Darf Vermieter ohne Vorankündigung alle Sitzgelegenheiten im Geimeinschaftshof entfernen?
5 Antworten
"Gemeinschaftshof" kann nur dann als solcher gelten, wenn er sich entweder auf öffentlichem Grund befindet oder wenn in jedem Mietvertrag eine Nutzung gemeinschaftlich für alle Mieter vereinbart wurde.
Fehlt diese Vereinbarung, dann liegt eine Duldung durch den Vermieter vor, die der Vermieter jederzeit den Mietern entziehen kann.
Sollten im Nutzungszeitraum durch Mieter Sitzgelegenheiten aufgestellt worden sein, kann der Vermieter nicht Privateigentum ohneweiteres entfernen.
Wenn bezüglich des Gemeinschaftshofes keine bestimmte Nutzung im Mietvertrag vereinbart ist, darf der Vermieter über die Fläche verfügen wie er möchte.
Irgend einen Grund wird es aber wohl haben, warum er die Sitzgelegenheiten entfernt hat. Vielleicht ärgert ihn irgend etwas. Vielleicht hält sich jemand nicht an die Regeln. Ich kann es natürlich nicht wissen. Falls du es auch nicht weißt, würde ich an deiner Stelle mit dem Vermieter das Gespräch suchen um den Hintergrund zu erfahren.
Ist dieser Vorhof denn Bestandteil eures Mietvertrages? Wahrscheinlich nicht.
Wenn dort häufiger der Dreck liegen bleibt, macht der Eigentümer es eben etwas ungemütlicher dort.
.... warum sollte ich das nicht dürfen, wenn mir der Hof gehört.
Laut Frage gehört er aber ja nicht dem Vermieter, denn es soll ja ein Gemeinschaftshof sein, somit darf nur die Gemeinschaft dürfen.
Darf Vermieter ohne Vorankündigung
Es braucht keine Vorankündigung der Ersatzvornahme wenn ihr eine Aufforderung "überhört" habt, "die Sachen müssen da weg".
Das auf einer nicht gemieteteten Gemeinschaftsfläche keine Stühle und andere Sachen ungefragt aufgestellt werden dürfen, versteht sich von selbst: Hier hat der VM ausschl. Weisungsrecht.
G imager761
Ersatzvornahme nach fruchtlosem Beseitigungsverlangen meint weder Sachbeschädigung noch Diebstahl. Sondern Vornahme einer geschuldeten Handlung, welche von einem Dritten anstelle des zur betreffenden Handlung Verpflichteten vorgenommen wird. Die diesbezüglichen Kosten fallen zu Lasten des eigentlichen Handlungspflichtigen.
Von einem fruchtlosen Beseitigungsverlangen des Vermieters/Eigentümers hat der Fragesteller nichts berichtet!
Der Fragesteller hat nicht über eine missverstandene Weisung des Vermieters berichtet. Das Weisungsrecht des Vermieters auf "seinem" Hof ist nicht zu beanstanden. Aber die Beseitigung fremden Eigentums könnte als Sachbeschädigung oder Diebstahl verstanden werden. Wie kommst du da auf "Ersatzvornahme"?