Darf ich vor dem Grundbucheintrag einziehen?
Ich möchte ein Haus kaufen. Da man sowas ja nicht alltäglich macht, habe ich natürlich keine Ahnung, wie alles abläuft.
Einiges habe ich im WWW schon in Erfahrung bringen können, auch, daß ein Grundbucheintrag mehrere Monate dauern kann.
Darf ich dann überhaupt schon vorher einziehen, vor allem, wenn Notar, Kaufpreis etc. bereits gezahlt sind?
10 Antworten
na klar, Notar das ist das Stichwort! Du hast bein Notar das Haus von dem Vorbestitzer übernommen und es ist mit dem Siegel besiegelt worden. Der Grundbucheintrag dauert in der Regel einwenig länger.
wenn Du einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hast, reicht der Notar den Kaufvertrag beim Grundbuchamt ein und Du bekommst eine Vormerkung Deines Eigentumsübertragunsanspruches; wenn diese Vormerkung eingetragen ist, dann wirst Du vom Notar aufgefordert, die Zahlung an ihn oder den Vekäufer zu tätigen; nach der erfolgten Zahlung wird der Verkäufer einen Übergabetermin mit dir vereinbaren; die endgültige Eigentumsumschreibung auf Dich wird erst erfolgen, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist; (der Notar bekommt vom FA eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und dann legt er den Vertrag zum Vollzug der Auflassung dem Gericht vor)
Warum nicht. Sobald der Notar alles abgesegnet hat, und das Geld geflossen ist, kannst du in der Regel einziehen. Ist auch alles eine Verhandlungssache. Wir haben sogar schon vor dem Geldfluss einen Schlüssel bekommen, damit wir renovieren konnten. Ist halt auch eine Vertrauenssache.
Im allgemeinen kauft man ein Haus nicht nur durch Grundbucheintrag, sondern auch per Vertrag. Dort sollten solche Dinge geregelt sein!
Danke, das ist mir klar. Die Frage lautete aber nicht, ab wann man Eigentümer ist.
Hinsichtlich der Verbücherung ist in den Kauf-verträgen eine zwingende Fristsetzung nicht üblich.
hier mal noch ne übesicht betreff grundbuch---> http://www.justizportal.niedersachsen.de/master/C8453092_N10487598_L20_D0_I3749483
richtig hajottka: aber im Grundstücksrecht läuft es so, dass man Eingentümer nur mit Einigung und Eintragung wird; beides muss vorliegen; im notariellen Kaufvertrag einigt man sich über den Eigentumsübergang und das Grundbuchamt vollzieht den Vertrag durch Eintragung; erst wenn die Eintragung erfolgt ist ist man Eigentümer; Gruß