Als Polizist auf demos gehen?
Heyo Darf man wenn man ein Cop ist auf Demonstrationen gehen? Natürlich wenn man ma grad nicht im Dienst ist. Ich hab da ma was von Staatsdiener gehört und das die das nicht machen dürfen stimmt das? Danke
8 Antworten
Kommt wohl definitiv darauf an was für eine. Wenns gegen ACTA ist ziehste einfach ne Maske drüber dann weiß sowieso keiner wer du bist. Ist ja klar, dass du nicht auf ne Demo gehen darfst wo gegen den Staat oder sonst was protestiert wird. :-)
Patrick, das war ja nur ein Beispiel. Und außerdem ist es generell nie zu spät sich für das einzusetzen für was man steht.
Achso, das will ich sehn dass du als Beamter auf solch eine Demo gehst. Dein Chef wird da glaub nicht so begeistert sein. ^-^
haha du verstehst mich :D das hatte ich im sinn.
Freut mich dass ich dir helfen konnte. ^-^ Oder du ziehst generell eine Maske an oder eine Sturmhaube dann kannst du sicherlich auch auf eine gegen den Staat gehen. :-D
Ne sturmhaube nicht bin ja kein Terrorist :D. Guy Fawkes if you know what i mean^^
Irgendwo sind wir doch alle kleine Terroristen. xD Aah, I see Anonymus-Style. ;)
haha :D
Und selbst wenn du einer wärst, würde ja keiner erfahren. Hast ja ne Maske auf. ;-D
Das stimmt auch wieder. Fazit: Scheißegal ? :P
Rischdisch! :D Wir sind doch anscheinend "Freie Menschen" wieso sollten wir uns dann nicht auch so verhalten durfen. :-)
Wo du Recht hast , hast du recht :)
Das Recht an Demonstrationen teilzunehmen ist ein Grundrecht (Art. 8 GG Versammlungsfreiheit) und steht natürlich auch Polizisten zu. Allerdings können Einschränkungen vorgegeben werden, z. B. dass man keine Uniform tragen darf.
Wenn man maskiert ist , ist man maskiert. Aber Danke :)
Sorry mein Bester, in Deiner Eingangsfrage war von einer Demonstration die Rede, nicht von einer Demonstration in der man maskiert ist. Denn dies ist nach § 17 Versammlungsgestz nicht nur für Polizisten verboten!
Hey LouisGoebel,
selbstversändlich dürfen Polizeibeamte (außerhalb des Dienstes) an Demonstrationen teilnehmen, denn und ich kann es immerwieder nur betonen, sie auch nur Menschen.
Das Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat bedeutet nicht gleich einen Verlust seiner Grundrechte, alledings sollten gerade Polizeibeamte darauf achten, welche Demonstrationen sie privat besuchen.
Solche Demonstrationen sollten sich nicht gegen die freheitlich demokratische Grundordnung richten, d.h. Demos von z.B. der braunen Suppe sind tabu.
Gegebenenfalls kann sich so eine Beteiligung auch auf den Dienst auswirken, so hat die Teilnahme an "braunen Demos" oder "dem schwarzen Block" durchaus dienstrechtliche Konsequenzen (Disziplinarstrafen).
Ein weiterer Punkt ist, dass sich die politische Betätigung nicht auf den Dienst auswirkt, wenn du nun z.B. ein aktives CDU Mitglied bist oder andere Ansichten hast, darfst du sie nicht im Dienst ausleben oder "Gleichgesinnten" einen Vorteil verschaffen (z.B. von einem "Knöllchen" wegen zu hoher Geschwindigkeit absehen, weil man sich ja kennt).
Ein Verbot ist dabei jedoch schon vorhanden, was meienr Meinung nach auch Sinn ergibt. Demonstrationen in Uniform sind verboten.
Demonstrationen in Uniform sind verboten.
Nicht ganz: Wenn wir z.Bsp. auch mal für mehr Geld (Berliner Polizisten bekommen z.Bsp. ca. 500,-€ weniger als die Kollegen in anderen Bundesländern) o.ä. demonstrieren. Aber diese Demos sind dann auch meist "reine" Polizei-Demos (organisiert von den Polizei-Gewerkschaften und Verdi)) - und die KollegInnen sind dann in ihrer Freizeit dabei!
Jaaah, da hast du natürlich recht. Es war mehr auf meine anderen Ausfürungen bezogen, dass ich auf z.B. politischen Demonstrationen meine Uniform nicht tragen darf usw.
