Darf mich die Polizei ,,ausziehen''?

6 Antworten

So etwas geschieht nicht ganz grundlos, wahrscheinlich gab es einen Verdacht. Immerhin wurde er auf diese Weise kontrolliert, du hingegen nicht. Also muss da bei ihm irgendetwas anders gewesen sein als bei dir.
Wenn ein Verdacht besteht, dann darf auch kontrolliert werden. Bei Drogen ist es dabei nun mal so, dass man sich dazu komplett entkleiden muss. Das ist dem Betroffenen unangenehm, aber auch fuer die Polizisten ist das kein angenehmes Vergnuegen sondern ein leidiges Muss.

Ja, wenn ein Verdacht besteht dürfen die das, was sollen Vorstrafen denn da für eine Rolle spielen ? ist ja keine Freikarte wenn du eine reine weste hast und es wäre auch eine Diskriminierung denen gegeüber die eine Vorstrafe haben. Und übrigens hat jeder Straftäter hat mal ohne Vorstrafen angefangen.

Bradley01  30.09.2011, 15:14

Es bestand aber kein Verdacht.

GarfieldSL  30.09.2011, 15:22
@Bradley01

Woher willst du das wissen?? Vllt hat die Polizei Hinweise bekommen.

gary06  30.09.2011, 15:28
@Bradley01

Doch für die Polizei schon, ihr kamt mit dem Zug von Holland und wie du wahrscheinlich weißt, gibt es dort viele Schmuggler die Drogen nach Deutschland bringen und somit kann dort jeder verdächtigt werden. Die haben nur ihren job gemacht. Oder wie GARFIELDSL schon meinte, vlt. haben sie einen tipp bekommen.

Bradley01  30.09.2011, 21:57
@gary06

Bloß weil jemand mit dem Zug aus Holland kommt, reicht das bei Weitem nicht aus, um von "Verdacht" sprechen und danach handeln zu dürfen. Das wäre Generalverdacht, und das ist verboten.

Ich gehe davon aus, dass es sich um Beamte der Bundespolizei gehandelt hat. Was diese dürfen ist im Bundespolizeigesetz (BPolG) und der Strafprozeßordnung festgelegt.

§ 43 BPolG - Durchsuchung von Personen

(1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5 eine Person durchsuchen, wenn

  1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,

  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,

  3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder

  4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner eine Person durchsuchen, wenn sie

  1. sich an einem der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Orte aufhält oder

  2. sich in einem Objekt im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

(3) Die Bundespolizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten der Bundespolizei, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.

Verweise oder auch das gesamte Gesetz kannst du unter folgendem Link nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html

Minderjährige haben nie Vorstrafen ! Und einen Ausweis erst ab 16 J. !

Ich weiß zwar nicht, ob so etwas legal ist. Es dürfte nicht legal sein. Richtig ist es nicht, da bekommt man die Kalte Wut wenn man das nur liest. Denn das ist einfach entwürdigend und gegen die Menschenwürde, die das Grundgesetz schließlich schützt.

So etwas sollte die Polizei nur tun dürfen, wenn ganz konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Und ein konkreter Verdacht ist etwas anderes als ein "Eindruck" oder bloße Willkür. Wenn jemand z. B. dabei gesehen worden ist, wie er in Holland Drogen gekauft hat, dann wäre das m. E. möglicher Weise noch vertretbar.

Aber "Verdacht" wird heute offenbar mit "Willkür" gleichgesetzt.