Darf man mit 15 mit einer Erwachsenen zusammen sein?

8 Antworten

Ja, das ist - unter normalen Umständen - legal. Auch Geschlechtsverkehr. :)

https://dejure.org/gesetze/StGB/182.html


"(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie



1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur
sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt
, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Es ist also erlaubt. Egal, was die anderen labern ...

(Alles andere fällt unter Missbrauch von Kindern - U14.)

Ja, der/die Jüngere darf sowieso. Wichtiger also: Der/die Ältere darf es auch.

Ab 14 ist man kein "Kind" mehr und hat die sexuelle Selbstbestimmung. Ab da darf (fast) jeder andere Ü14 mit einem Sex haben, egal wie alt er ist (nur für Personen, denen man zur Erziehung anvertraut ist, insbes. also dem Klassenlehrer, gilt mit 16 eine höheres Mindestalter).

Auch die Eltern dürfen das nicht mehr verbieten (heißt ja auch Selbstbestimmung), selbst bei extremen Umständen: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html

Ich meine nämlich mal irgendwo gelesen zu haben, man dürfe erst ab 16 mit einer Person über 21 zusammen sein, da alles andere irgendwie schon sexueller Missbrauch ist.

Tja, so etwas liest man ab und an, ist aber falsch.

Falsch verstanden wird hier der § 182, Abs. 3 StGB: https://dejure.org/gesetze/StGB/182.html

im § 182 stehen die Ausnahmen drin, wann prinzipiell erlaubter Sex mit Jugendlichen dennoch strafbar ist.

Und der 3. Absatz lautet: "Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren [durch Sex] mißbraucht (...) und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird (...) bestraft."

  1. Dem Opfer muss in diesem Fall die sexuelle Selbstbestimmung fehlen, auch wenn man die ab 14 eigentlich hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass man heterosexuell die Selbstbestimmung mit 14 hat, ist sich bei homosexuellen Kontakten aber nicht so sicher. Der Paragraph war der Wunsch konservativer Abgeordneter, die mit der Wiedervereinigung hinnehmen mussten, dass die Strafbarkeit von homosexuellen Kontakten erwachsener Männer mit männlichen Jugendlichen abgeschafft werden musste. Praktisch spielt er aber keine Rolle. Ein reflektierter, gewollter Sex ist der Beleg für die sexuelle Selbstbestimmung auch in Ausnahmefällen.
  2. Das muss dann auch noch "ausgenutzt" werden. Gemeint ist damit "Spontansex". "Beziehung" schließt die "Ausnutzung", wie auch einen möglichen Mangel an Selbstbestimmung aus.
  3. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. D.h., wenn man sich nicht ausgenutzt fühlt und es nicht bestraft sehen möchte, ist es ohnehin okay, selbst falls 1 & 2 zutreffen würden.

Fazit:

Aber wenn man doch einverstanden ist und sich dieser intimen Dinge bewusst ist? 

Dann ist es auch kein Problem. 8-)

Hacker48  17.01.2017, 18:13

Alles richtig, bis auf den dritten Punkt. Der Antrag kann auch von den Eltern gestellt werden und, ob die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Mitbestimmung ausgenutzt worden ist, stellt dann ein unabhängiger Gutachter fest. So einfach, dass der Richter das Mädchen einfach fragt, ob es sich ausgenutzt gefühlt hat, ist das nun auch wieder nicht.

Und dass bei einer Beziehung - wie ist die definiert - keine Ausnutzung dieser fehlenden Fähigkeit stattfinden kann, halte ich auch für ein Gerücht. Das wird, wie meistens, auf den Einzelfall ankommen.

Ach ja, hast du eine Quelle für den ersten Punkt? Aus pädagogischer Sicht halte ich es durchaus für möglich, dass mit 14 diese Reife noch nicht gegeben ist, insbesondere wenn das Kind unter einer Störung / Behinderung leidet, psychisch krank / labil oder in seiner Entwicklung verzögert ist. Das ist natürlich nicht der Normalfall. Aber ich kann mir kaum vorstellen, dass sich dieser Paragraph tatsächlich nur auf homosexuelle Beziehungen bezieht, daher würde ich sehr gerne mehr darüber lesen. :)

Es gab übrigens einen Fall, da hatte ein Mann immer wieder GV mit einer 14-Jährigen. Also kein Spontansex. Der hat ihr irgendeinen Scheiß erzählt, ich weiß nicht mehr, was es war, aber sie hat es geschluckt. Und es war keine Nötigung. Der wurde dann über genau diesen Paragraphen verurteilt.

