Darf die Polizei - mit Haftbefehl - einen Minderjährigen in der Öffentlichkeit festnehmen?

9 Antworten

Hallo 19shift98,

ein erlassener Haftbefehl wird an Ort und Stelle des Antreffens vollstreckt und es wird keine Rücksicht da drauf genommen, ob es sich um einen Jugendlichen oder um einen Erwachsenen handelt.

Im übrigen gilt, das ein Haftbefehl ja nicht erlassen wird, nur weil Jemand zu einer Haftstrafe/Freiheitsstrafe verurteilt wird.  

Wird man zu einer Haftstrafe verurteilt, bekommt man eine Ladung zum Haftantritt und in dieser Ladung wird angeführt, wann man wo zum Haftantritt zu erscheinen hat. So eine Ladung sieht wie folgt aus:

http://www.projektwerkstatt.de/antirepression/prozesse/revision/haftantritt_jb.png

Erst wenn man der Ladung keine Folge leistet, wird ein Haftbefehl erlassen.

Ein zweiter Grund für einen Haftbefehl kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nach den beiden folgenden Rechtsgrundlagen vorliegen:

  1. § 112 StPO - Voraussetzungen der Untersuchungshaft (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html)
  2. § 112a StPO - Haftgrund Wiederholungsgefahr (https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112a.html)

Das heißt, Deine Anführung:

Sofern keine Gefahr/Fluchtgefahr von ihm ausgeht ?

ist so nicht möglich, weil wenn keine Gefahr oder Fluchtgefahr vom Täter ausgeht, wird auch kein Haftbefehl erlassen.

Schöne Grüße
TheGrow

natürlich dürfen sie das. wenn man einen per Haftbefehl gesuchten Minderjährigen bei einer Routinekontrolle findet....was soll man denn tun? ihm hinter her gehen, bis er evtl. irgendwann mal nach Hause geht? Das wäre in der Praxis nicht möglich. Woher soll die Polizei wissen, dass weder Fluchtgefahr noch Gefahr von ihm ausgehen? Wäre das so, dann würde er nicht gesucht werden sondern er würde sich stellen bzw. dort aufhalten wo er hin gehört.....

Personen, die mittels Haftbefehl gesucht werden, werden meist sowieso an ihrer wohnanschrift festgenommen. Somit wäre das mit der Öffentlichkeit ohnehin egal. Die zweite häufige Variante ist: Person wird zufällig angetroffen (z. B. Verkehrskontrolle) und im Rahmen einer polizeilichen Abfrage wird festgestellt, dass nach der Person gefahndet wird. Diese wird sofort, ohne Rücksicht auf Öffentlichkeit, festgenommen. Gesetzlich gibt es auch keine Regelungen, die die Festnahme von Personen an gewissen Orten regelt.

NEIN, warum? Person wird gestellt und die Festnahme angekündigt. Egal wo; das kann auch direkt in einer belebten Fussgängerpassage sein.

Wie soll die Fluchtgefahr vor einer Festnahme denn festgestellt werden? Eine Festnahme findet nur statt, wenn

  1. Gefahr im Verzug besteht
  2. Der Festgenommene aufgrund einer Straftat oder eines Verdachtes gesucht wird
  3. während einer Überprüfung oder Kontrolle eine Straftat festgestellt wird.

Erst nach der Festnahme lässt sich feststellen, ob vom Festgenommenen eine (Flucht-)Gefahr ausgeht, insbesondere, wenn er Ersttäter ist.

peterobm  17.04.2016, 13:29

laut Aussage des FE besteht bereits ein Haftbefehl ...

Szwab  17.04.2016, 13:29

Natürlich kann Fluchtgefahr auch schon vorher festgestellt werden. Weiterhin sind die Gründe die du aufzählst keine Gründe für eine Festnahme. Gefahr im Verzug ist bei einer Festnahme nur relevant, wenn sie ohne richterlicher Anordnung durchgeführt werden soll.

Beinhorn  22.04.2016, 14:25
@Szwab

Szwab: Meine Antwort war eher allgemein gehalten. Aber: definiere deine Aussagen doch bitte etwas genauer. Gefahr im Verzug bedeutet z.B. aktuelle Straftat oder Suizidgefahr. Und bitte wann stellt man eine Fluchtgefahr fest? Danke vorab.