Darf Vermieter das Aufstellen einer Sat Schüssel auf Balkon verbieten obwohl nicht auf Fassade montiert und der Anblick der Hausfront nicht gestört ist?
Ein ausländischer Mieter hat auf seinem Balkon seit 20 Jahren eine Satteliten Antenne stehen zum empfang von Programmen in seiner Muttersprache. Die Befestigung der Antenne beschädigt nicht die Bausubstanz und ist auch von Außen kaum Wahrnehmbar weil der Balkon eine 1 Meter hohe Betonwand hat und keine Metallgitter. Des weiteren befindet sich gegenüber kein Nachbarhaus und auch kein Fußgängerweg wo jemand auf den Balkon im 3. Stock schauen könnte, diese Hausseite ist komplett von einem berg mit Wald umgeben und nicht einsehbar.
Seit kurzer zeit hat sich die Wohnungsgesellschaft die für diese Wohnanlage zuständig ist geändert, und nun möchte man den Mietern die Sat-Antennen auf dem Balkon verbieten und Mieter sollen diese kurzfristig entfernen, sonst werde man es Gerichtlich erzwingen. Selbst das aufstellen einer Sat-Antenne auf dem Balkon ohne Befestigung wird nicht gestattet.
Darf Vermieter mir vorschreiben was ich auf meinem Balkon aufstelle ( Tisch, Wäscheständer, Sonnenschirm, Sat-Antenne) schließlich bezahle ich auch für den Balkon Miete?
Niemand kann die Sat-Antenne von Außen sehen (außer Vögel) und keiner kann durch den Anblick gestört sein, da nichts zu sehen ist durch dichten Wald vor dem Haus.
Da die neue Hausverwaltung stärke zeigen möchte, ist der gang vor Gericht nicht abwendbar, welche Rechte und Chancen stehen auf Seite des Mieters um erfolg zu haben?
20 Jahre hat sich niemand daran gestört und jetzt gibt es keine Kompromisse, nur entfernen?
6 Antworten
Bei einer mobilen Schüssel die von außen nicht zu sehen ist kann der Vermieter es nicht verbieten.
- Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht. 20 Jahre Duldung, zumal nach WGS-Änderung, wären wertlos.
- Wenn die Schüssel unsichtbar wäre, wüsste man nichts davon.
- Wenn die Kabeleinführung Bausubstanz schädigte oder Fensterdichtungen beschädigt bzw. funktionslos macht, darf man das beseitigt verlangen.
- Der VM muss auch keine Individuallösung dulden, wenn ausl. Sender über Kabel, auch gegen gesonderte Gebühr, oder über Haus-SAT-Anlage mit gesondertem LNB/Ausrichtung empfangbar wäre.
- Das man bestimmte ausl. Sender nicht empfangen kann, stünde dem grds. Informationsanspruch des Mieters, irgendwelche Sendungen in Landessprache verfolgen zu dürfen, nicht entgegen.
- Selbstverständlich darf der VM die Außenwirkung der Fassade bestimmten und jedweden Gegenstand untersagen, der die beeinträchtigt: Umzugskartonstapel, Vollsichtschutz, Gefrierschrank oder Müllsackständer haben dort nichts zu suchen - als Abstellraum oder Lagerfläche ist der Balkon nicht vermietet.
- Niemand ist kompromissbereit, wenn er sein Recht durchsetzen kann.
G imager761
Der Balkon gehört zur Wohnung und niemand kann den Inhaber verbieten, dort Gegenstände aufzustellen und diese zu nutzen.
Allerdings darf dadurch die Fassade des Hauses nicht verunstaltet werden. Das betrifft auch bauliche Veränderungen.
Eine Satelitenschüssel darf auf dem Balkon, auch ohne Genehmigung, des Vermieters, aufgestellt werden.
Aber immer unter Berücksichtigung meines 2. Absatzes. Darüberhinaus ist dann schon eine Genehmigung nötig.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Mieter den Fernsehempfang über Satellitenschüssel oder Kabel zu ermöglichen. Wer als Mieter mehr als drei bis fünf tradionelle Fernsehprogramme sehen will, kann aber auf eigene Kosten eine Satellitenschüssel installieren lassen. Dieses Recht folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz, dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, Artikel 5. Der Vermieter muß allerdings um Erlaubnis gefragt werden. Er muß zustimmen, wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Haus darf weder über eine gemeinschaftliche Satellitenschüssel noch über einen Breitbandkabelanschluß verfügen. Ist das Haus verkabelt, kann der Vermieter eine einzelne Parabolantenne verbieten, selbst wenn hierdurch auf einzelne Programme verzichtet werden muß. Ausnahme: Der Mieter weist nach, daß er ein besonderes Interesse am Empfang dieser zusätzlichen Programme hat, die über Kabel nicht zu empfangen sind, zum Beispiel Heimatsender ausländischer Mieter.
2. Der Mieter muß alle anfallenden Kosten übernehmen.
3. Die Satellitenschüssel muß fachmännisch aufgestellt werden.
4. Die Anlage muß baurechtlich zulässig sein.
5. Die Schüssel muß an einem möglichst unauffälligen, allerdings technisch geeigneten Ort montiert werden. Diesen Ort kann der Vermieter grundsätzlich vorgeben. Hierdurch darf aber der Mieteranspruch auf Installation nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden, zum Beispiel wenn durch den vorgegebenen Montageort erheblich höhere Kosten entstehen würden (Landgericht Hamburg 334 S 74/96).
Hat der Mieter ohne Erlaubnis die Satellitenschüssel installiert, kann der Vermieter Beseitigung verlangen. Ausnahme: Das Beseitigungsverlangen ist reine Schikane, andere Mieter im Haus haben ebenfalls Satellitenschüsseln installieren lassen und bleiben unbehelligt (AG Augsburg 3 C 5191/97).
Wenn die Schüssel von außen nicht gesehen würde, hätte ja sicher niemand die Aufstellung moniert.
Aber verbieten darf man eine solche bewegliche Anlage nicht.
Bei diesen Gegebenheiten ist ein Verbot nicht durchsetzbar.