Libertinaer  17.01.2017, 23:08
@Hacker48

Der Antrag kann auch von den Eltern gestellt werden

Ja, absolut.

ob die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Mitbestimmung ausgenutzt worden ist, stellt dann ein unabhängiger Gutachter fest.

Der stellt fest, ob der/dem Jugendlichen die Fähigkeit fehlt, oder nicht.

So einfach, dass der Richter das Mädchen einfach fragt, ob es sich ausgenutzt gefühlt hat, ist das nun auch wieder nicht.

:) Sorry, so war es nicht gemeint.

Das bezog sich auf das anzeigen.

Und dass bei einer Beziehung - wie ist die definiert

Ich wüsste nicht, dass es da eine "Definition" gibt.

Eine Beziehung kann sowohl eine "Liebesbeziehung", als auch eine rein sexuelle sein. Auf jeden Fall etwas andauerndes, während das Ausnutzen z.B. das klassische "Verführen der an Beziehung denkenden Unschuld vom Lande mit anschließendem 'Danke und tschüss'!" ist.

keine Ausnutzung dieser fehlenden Fähigkeit stattfinden kann, halte ich auch für ein Gerücht.

Also die Zeiten, wo "Ausnutzung" ist, weil zwei Menschen bewusst und gerne Sex miteinander haben, ist dann doch mittlerweile vorbei. =:-o

Ach ja, hast du eine Quelle für den ersten Punkt?

Was da genau? Dass einem mit 14 prinzipiell diese Fähigkeit zugesprochen wird? Da kann ich jetzt keine Quelle direkt benennen.

AFAIR steht dazu etwas im "Handbuch Sexualstrafrecht", aber da müsste ich suchen.

Generell war das früher mal "kritischer", aber ich las (ohne jetzt noch zu sagen können, wo), dass sich da durch jahrzehntelange Rechtsprechung "Richterrecht" etabliert hat. D.h., die Gerichte mögen da früher kritischer dran gegangen sein (bzw. sind es auch), aber letztlich mit diesem Ausgang, so dass daraus mit der Zeit eine faktische Grenze wurde. Sprich: es gibt einfach nicht genug Abweichungen, als dass es noch beachtenswert wäre. Da müssten die Richter von Gründen quasi "angesprungen" werden. ^^ Und die Fachleute, die die Gutachter stellen, gehen mit der Thematik weit liberaler um, als der Gesetzgeber - auch wenn man natürlich mal an den falschen geraten kann, und dann kein Geld für ein Gegengutachten haben könnte ...

Du darfst nicht vergessen: Die Sexualaufklärung wurde immer besser, die Eltern dürfen ihre Kinder mittlerweile nicht mehr davon fernhalten, wir haben einen stärkeren Austausch innerhalb der peer-group, wir haben das Internet und die öffentliche Einstellung zu jugendlicher Sexualität hat sich entspannt. Die Rechtsprechung folgte hier den geänderten Rahmenbedingungen ...

... um somit selbst einen Rahmen zu geben, hinter den das Recht nicht mehr zurückfallen kann.

Auf jeden Fall steht dazu aber etwas in der sehr lesenswerten Urteilsbegründung zum verlinkten Fall. Neben den spezifischen Hinweisen bezügl. der hohen Intelligenz und Willensstärke des Mädchens, um damit zur größtmöglichen Abkanzelung der Vorinstanz zu kommen, lässt sich das Gericht auch grundsätzlich zur Rechtslage aus.

Aus pädagogischer Sicht halte ich es durchaus für möglich (...) Das ist natürlich nicht der Normalfall.

Eben.

Möglich ja, aber hinreichend unwahrscheinlich und in diesem Fall ausgeschlossen - es gibt ja offensichtlich eine Auseinandersetzung mit dem Thema, und das wurde ja auch ausdrücklich geschrieben.

Ein anderer GF-User brachte mal eine juristische Quelle bezügl. der Verurteilungszahlen die in der Wikipedia zitiert wurde, wonach die Bedeutung randständig wäre. Selbst was die homosexuellen Fälle beträfe, die die überwiegende Mehrzahl stellen.

Es gibt zwar durchaus viele Verurteilungen, aber der § 182, Abs. 3 wird halt auch prinzipiell in Tateinheit benutzt, in Fällen des § 176, da beide unterschiedliche Schutzzwecke bedienen.

Aber ich kann mir kaum vorstellen, dass sich dieser Paragraph tatsächlich nur auf homosexuelle Beziehungen bezieht, daher würde ich sehr gerne mehr darüber lesen. :)

Er ist allgemein formuliert, aber praktisch läuft es daraus hinaus. Zu der Erstehungsgeschichte sollte sich doch einiges im Netz finden lassen?!

