Darf man als Gruppe aus Minderjährigen eine Demonstration veranstalten?
Es gibt auch paar Eltern und Erwachsene die mitmachen wollen
4 Antworten
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln - Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Zur Ausübung dieses elementaren Grundrechts gibt es keine Altersbeschränkung.Minderjährige bedürfen keiner Zustimmung der Eltern und auch das Anmelden einer Demonstration braucht nicht durch einen Volljährigen zu erfolgen.
Soweit ich weiß..muß jede Demonstration angemeldet und...auf jeden Fall auch genehmigt werden!
Ok dann melden wir das an
Eine Demonstration MUß NICHT GEMEHMIGT WERDEN - sie kann nur, unter Beachtung ganz enger Grenzen, verboten werden...
Die Eltern müssen das anmelden und genehmigen lassen, dann kann mitdemonstrieren, wer will. Auch Kinder und Jugendliche.
Wenn da so wäre, wären Minderjährige von den Grundrechten ausgeschlossen..
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Für die Durchführung des Versammlungsgesetzes sind die Länder zuständig.
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge § 15 Versammlungsgesetz
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.