Darf Vermieter die Kosten für Austauschheizung (von Öl auf Gas) auf die Mieter umlegen.?
Wir wohnen seit Anfang an in einem 4 Familien Mietshaus, Bj 1972 mit noch funktionierender Ölheizung. Seit 4 Jahren haben wir einen neuen Vermieter der etwa im Mai eine Gasheizung einbauen lässt. Das ist in Ordnung. Hatten seit 2015 schon 2mal Mieterhöhung. Die letzte im Mai 2018 wieder um 10%. Nun sollen wir, nach dem Einbau, anteilig für die Heizung wieder 11% 50,50 Euro mehr Mieterhöhung bekommen. Ist das zulässig? Bitte nicht missverstehen, möchte mich nur mal informieren ob das so richtig ist. Ohne gleich zum Anwalt zu gehen. Freue mich auf Antworten und sage im voraus, herzlichen Dank.
6 Antworten
Es ist hier für die prozentuale Änderung der MME nicht der Zugang des Mieterhöhungsverlangens sondern der Zugang der Modernisierungsankündigung maßgebend. War das in 18, gilt 11%, wenn erst in 19, dann 8% Umlage.
Dass Alter der Ölheizung rechtfertigt nicht die Umstellung auf Gas zu Lasten der Mieter, es wäre lediglich eine Instandhaltung vom Vermieter zu bezahlen. Zumindest dürfte nur ein Bruchteil der Kosten der neuen Anlage umgelegt werden, der fällige Instandsetzungsanteil muss abgezogen werden. Das aber nur, wenn ein tatsächlicher Modernisierungseffekt (Energie- bzw. Kosteneinsparung) ausgewiesen und zu erwarten ist.
Eine MME ist unabhängig von der letzten ME zulässig.
Nun sollen wir, nach dem Einbau, anteilig für die Heizung wieder 11% 50,50 Euro mehr Mieterhöhung bekommen. Ist das zulässig?
Ja: Eine neben und zusätzlich der Mieterhöhungen vorzunehmende Modernisierungserhöhung wäre gem. § 559 I BGB dann zulässig, wenn nach Maßgabe des § 555b BGB mit der neuen Gasheizung "Endenergie nachhaltig eingespart", "nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird" oder "die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind", etwa unzureichende Emmisssionswerte der alten, ansonsten funktionierenden Ölheizung, die deswegen keine Betriebserlaubnis mehr bekäme.
Allerdings sind seit 2019 nur 8%, nicht mehr 11% der auf eure Wohnung entfallenden Modernisierungskosten umlegbar; die Refinanzierung verteil sich also von 9 auf gut 12 Jahre.
G imager761
du musst nicht gleich zum Anwalt, aber zum Mieterschutzbund.
Danke, das wollen wir ja nicht. Aber uns erkundigendamit wir gut informiert sind.
Der Heizungseina ist Teil der Fixmiete, nur Gas und Unterhalt sind Nebenosten.
Ob eine Mieterhöhung gerechtfertigt ist, ich denke eher nicht, denn diese sind relativ günstig und die Kosten sind auf die Lebenszeit der Heizung umzurechnen.
Das Übersieht eine Modernisierungserhöhung n. § 559 BGB nach Maßgabe d. § 555b BGB nun völlig :-O
Danke für die Antwort. Das denken wir auch. Aber ich glaube, dass es etwas Anders liegt. Schlecht für uns . Trotztdem Danke
Mieterhöhung wegen Modernisierung, wenn die neue Heizungsanlage Energie spart, ist zulässig.
BGB § 559
Auch kurz nach einer Mieterhöhung gem. § 558.
Wann wurde denn die Mieterhöhung wegen der neuen Heizung angekündigt?
Wenn erst 2019 dann dürfen nur noch 8 % der reinen Mondernisierungskosten als Mieterhöhung umgelegt werden.
Allerdings so kurz nach der letzten Erhöhung ist das zulässig?
Ist es. Mieterhöhung gem. § 558 (nach Mietspiegel/Vergleichswohungen) und gem. § 559 (Modernisierung) sind 2 verschiedene Sahen. Ab dem 1.1. 2019 darf der VM nur noch 8 % der Modernsierungskosten als Mieterhöhung umlegen, wenn die Modernisierung 2019 erst angekündigt wurde. https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/mietrechtsaenderung-2018_84342_454430.html
Es ist hier für die prozentuale Änderung der MME nicht der Zugang des Mieterhöhungsverlangens sondern der Zugang der Modernisierungsankündigung maßgebend. War das in 18, gilt 11%, wenn erst in 19, dann 8% Umlage.
Dass Alter der Ölheizung rechtfertigt nicht die Umstellung auf Gas zu Lasten der Mieter, es wäre lediglich eine Instandhaltung vom Vermieter zu bezahlen. Zumindest dürfte nur ein Bruchteil der Kosten der neuen Anlage umgelegt werden, der fällige Instandsetzungsanteil muss abgezogen werden. Das aber nur, wenn ein tatsächlicher Modernisierungseffekt (Energie- bzw. Kosteneinsparung) ausgewiesen und zu erwarten ist.
Eine MME ist unabhängig von der letzten ME zulässig.
Danke, das wurde uns am 14.2.19 schriftlich mitgeteilt allerdings mit 11%. Allerdings so kurz nach der letzten Erhöhung ist das zulässig? Die modernisierung ist in Ordnung weil die alte Ölheizung zwar "noch" geht aber schon sehr alt ist.