn du die Wohnung tatsächlich schon gekündigt hast, wird es schwer bis zum Mietende den Vater aus der Wohnung zu bekommen. Der Vermieter verlangt von DIR die Herausgabe der Wohnung nach Mietende.
Was ist wenn ich mich nach Kündigung einfach nicht mehr bei der Verwaltung melde? Mein Vater sagt er würde dann zur Verwaltung gehen und sagen dass er bereits ewig dort wohnt und nicht ausziehen wird. Und die Verwaltung soll dann entscheiden ob sie einen aufwendigen und teuren Rechtsstreit will wo eh kein Geld zu holen ist oder ob sie nicht gleich einen neuen Vertrag mit dem mietzahlungswilligen Vater machen will der sowieso bereits schon in der Wohnung wohnt.
Angenommen Fred ist nicht nur ein Bekannter sondern der Vater von Peter. Wenn Peter nun den Hauptmietvertrag kündigt, aber sein Vater Fred nicht nach der dreimonatigen Kündigungsfrißt mit auszieht, was passiert dann? Hat das für Peter dann irgendwelche Konsequenzen wenn sein Vater Möbel gekauft hat und sich weiter in der Wohnung damit einnistet?