Für Polizeidemos steht das natürlich außer Frage.
Okay danke für die ausführliche Antwort. Ich bin nicht links und schon garnicht rechts-orientiert :)
Ja, das war nur ein Beispiel, es gilt natürlich generell die politische Zurückhaltung, allerdings darf man in seiner Freizeit auch alles tun wonach einem der Sinn steht (sofern es natürlich gegen keine Gesetze verstößt).
Polizisten sind Beamte - auch Beamte dürfen an genehmigten Demonstrationen teilnehmen (das ist unbestritten).
Dennoch haben Beamte eine gewisse politische Zurückhaltung zu üben, sodaß sie nicht an einer Demonstration teilnehmen sollten, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundausrichtung des Staates wendet, denn Beamte müssen ein unzweideutiges Anerkennen und ggf. Befürworten der verfassungsrechtlichen Grundordnung gewährleisten.
Sollten diesbezüglich Zweifel aufkommen, kann es disziplinarische Folgen für den Beamten haben.
Als Polizist hat man allerdings noch das Problem, wenn Straftaten während der Demo begangen werden; dann muß er unter gewissen Voraussetzungen einschreiten, auch wenn er nicht im Dienst ist (wann er einschrieten muß ist in den Polizeigesetzen der Länder geregelt).
Naja, netter Ansatz, im Grunde teilweise richtig aber dann wirds doch grottenfalsch.
Zunächst einmal, Demos müssen angemeldet, jedoch nicht genehmigt werden. Diese sind ein garantiertes Grundrecht (weswegen es ja auch so schwer ist, braune oder rötlichbraune Schreihälse davon abzuhalten, marodierend durch die Straßen zu ziehen und als braun auf rötlichbraun und umgekehrt munter Jagd zu machen).
Ein Beamter hat im Dienst politische Zurückhaltung zu üben, außerhalb des Dienstes nicht.
Dann wird es richtig, denn sollte der Dienstherr spitz bekommen, dass sein Beamter an Veranstaltungen teilnimmt, deren Ziel und/oder Aussage mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht übereinstimmt, dann hat er ein Problem.
Ansonsten jedoch kann er machen was er will.
Zuletzt wirds wieder falsch, denn ein Polizeinveamter muß sich nicht in den Dienst versetzen, er kann, wenn er selbst dies so entscheidet. Er alleine entscheidet, wann er von Freizeit auf Dienst wechselt und einschreitet. Eine Pflicht zur Verfolgung von Straftaten in seiner Freizeit hat er keinesfalls.
Zitat:
"Er alleine entscheidet, wann er von Freizeit auf Dienst wechselt und einschreitet. Eine Pflicht zur Verfolgung von Straftaten in seiner Freizeit hat er keinesfalls."
Es gibt hier unterschiedliche Rechtstheorien, die letztendlich in der Rechtsprechung ihren Kompromiss findet:
Die Auffassung der Rechtsprechung
Sie bejaht die Notwendigkeit zu einem Einschreiten „bei Straftaten, die von Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren„ beziehungsweise im Sinne einer Einzelfallentscheidung bei solchen Straftaten, die „Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen betreffen, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt
Der BGH hat dann zuletzt eine Handlungspflicht bejaht, wenn der Beamte „außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die – wie Dauerdelikte oder ständig auf Wiederholung angelegte Handlungen – während seiner Dienstausübung fortwirken; dabei bedarf es der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht.„
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und in seinem Beschluss ausgeführt, dass diese, auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Formel nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt.
Es legt dar, dass „das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium einer „schweren Straftat„ einen Wertungsraum eröffnet. Dies ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange der konkrete Normadressat – ein geschulter Polizeibeamter – anhand einer gefestigten Rechtsprechung das Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher voraussehen kann.„
Eine Pflicht zum Einschreiten besteht daher, „wenn die strafbaren Handlungen und eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung sowie dem privaten Interesse des Amtsträgers am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt.
Oh an den letzten punkt hatte ich noch garnicht gedacht. Naja gibt ja noch andere Jobs^^
Kommt darauf an, welche Demos, wenn es um Gehaltsverhandlungen geht, organisiert das die Gewerkschaft, da kannst du hin
Bisschen spät, um immer noch gegen ACTA zu demonstrieren.
Klar sollte sein, dass man auch als Beamter auf eine derartige Demonstration gehen darf. Als Beamter hat man nur kein Streikrecht.