Darf mich mein Chef nach Hause schicken, wenn keine Arbeit vorhanden ist?

4 Antworten

Dazu müsste man deinen AV kennen. Dort steht drinnen, wie die Arbeitszeit geregelt ist.

LatinoLingo 
Beitragsersteller
 14.02.2018, 11:59

Ich habe selbst etwas gefunden. Bitte in Zukunft nur etwas sagen, wenn man eine Ahnung hat. Der AV darf das Gesetz nicht schlechter Stellen. Was unser Chef macht ist illegal. Habe den Paragraphen gefunden: BGE 123 III 84 S. 84

a) Gemäss  Art. 321c Abs. 2 OR  können die Überstunden innert einer angemessenen Zeitspanne durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich setzt allerdings das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus und kann - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Die Parteien müssen sich vielmehr über den genauen Zeitpunkt der Kompensation geeinigt haben ( BGE 112 V 242  E. 2b

Auch in der Schweiz gibt es, wie in Deutschland, im Arbeitsrecht den "Annahmeverzug".

Bei uns in "D" ist das der § 615 BGB, in der Schweiz kannst Du im Art. 324 "Obligationenrecht" nachlesen.

https://www.beobachter.ch/arbeit/arbeitsrecht/minusstunden-muss-ich-die-fehlstunden-nacharbeiten

Im deutschen Arbeitsrecht kann der AG den Abbau von Gleitzeit (Überstunden vom Zeitkonto) anordnen. Dazu muss er aber den Schicht-/Dienst-/Einsatzplan mindestens vier Tage im Voraus bekannt geben.

Außerdem kommt es auch noch darauf an, ob es einen Betriebsrat gibt und eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Die kann andere Regelungen enthalten.

In der Schweiz hat ja ein BR nicht sehr viel "zu sagen". Da würde ich mich mal bei der zuständigen Gewerkschaft erkundigen. Schweizer Arbeitsrecht ist nicht unbedingt "meins".

LatinoLingo 
Beitragsersteller
 14.02.2018, 11:21

Deine Aussage deckt sich mit den Empfehlungen die ich auf diversen Beratungsportalen auf .ch-Seiten gefunden habe. Warum hier Menschen auf den Arbeitsvertrag verweisen, verstehe ich nicht. Seit wann darf ein Arbeitsvertrag das Gesetz missachten? Ich liebe solche Kommentare :D

4 Tage im voraus wäre ja noch in Ordnung. Es ist so das Mitarbeiter zur Arbeit gehen und dann nach ein oder zwei Stunden nach Hause geschickt werden. Das sollte meiner Meinung nach nicht Gesetzteskonform sein - daran ändert auch nichts mein AV. Sorry, der Seitenhieb gegen die anderen Kommentare musste sein ;)

Familiengerd  14.02.2018, 14:24

Das Obligationsrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch ist tatsächlich inhaltlich weitgehend vergleichbar oder sogar identisch mit dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch.

Das gilt dann auch für die meisten arbeitsrechtlichen Bestimmungen - auch wenn es da einige bemerkenswerte Unterschiede gibt: z.B. das Kündigungsverbot während einer Erkrankung (bzw. die entsprechende Verlängerung der Kündigungsfrist).

LatinoLingo 
Beitragsersteller
 14.02.2018, 11:59

Habe den Paragraphen gefunden: BGE 123 III 84 S. 84

a) Gemäss  Art. 321c Abs. 2 OR  können die Überstunden innert einer angemessenen Zeitspanne durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich setzt allerdings das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus und kann - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Die Parteien müssen sich vielmehr über den genauen Zeitpunkt der Kompensation geeinigt haben ( BGE 112 V 242  E. 2b

Hexle2  14.02.2018, 12:02
@LatinoLingo

Na, dann ist doch alles klar. Zeig das Deinem Chef mal.

Will er das nicht einsehen, soll er Dir doch mal die gesetzliche Grundlage für seine Handlungsweise nennen ;-))

Familiengerd  14.02.2018, 14:29
@LatinoLingo

Dazu ist für Dich auch diese von Hexle2 bereits erwähnte Gesetzesvorschrift aus dem Obligationsrecht von Bedeutung:

Art. 324 C. Pflichten des Arbeitgebers / III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung / 1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

bin kein fachanwalt. als erstes würde ich an deiner stelle mal meinen AV lesen... hier kennt ihn keiner..

LatinoLingo 
Beitragsersteller
 14.02.2018, 11:59

Ich habe selbst etwas gefunden. Bitte in Zukunft nur etwas sagen, wenn man eine Ahnung hat. Der AV darf das Gesetz nicht schlechter Stellen. Was unser Chef macht ist illegal. Habe den Paragraphen gefunden: BGE 123 III 84 S. 84

a) Gemäss  Art. 321c Abs. 2 OR  können die Überstunden innert einer angemessenen Zeitspanne durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich setzt allerdings das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus und kann - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Die Parteien müssen sich vielmehr über den genauen Zeitpunkt der Kompensation geeinigt haben ( BGE 112 V 242  E. 2b

Schau in deinem Arbeitsvertrag nach

LatinoLingo 
Beitragsersteller
 14.02.2018, 11:59

Ich habe selbst etwas gefunden. Bitte in Zukunft nur etwas sagen, wenn man eine Ahnung hat. Der AV darf das Gesetz nicht schlechter Stellen. Was unser Chef macht ist illegal. Habe den Paragraphen gefunden: BGE 123 III 84 S. 84

a) Gemäss  Art. 321c Abs. 2 OR  können die Überstunden innert einer angemessenen Zeitspanne durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich setzt allerdings das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus und kann - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Die Parteien müssen sich vielmehr über den genauen Zeitpunkt der Kompensation geeinigt haben ( BGE 112 V 242  E. 2b