Darf man trotz dualem Studium einen Nebenjob haben?
Darf man, wenn man dual studiert (3 Monate Praxis, 3 Theorie), trotzdem in der Praxisphase einen Nebenjob annehmen am Wochenende und muss man das sagen?
Nebenjob auf 450 Euro Basis gemeint
2 Antworten
Damit künftige Fachkräfte bereits im Studium optimal auf ihre spätere Tätigkeit im Beruf vorbereitet werden, setzen viele Unternehmen auf das Duale Studium. Ein duales Studium setzt eine enge Verzahnung von theoretischer Arbeit in der Uni und praktischer Arbeit im Unternehmen voraus. Studierende gehen dabei mit dem Unternehmen eine Art Ausbildungsvertrag ein. Sie verpflichten sich, in vorlesungsfreien Zeiten dem Unternehmen zur Verfügung zu stehen. Der Arbeitgeber bezahlt ihnen dafür ein Stipendium. Das Unternehmen bezahlt in der Regel ein festes Gehalt und eventuelle Studiengebühren.
Von Werkstudenten unterscheiden sich Dualstudierende in folgenden Punkten: Ein Dualstudium wird als Einheit von Lehre und Arbeit gesehen. Deshalb entfällt die Obergrenze für die Arbeitsbelastung. Allerdings fällt auch das sogenannte "Werkstudentenprivileg": Dualstudierende gelten als Arbeitnehmer und sind in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig, wenn sie Gehalt bekommen. Eine wichtige Ausnahme von der Versicherungspflicht für Dualstudierende macht die Unfallversicherung: Während des Semesters ist der Student über die Hochschule versichert.
Achtung, Geringverdienergrenze! Verdient der Student bis zu 325 Euro monatlich, muss der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bezahlen.
Also als sozialversich.pflichtiger Dual-Student kann ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden. Falls der Minijob-Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer entrichtet, muß der Minijoblohn nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da ja dann bereits pauschalversteuert ;-)
Gut zu wissen
Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.
Natürlich muß der Nebenjob deinem Unternehmen des Dualstudiums mitgeteilt werden!
Gruß siola55
Also besteht keine Mitteilungspflicht, wenn es im Vertrag nicht drin steht?
[...] keine Mitteilungspflicht, wenn [...]?
So ist es - bis auf die von mir genannten Ausnahmen.
Also die Ausnahme ist lediglich, wenn es mit den Interessen des AG (Konkurrenz, Gesetz; Beeinträchtigung) kollidiert. Richtig?
Und es kann, wie ich in meinem 1. Kommentar geschrieben habe, in Frage kommen, dass - weil es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt - aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dem Auszubildenden gegenüber sich daraus eine Mitteilungspflicht ergibt.
Das gilt jedenfalls für Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz BBiG; das Duale Studium ist aber keine solche Ausbildung.
Demnach bist Du nur zur Information verpflichtet nach dem oben Gesagten:
wenn das vertraglich so vereinbart wurde oder wenn die Möglichkeit der Kollision mit berechtigten Interessen des Arbeitgebers besteht (Konkurrenztätigkeit, Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen wie z.B. durch Überschreitung der erlaubten Höchstarbeitszeiten, Beeinträchtigung des Hauptjobs z.B. durch Übermüdung).
Ratsam wäre es selbstverständlich, den Arbeitgeber zu informieren, um "Irritationen" zu vermeiden.
Verbieten darf er den Nebenjob jedoch nicht - es sei denn, seine "berechtigten Interessen (die drei genannten Fälle) würden berührt).
Wenn es ein Vollzeitstudium ist darfst du maximal auf Minijobbasis nebenbei arbeiten.
Um den Studentenstatus nicht zu verlieren, sind bis zu 20 Wochenstunden als Hinzuverdienst erlaubt!
Grundsätzlich nicht ...
... sondern nur dann, wenn das vertraglich so vereinbart wurde oder wenn die Möglichkeit der Kollision mit berechtigten Interessen des Arbeitgebers besteht (Konkurrenztätigkeit, Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen wie z.B. durch Überschreitung der erlaubten Höchstarbeitszeiten, Beeinträchtigung des Hauptjobs z.B. durch Übermüdung).
Allenfalls kann sich alleine aus der Tatsache einer Ausbildung und der besonderen Fürsorgepflicht des Ausbildungsbetriebs dem Auszubildenden gegenüber bereits eine generelle Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber ergeben.