Darf man wenn man schwerbehindert ist bereits mit 62 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen?
Wenn man 50% GdB hat???
4 Antworten
Hallo Christl10,
Sie schreiben:
Darf man wenn man schwerbehindert ist bereits mit 62 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen?
Wenn man 50% GdB hat???
Antwort:
Behinderung/Schwerbehinderung wird auf gar keinen Fall in Prozent, sondern ausschließlich in Grad der Behinderung (GDB50) ausgewiesen!
Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren und einen bestimmten Geburtsjahrgang voraus, dieser Geburtsjahrgang entscheidet ab wann diese Rente mit bzw. ohne Abschlag erfolgt!
2019 - 62 = ca. 1957 geboren!
Wie Sie der DRV- Tabelle weiter unten entnehmen können, startet die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Jahrgang 1957 ab 60 Jahre + 11 Monate und einem lebenslangen Rentenabschlag in Höhe von 10,8 %!
Erst ab einem Rentenbeginn mit 63 Jahre + 11 Monate wird diese Altersrente ohne Abschlag geleistet!
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Auszug:
Hinzuverdienstgrenze ist zu beachtenNach § 34 Abs. 2 SGB VI ist ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters – zu der die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zählt – als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur gegeben, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro nicht überschritten wird.
Wird die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor Erreichen der Regelaltersgrenze – welche seit dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird – bezogen, muss die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang maßgebend ist, kann unter Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.
Kommt es mit dem Hinzuverdienst zu einer Überschreitung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro, wird ein Zwölftel des diese Grenze übersteigenden Betrags zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet. Es kommt damit zu einer Reduzierung des Rentenanspruchs und die Altersrente wird nur noch als Teilrente und nicht mehr als Vollrente geleistet.
Ebenfalls muss der Hinzuverdienstdeckel beachtet werden. Hierbei handelt es sich um eine Obergrenze für den Hinzuverdienst. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass die geminderte Rente und der Hinzuverdienst nicht höher sein darf als das höchste Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn.
Die Regelungen zur Rentenkürzung bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro sind in § 34 Abs. 3 SGB VI und die Regelungen des Hinzuverdienstdeckels sind in § 34 Abs. 3a SGB VI zu finden.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze muss keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt unbegrenzt hinzuverdient werden darf, ohne dass es deswegen zu einer Rentenkürzung bzw. Zahlung einer Teilrente kommt.
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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Ab Geburtsjahr 1964 kann man die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab dem 62. LJ in Anspruch nehmen (wenn man die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt), allerdings mit einem Abschlag von 10,8%. Abschlagsfrei geht es erst ab dem 65. LJ.
Ist man früher geboren, ist eine frühere Inanspruchnahme möglich.
Wenn du 1957 geboren bist, kannst du diese Rente ohne Abschlag mit 63 Jahren + 11 Monate bekommen. Jeder Monat früher bedeutet einen Abschlag von 0,3%.
Mit einem GdB von 50 % kann man 24 Monate vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand gehen. Da dieses Alter aber noch unterschiedlich ist, kann man das so nicht einfach beantworten. Mit 62 wird das auf keine Fall klappen.
0,3 % pro Monat
Wenn ärztlich (evtl MD) festgestellt wird, daß man nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann. Dann ist es möglich. Der GdB allein ist nicht zwingend maßgeblich.
Du verwechselst die Erwerbsminderungsrente mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit 62 aber mit Abschlägen, oder?
Wie hoch ist der Abschlag pro Jahr?