7 Antworten

Ein anderer Malstil reicht nicht aus, um sich auf § 24 UrhG - der Freien Benutzung - zu berufen, den die Kriterien dafür sind sehr eng. Um unter die Freie Benutzung zu fallen, muss

sich sich der Inhalt und die persönlichen Züge des Originals im neuen Werk deutlich im Hintergrund befinden und entfernt haben. Je mehr sich die Werke noch gleichen, um so wahrscheinlicher ist die erlaubnispflichtige Bearbeitung und Umgestaltung

Der Malstil hilft hierbei aber nicht sonderlich, da es immer um den Inhalt der Werks geht und nicht um dessen Technik mit der es entstanden ist. Sollte es sich - wie meistens - nur um eine Bearbeitung und Umgestaltung handeln, läuft man Gefahr, dass es sich dann nur um eine bloße Vervielfältigung handelt... beides fällt unter die ausschließlichen Rechte des Urhebers und bedingt der ausdrücklichen Erlaubnis.

Was du allerdings privat damit machst, kann und wird niemand interessieren - nur darf es nicht veröffentlicht werden ohne die erlaubnis

Nein, Du darfst auch alte Meister kopieren. Aber Du musst mit Deinem Namen signieren.

CrazyDaisy  10.04.2013, 02:01

"Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden." http://dejure.org/gesetze/UrhG/24.html

Es muß immer eine eigene, kreative Leistung zu erkennen zu sein. Einfach Abzeichnen beinhaltet bei der Veröffentlichung tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts.

Wenn du ein bekanntes Bild abpause/abzeichne, hast du kein Urheberrecht auf das abgepauste Bild.

An dem neuen Werk muss deutlich eine eigene Leistung erkennbar sein. Allerdings muss der erste Urheber beweisen können, dass sein Werk zuerst geschaffen worden ist und dass es abgepaust/kopiert wurde.

stelari  10.04.2013, 16:52

Ein Urheber ist nach § 10 UrhG nicht in der Beweispflicht, es ist Aufgabe der störenden Partei Beweise zu erbringen die besagen, dass der Urheber (= Anspruchsteller i.d.R.) eben nicht der Urheber ist.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

JA , du darfst nachmalen!... denn diese Porträts sind nahe am Original und auf einen Elefanten hat niemand ein Patent oder Urheberrechte. Außerdem entsteht durch dein Malen ja dein eigenes Bild. Also leg los! ... Etwas anderes ist es bei Logos, Markenzeichen, markanten Figuren (Pumuckel usw. ...) oder Kunstwerken, die du dann natürlich nicht mit Picasso unterschreiben darfst. :D ... In solchen Fälle würde ich lieber Rücksprache halten, wenn man damit Geld verdienst ... Malstile und Techniken sind nicht geschützt

Kurz : Nein.

Begründung: Du verwendest ein völlig andere Style und vom Original ist nur das Motiv übrig.

crazycat1995 
Beitragsersteller
 10.04.2013, 01:53

Nein, man darf sie nicht nachmalen und veröff. oder nein, es ist kein urheberrechtsversoß? sorry hatte die fragen blöd gestellt..

fernandoHuart  10.04.2013, 01:54
@crazycat1995

Habe Etwas nachträglich hinzu gefügt.

fernandoHuart  10.04.2013, 02:01
@crazycat1995

Du darfst. Nur nicht de Unterschrift nachmalen. :-D <---