Darf mein Arbeitgeber einen detailierten Tätigkeitsnachweis verlangen?

2 Antworten

Na ja, letztlich ist das doch egal, was ihr innerhalb eurer Arbeitszeit an Aufgaben erledigt. Dann schreibt ihr halt auf, was ihr wann gemacht habt. Scheinbar muss man da nur ankreuzen. :-)

Ich finde das zwar auch albern und schrecklich bürokratisch, aber als betriebsrat könnt ihr euch ja auch die Aufgabe stellen, als erstes erstmal diese Regelung abzuschaffen. :_)

verreisterNutzer  12.01.2015, 18:32

Dein erster Satz ist als absolut einseitig (wenn nicht gar als einfältig) zu bezeichnen, und zeugt von 0,00 Empathiefähigkeit. Als Unternehmer würdest Du das wohl etwas anders sehen...

Was das Abschaffen dieser Regelung anbelangt: Das wird sehr schwierig, denn dort stößt man auf das Direktionsrecht und auf das Recht, unternehmerische Entscheidungen zu verwirlichen.

Der neue Betriebsrat ist aus meiner Sicht gut beraten, sich erst einmal auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auszurichten, statt sofort den Weg der Konfrontation zu gehen...

Whissel 
Beitragsersteller
 12.01.2015, 18:42
@verreisterNutzer

Nun, da scheinst du etwas falsch verstanden zu haben. Es geht hier nicht darum auf Konfrontation zu gehen, sondern mittels gesetzlicher Grundlage einen Kompromiss zu finden. Denn wenn es nicht um Überwachung geht, könnte man schlicht Name und Personalnummer auf den Bögen weglassen und schon sollte allen gedient sein. Die Frage ist nur, in welchem §§ findet man hierzu etwas.

verreisterNutzer  12.01.2015, 19:22
@Whissel

Ich habe die Problemstellung schon richtig verstanden, wobei eine Anonymiserung den Tätigketsnachweis für das Unternehmen unbrauchbar machen würde. Einen Kompromiss wird es in diesem Zusammenhang wohl kaum geben.

Zu den §§: Im neu organisierten Deutschland gibt es leider kein Arbeitsgesetzbuch (so wie in der ehemaligen DDR). Solche Dinge müssten daher ggf. vor das zuständige Arbeitsgericht gebracht und ausgeurteilt werden. Und da wären wir automatisch dort, wovon ich abgeraten hatte!

Such mal in dejure.org zu Kommentaren zum zutreffenden §§ des BetrVerfG.