Darf mal als Beamter in Frührente in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten?
Schwerbehinderte Menschen haben nach SGB XII und SGB IX das Recht, in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu arbeiten.
Ich würde gerne wissen, ob das auch für Beamte mit Versorgungsbezügen gilt, die in ihrem ursprünglichen Beruf nicht mehr arbeiten können, aber gerne trotzdem - wie es allen anderen Behinderten nach der UN-Behindertenrechtskonvention auch zusteht - in einer WfbM einer sinnvollen Tätigkeit nachgehen möchten.
Wer ist Beamter in arbeitet selbst in einer WfbM?
Bitte nur sachkundige Antworten aufgrund eigener Erfahrung oder Gesetzesnachweisen, bitte keine Mutmaßungen und Fragen, warum das jemand machen wollen sollte etc.
2 Antworten
Rinr Behindertnwerkstatt ist nicht für Frührentner oder -pensionäre mit Erwerbsunfähigkeit gedacht.
Aufnahmevoraussetzungen zur Beschäftigung
In eine Werkstatt für behinderte Menschen sollen zum Zweck der beruflichen Rehabilitation bzw. als Eingliederungshilfe Menschen als Beschäftigte aufgenommen werden, die ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Besonderheiten wegen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig werden können; sie haben ein Recht auf einen Werkstattplatz.
Abgrenzung von Erwerbsfähigen
Aufnahmevoraussetzung ist die Bescheinigung, dass bei denjenigen, die in einer WfbM beschäftigt werden sollen, eine Erwerbsminderung bzw. eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, so dass sie weniger als drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen können. Die Hoffnung, dass dieser Zustand (anders, als es der Begriff „Behinderung“ nahelegt), auf einer vorübergehenden Beeinträchtigung beruht, kommt darin zum Ausdruck, dass alle Beschäftigten in einer WfbM als „ Rehabilitanden“ gelten. Deshalb sind eine Anerkennung als Schwerbehinderter und das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises keine Aufnahmekriterien der Werkstätten.
Googlen kann man auch, ohne Beamter zu sein.
Kannst du lesen?
"In eine Werkstatt für behinderte Menschen sollen zum Zweck der beruflichen Rehabilitation bzw. als Eingliederungshilfe Menschen als Beschäftigte aufgenommen werden, die ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Besonderheiten wegen NICHT, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig werden können; sie haben ein Recht auf einen Werkstattplatz."
Das bedeutet also, dass eine WfbM auch für voll Erwerbsunfähige auf Dauer gedacht ist. Dazu gibt es auch Gerichtsurteile.
Wikipedia ist im übrigen keine besonders sichere Informationsquelle. Deshalb hatte ich ausdrücklich nach eigenen Erfahrungen oder gesetzlichen Grundlagen gefragt und nicht nach Wikipedia.....
Solche Werkstätten sind keine Beschäftigungstherapie, sondern sollen dazu dienen vorübergehende teilweise oder vollständige Erwerbsminderungen zu überwinden. Das heißt die Betroffenen sollen in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden und irgendwann in der Lage vsein sich zumindest teilweise selbst zu versorgen.
Ein frühpensionierter Beamter bezieht dagegen eine Pension, die die Alimentation sicherstellt. Eine Rückkehr in den Arbeitsprozeß könnte der ehamalige Dienstherr herbeiführen, durch Reaktivierung und Zuweisung einer leidensgerechten Tätigkeit.
"Ein frühpensionierter Beamter bezieht dagegen eine Pension, die die Alimentation sicherstellt. Eine Rückkehr in den Arbeitsprozeß könnte der ehamalige Dienstherr herbeiführen, durch Reaktivierung und Zuweisung einer leidensgerechten Tätigkeit."
Wenn man nur noch unter 3 Std. täglich arbeiten kann, wird einen kein Dienstherr mehr für dienstfähig erklären und demnach auch keine andere Tätigkeit zur Verfügung stellen. Eine WfbM wäre somit eine Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben.
Und eine Alimentation ist eine finanzielle Leistung und noch lange keine Teilhabe am Arbeitsleben.
"sondern sollen dazu dienen vorübergehende teilweise oder vollständige Erwerbsminderungen zu überwinden." Das ist nicht richtig. Die Beschäftigung in einer WfbM dient der Teilhabe am Arbeitsleben (siehe auch § 136 Abs. 2 SGB 9). Es muss nur ein Mindestmaß an Arbeitsleistung erbracht werden können. Sobald die zwei Jahre im Berufsbildungsbereich abgeschlossen sind und man in den Werkstattbereich wechselt, ist es in der Regel nicht mehr vorgesehen, in den 1. Arbeitsmarkt zu wechseln.