Geld gestohlen, Geld zurück gelegt- Trotzdem Strafbar?
300€ gestohlen
2 Tage später anonym zurück gelegt
ist man trotzdem strafbar.....? wenn man den Täter ermitteln kann????
5 Antworten
Hallo,
ja man macht sich dennoch strafbar, aber wenn man keine Vorstrafen hat und das Geld zurückgelegt hat, wird das ganz sehr mildernd berücksichtigt. Die Sache ist schlicht und ganz sehr wichtig das Verhalten: Wenn das Geld wieder aufgetaucht ist wird die Ermittlung evtl. vernachlässigt oder nicht weiter dem nachgegangen. Aber: Wenn weiter ermittelt wird, und der/diejenige einen beobachtet und/oder der Verdacht vehement auf einen selbst fällt, dann sollte man alles zugeben. Somit wird entweder - trotz Enttäuschung - keine Anzeige gemacht, aber die Konsequenzen sind gegeben. Oder aber man wird verklagt, muss vor Gericht, aber hier wird auch das Zurücklegen des Geldes und ein Geständnis gewürdigt. Hier würde ich auf jeden Fall, sobald der Verdacht auf dich kommt, erst einmal sagen: "Ich möchte hier keine Aussage machen". Dann einen Anwalt einschalten. Bist du oder deine Eltern nicht rechtsschutzversichert und ihr/du habt kein oder geringes Einkommen, kann man zum Rechtspfleger zum Amtsgericht gehen und einen Beratungsschein/und oder Prozesskostenhilfe später hier beantragen. Das bezahlt dann das Gericht! Sind keine Vorstrafen vorhanden, gibt es womöglich nur Arbeitsstunden/Sozialstunden als Auflage. Lass dir dies eine Lehre sein.
Alles Gute für dich! Ganz liebe Grüße Shoshin
Aha, das wusste ich nicht - man lernt nicht aus! Heißt das, die bekommen ohne Prozesskostenhilfe ohnehin einen Anwalt gestellt. Mit "die" sind die gemeint, die es nicht bezahlen können...
Ja. Es bleibt ein Diebstahl nach § 242 StGB oder eine Unterschlagung nach § 246 StGB .
Jedoch zählt bei Straftaten auch immer das Nachtat Verhalten. Insbesondere die Reue, Einsicht, das Schuldeingeständnis, den Willen die Straftat wieder gut zu machen oder zumindest abzumildern.
Und Geld nur 2 Tage unterschlagen zu haben, ist besser als es 2 Wochen, 2 Monate oder für immer zu unterschlagen. Wenn du dann vor Gericht noch geständig wärst und dich entschuldigen würdest, dann folgt wohl eine eher milde Strafe.
Der Diebstahl bleibt ein Diebstahl - auch wenn man das Diebesgut hinterher zurück bringt. Es wirkt sich allerdings deutlich strafmildernd aus, wenn man das Diebesgut selbst ohne Zwang wieder zurück bringt ("Tätige Reue")
Unterschlagung, aber Diebstahl fällt ja weg.
Ich kann Dir leider nicht ganz folgen. Der Diebstahl war ja bereits vollendet. Wie soll das im Nachhinein zur Unterschlagung umgedeutet werden? Zumal der Diebstahl eine Teilmenge der Unterschlagung ist und beiden die Zueignungsabsicht einer fremden Sache gemeinsam ist?
Es geht aus der Frage nur hervor, dass es sich entweder um einen Diebstahl oder einer Unterschlagung handelt. Welche Straftat am ehesten in Betracht kommt, ist aus der Frage allein eben nicht ersichtlich.
Selbst ein Raub ist hier nicht auszuschließen. Aber denke nicht zutreffend.
Warum sollte es sich denn nur entweder um Diebstahl oder um Unterschlagung handeln können? In aller Regel ist beides gleichzeitig einschlägig. So auch hier.
Ja. Deine Straftat kannst du damit nicht rückgängig machen
Gibt's im Strafverfahren nicht, nur in Zivilsachen.