Das erste Mal habe ich das von einem Bekannten gehört, dessen Tante damals in der zuständigen Kommission saß, und später bin ich auch anderweitig darüber gestolpert. Auch hier, AFAIR, steht dazu etwas im "Handbuch Sexualstrafrecht" - eine so wichtige und informative Quelle gespickt mit Beispielen, dass es für jemanden wie dich ohnehin eine mehr als lesenswerte Quelle sein dürfte! :-)

Es gab übrigens einen Fall, da hatte ein Mann immer wieder GV mit einer 14-Jährigen. Also kein Spontansex. Der hat ihr irgendeinen Scheiß erzählt, (...) Der wurde dann über genau diesen Paragraphen verurteilt

Nicht unwahrscheinlich, aber eben extrem selten (und der Zeitpunkt der Tat dürfte auch eine Rolke spielen - s.o.) - und hier ja wohl auch nicht gegeben.

Aber wenn Du konkrete Urteile hast, dann findest Du in mir einen mehr als dankbaren Abnehmer!

Denn angesichts der vielen "Tateinheitsfälle" bei U14, gleicht die Suche nach den wenigen 14/15-Fällen eher der Suche nach der Nadel im Heuhaufen: ich habe es aufgegeben.

Bei Jugendlichen zwischen bis zu sechzehn Jahren (das heißt in einem Alter von 14 und 15 Jahren) ist der Sex zwar erlaubt, allerdings nur unter etwaig Gleichaltrigen. Gemäß §182 Absatz III des Strafgesetzbuches ist der Geschlechtsverkehr zwischen einer 14 oder 15 Jahre alten Person mit einem über 21-Jährigen damit ein Fall des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen – allerdings nur dann, wenn dabei der Mangel ein Einsichtsfähigkeit zur Wahrnehmung der sexuellen Selbstbestimmung der jugendlichen Person ausgenutzt wird.

Das Strafgesetzbuch droht dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren an. Zu beachten ist jedoch, dass diese Fälle grundsätzlich erst auf Strafantrag durch Privatpersonen verfolgt werden.

Bei Jugendlichen zwischen bis zu sechzehn Jahren (das heißt in einem Alter von 14 und 15 Jahren) ist der Sex zwar erlaubt, allerdings nur unter etwaig Gleichaltrigen. Gemäß §182 Absatz III des Strafgesetzbuches ist der Geschlechtsverkehr zwischen einer 14 oder 15 Jahre alten Person mit einem über 21-Jährigen damit ein Fall des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen – allerdings nur dann, wenn dabei der Mangel ein Einsichtsfähigkeit zur Wahrnehmung der sexuellen Selbstbestimmung der jugendlichen Person ausgenutzt wird.

Das Strafgesetzbuch droht dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren an. Zu beachten ist jedoch, dass diese Fälle grundsätzlich erst auf Strafantrag durch Privatpersonen verfolgt werden.

Quelle: https://www.expertehilft.de/strafrecht/sex-mit-minderjaehrigen-hier-werden-sie-aufgeklaert

Vielleicht konnte ich dir ein wenig helfen!

Viel Erfolg!

Hallo! Gesetzlich ist das kein Problem uns wenn ihr mit dem Unterschied an Reife zurecht kommt - warum nicht. 

Unsere Gesellschaft ist da auch wesentlich offener geworden und das ist auch gut so.

Ich wünsche Dir alles Gute.

Ich antworte hier nur für einen Freund: ;-)

In Deutschland gilt, dass ab 14 ein Jugendlicher das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung hat und zunächst einmal mit jedem Sex haben darf, der ebenfalls mindestens 14 ist. Für den Partner gibt es nach oben hin keine wirkliche Grenze, solange kein Geld fließt, keine Zwangslage oder Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird.

Die 21-Jahre-Grenze bedeutet, dass wenn der Partner über 21 ist, dann KÖNNTEN die Eltern diesen Anzeigen, wenn er nachweislich (was ein Gutachter bestätigen muss) die "fehlende Reife zur sexuellen Selbstbestimmung" des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der alleinige Hinweis auf das Alter ist NICHT ausreichend. Erst kürzlich hat eine 15jährige vor Gericht durchgesetzt, dass sie gegen den ausdrücklichen Willen ihrer Eltern eine Beziehung mit einem 30 Jahre älteren Mann führen darf:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html

Seid nett aufeinander!

R. Fahren