Darf man gestohlene Dinge behalten, wenn geschenkt?
Angenommen ich würde gestohlenes Geld von einem Freund geschenkt bekommen, ohne das ich weiß, dass es gestohlen ist. Irgendwann kommt das aber raus, müsste ich das Geld dann zurückgeben oder nicht? (ist kein Realer-Fall, reines Interesse!)
13 Antworten
An gestohlenen Sachen kannst du kein Eigentum erwerben, egal wie sie in DEINE Hand gekommen sind.
Bei Geld ist es das anders. Da ist es ja nicht nachvollziehbar, WELCHES Geld dir "geschenkt" wurde.
Geschenktes Geld kann aus ganz anderen Quellen stammen. Wie will man da den Ursprung nachweisen?
Ist zwar schon ein bisschen her, aber auf deinen falschen Kommentar muss ich trotzdem antworten. Nach § 935 I BGB ist der gutgläubige Erwerb für abhandengekommene (u.a. also auch für gestohlene) Sachen ausgeschlossen.
Nach § 935 II gilt dieser Ausschluss jedoch nicht für Geld, da dies eine höhere Umlauffähigkeit hat.
Damit bist du derjenige, der gefährliches Halbwissen und blanken Unsinn verbreitet.
Macht nichts. Setzt man meinen Kommentar zu der Anzahl der unsubstantiierten Beiträge von DerHans ins Verhältnis, ist meine Bilanz blitzsauber....
"Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden ... war. ....
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld..."
An gestohlenem Geld kann also Eigentum erworben wedren.
Nach deutschem Recht wird Geld den Inhaberpapieren gleichgestellt (§ 935 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass Geld gutgläubig sogar dann noch erworben werden kann, wenn es dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist.
Ein gestohlener Gegenstand kann zwar in deinen BESITZ gelangen (egal auf welchem Weg und bei welchem Wissensstand) - aber der Gegenstand bleibt EIGENTUM des ursprünglichen Besitzers.
Bei Bargeld ist das natürlich immer nochmal schwerer. Wenn der ursprüngliche Besitzer nicht gerade Fotos von den Nummern auf den Scheinen gemacht hat, kann er kaum belegen, dass es wirklich seine waren.
Bei Geld weiß ich nicht wie die Sachlage ist. Da du es ja auch ausgegeben haben kannst.
Aber bei gestohlenen Gegenständen musst du es zurück geben, sogar wenn du es gekauft hast
Nein muss er nicht!
Gestohlene Gegenstände müssen immer dem Eigentümer zurückgegeben werden!
Falsch. Auch bei Geld erwirbt man kein Eigentum, wenn es vorher gestohlen wurde. Weder schuld- noch sachenrechtlich.
Es ist jetzt nicht das erste mal, dass ich Dir die Verbreitung von gefährlichem Halbwissen unterstellen muss, denn Dein zweiter Absatz ist blanker Unsinn.